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RA Digital - 07/2020

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366 Öffentliches Recht

366 Öffentliches Recht RA 07/2020 LÖSUNG Die streitgegenständliche Bindung deutscher Staatsgewalt könnte sich aus Art. 1 III GG und aus der Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in die internationale Staatengemeinschaft ergeben. I. Art. 1 III GG Wortlautargument Historische Auslegung Art. 1 III GG kann keine Begrenzung der Grundrechtsbindung auf die Ausübung von Hoheitsgewalt entnommen werden. Art. 1 III GG erfasst jedes Handeln staatlicher Organe. „[89] Nach Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Eine Beschränkung auf das Staatsgebiet enthält die Vorschrift nicht. Für das Handeln deutscher Staatsorgane im Ausland kann eine Ausnahme von der Grundrechtsgeltung auch nicht aus einem dahingehenden unausgesprochen konsentierten Grundverständnis bei Entstehung des Grundgesetzes hergeleitet werden. Art. 1 Abs. 3 GG zielte insbesondere in Reaktion auf die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft vielmehr auf eine umfassende, in der Menschenwürde wurzelnde Grundrechtsbindung und war bereits 1949 in die Überzeugung eingebettet, dass die Bundesrepublik in der internationalen Staatengemeinschaft ihren Platz als rechtsstaatlicher Partner finden müsse. Dies kommt schon in der Präambel sowie insbesondere in Art. 1 Abs. 2 GG und Art. 24 und 25 GG zum Ausdruck. Auch wenn die Grundrechtsbindung außerhalb des eigenen Staatsgebiets in den Beratungen zum Grundgesetz noch kein eigenes Thema war und insbesondere Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Ausland in den heute möglichen Formen jenseits der damaligen Vorstellungen lagen, lässt sich aus der Entstehungsgeschichte nicht ableiten, dass der Schutz der Grundrechte von vornherein an der Staatsgrenze enden sollte. Der Anspruch eines umfassenden, den Menschen in den Mittelpunkt stellenden Grundrechtsschutzes spricht vielmehr dafür, dass die Grundrechte immer dann schützen sollen, wenn der deutsche Staat handelt und damit potentiell Schutzbedarf auslösen kann – unabhängig davon, an welchem Ort und gegenüber wem. Jura Intensiv [90] Die Bindung an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG als individuelle Abwehrrechte beschränkt sich auch nicht auf Konstellationen, in denen der Staat den Betroffenen als mit dem Gewaltmonopol versehene Hoheitsmacht gegenübertritt. Eine solche Beschränkung, die eine grundrechtliche Bindung der Auslandsaufklärung weitgehend ausschlösse, lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf die deutsche Staatsgewalt als solche verweist, sondern die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unterschiedene staatliche Funktionen benennt. Hierdurch wird die Grundrechtsbindung nicht beschränkt, sondern deutlich gemacht, dass der Grundrechtsschutz gegenüber allen der traditionellen Gewaltenteilungslehre bekannten Staatsgewalten gilt – insbesondere auch gegenüber dem Gesetzgeber, was damals nicht selbstverständlich war. […] Eine Beschränkung der Grundrechtsbindung auf Entscheidungen, die die Exekutive auch mit Hoheitsbefugnissen durchsetzen könnte, liegt hierin nicht. [91] Die Grundrechte binden die staatliche Gewalt vielmehr umfassend und insgesamt, unabhängig von bestimmten Funktionen, Handlungsformen oder Gegenständen staatlicher Aufgabenwahrnehmung. […] Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 07/2020 Öffentliches Recht 367 Grundrechtsgebundene staatliche Gewalt im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG ist danach jedes Handeln staatlicher Organe oder Organisationen, weil es in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags erfolgt. […] [92] Die Grundrechtsbindung der deutschen Staatsgewalt beschränkt sich dabei auch im Ausland nicht auf eine bloß objektivrechtliche Verpflichtung. Sie korrespondiert vielmehr mit einer Grundrechtsberechtigung derjenigen, die durch die jeweiligen Grundrechtsgarantien als geschützte Grundrechtsträger ausgewiesen sind. Eine Grundrechtsbindung zugunsten individueller Grundrechtsträger, der dann aber keinerlei subjektivrechtliche Entsprechung gegenübersteht, sieht das Grundgesetz nicht vor. […]“ Demnach spricht die Auslegung des Art. 1 III GG für eine Grundrechtsbindung deutscher Staatsgewalt bei einem Handeln gegenüber Ausländern im Ausland. II. Einbindung in die internationale Staatengemeinschaft Dieses Auslegungsergebnis könnte untermauert werden durch die Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in die internationale Staatengemeinschaft. „[94] In Art. 1 Abs. 2 GG bekennt sich das Grundgesetz zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Die Grundrechte des Grundgesetzes werden so in den Zusammenhang internationaler Menschenrechtsgewährleistungen gestellt, die über die Staatsgrenzen hinweg auf einen Schutz abzielen, der dem Menschen als Menschen gilt. Entsprechend schließen Art. 1 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 3 GG an die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG an. In Anknüpfung an diese im Ansatz universalistische Einbindung des Grundrechtsschutzes trifft das Grundgesetz für die positivrechtliche Ausgestaltung der Grundrechte im Einzelnen bewusst eine Unterscheidung zwischen Deutschenrechten und Menschenrechten. Das legt aber nicht nahe, auch die Menschenrechte auf innerstaatliche Sachverhalte oder auf staatliches Handeln im Inland zu begrenzen. Ein solches Verständnis findet auch im Wortlaut des Grundgesetzes keinen Anhaltspunkt. Insbesondere ergibt sich eine solche Begrenzung nicht aus der Präambel des Grundgesetzes, die mit der Bezugnahme auf das „Deutsche Volk in den Ländern“ nicht gebietsbezogen, sondern aus der Perspektive der verfassungsgebenden Akteure formuliert ist und die Verantwortung des Deutschen Volkes in einem vereinten Europa und der Welt betont. Jura Intensiv [95] Gegen eine Einbindung der Grundrechte in den Zusammenhang universell geltender Menschenrechte spricht auch nicht die terminologische Unterscheidung zwischen „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten“ nach Art. 1 Abs. 2 GG und den „nachfolgenden Grundrechten“ in Art. 1 Abs. 3 GG. Auch insoweit lassen Wortlaut und Systematik des Grundgesetzes keinen Anhaltspunkt für eine gebietsbezogene Deutung der Unterscheidung im Sinne getrennter räumlicher Anwendungsbereiche erkennen. […] Grundrechtsbindung des Staates führt automatisch zu Grundrechtsberechtigung Anknüpfungspunkt: Art. 1 II GG • Schutz über Staatsgrenzen hinweg Differenzierung Menschenrechte •• Deutschenrechte spricht nicht für reinen Inlandsbezug Auch Präambel spricht nicht für Begrenzung des Geltungsbereichs der Grundrechte Begrenzung ebenfalls nicht ableitbar aus unterschiedlichem Wortlaut des Art. 1 II GG und Art. 1 III GG © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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