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RA Digital - 07/2021

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342 Zivilrecht

342 Zivilrecht RA 07/2021 Problem: Keine Rücknahmepflicht analog § 433 II 2. Fall BGB Einordnung: Schuldrecht, Kaufrecht OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.05.2021 4 U 96/20 (leicht abgewandelt) LEITSATZ Zur Frage, ob nach Rücktritt vom Kaufvertrag eine verschuldensunabhängige Rechtspflicht des Rücktrittsgegners zur Rücknahme der Kaufsache besteht. Nach der seit dem 01.01.2018 geltenden Rechtslage stünde K ein Anspruch aus § 439 III BGB gegen B zu, weil der Baustoff eingebaut worden ist. Diesen Anspruch gab es aber zum streitgegenständlichen Zeitpunkt noch nicht. Damals galt die Rechtsprechung des BGH, dass außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufes der Nacherfüllungsanspruch des Käufers gegen den Verkäufer keine Verkäuferpflicht zum Ausbau, zur Entsorgung und zum Einbau mangelfreier Sachen umfasste: BGH, Urteil vom 17.10.2012, VIII ZR 226/211 („Granulatfall“). Aus diesem Grunde erklärte B hier den Rücktritt in der Hoffnung, ein Gericht werde anknüpfend an den Dachziegelfall, eine Rücknahmepflicht des Verkäufers aus dem Rückgewährschuldverhältnis erkennen. Wichtiger Klausurtipp: Vergessen Sie im Falle eines Rücktritts niemals, auch Ansprüche aus dem ursprünglichen (Kauf-) Vertrag zu prüfen! Gem. § 325 BGB bleiben Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung trotz Rücktritts erhalten. EINLEITUNG Der „Dachziegelfall“ des BGH, Urteil vom 09.03.1983, VIII ZR 11/82, stammt aus einer Zeit, in der das BGB Käufern mangelhafter Sachen noch die Wandelung gewährte und die heutigen zahlreichen Käuferrechte aus § 439 BGB noch nicht existierten. Wer sich mit dem Rücktritt im Kaufrecht und den daraus resultierenden Rücktrittsfolgen beschäftigt, stellt sich automatisch die Frage, ob die vor 38 Jahren vom BGH geschaffene Ausnahme, nach der dem vom Kaufvertrag zurückgetretenen Käufer unter hohen Voraussetzungen ein klagbarer und verzugsfähiger Anspruch auf Rücknahme analog § 433 II 2. Fall BGB zustehen soll, auch heute noch Gültigkeit hat. Das OLG Zweibrücken hat dies im vorliegenden Fall zwar verneint, aber gleichzeitig zur Klärung dieser spannenden Frage ausdrücklich die Revision zum BGH zugelassen. SACHVERHALT K und B sind Kaufleute, K betreibt als OHG ein Bauunternehmen, B als GmbH einen Baustoffhandel. K kaufte von B im Jahr 2012 über 22.000 Tonnen Recycling-Schotter als Unterbau für die Errichtung eines Park- und Containerverladeplatzes der Bauherrin L. auf dem im Eigentum der X stehenden Grundstück. B bezog das Schottermaterial von der Herstellerin, die den Schotter im Juni 2012 unmittelbar an die o.g. Baustelle der K lieferte, wo er von dieser verbaut wurde. Im Jahr 2016 stellte sich bei Bauarbeiten, in deren Zuge der Schotter ausgebaut und deponiert wurde, heraus, dass der Schotter einen siebenfach den Grenzwert überschreitenden Arsengehalt aufwies. Daraufhin verlangten L und X von K zu Recht den kompletten Ausbau des in das Grundstück eingebrachten Schotters. Im Anschluss daran trat K berechtigt gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I 2. Fall BGB vom Kaufvertrag mit B zurück und forderte B unter Setzung einer angemessenen Frist erfolglos zur Abholung des ausgebauten Schotters von der Baustelle auf. B verweist zu Recht auf die Prüfbescheinigungen ihrer Lieferantin, welche keine den Grenzwert überschreitende Belastung angezeigt hätte. K fordert von B 1,3 Mio € Schadensersatz Deponierungs- und Entsorgungskosten von B. Ferner ist K der Meinung, in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zum „Dachziegelfall“ folge aus dem Rückgewährschuldverhältnis gem. § 346 I BGB zwar nicht grundsätzlich eine Rücknahmepflicht des Verkäufers analog § 433 II 2. Fall BGB, aber im vorliegenden Fall ausnahmsweise doch, weil die Kosten für die Deponierung des arsenverseuchten Schotters den Kaufpreis um ein Vielfaches überstiegen. Zu Recht? Jura Intensiv LÖSUNG A. Anspruch der K gegen B auf Zahlung von 1,3 Mio. € Schadensersatz aus §§ 325, 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 2. Fall BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 1,3 Mio. € Schadensersatz aus §§ 325, 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 2. Fall BGB haben. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 07/2021 Zivilrecht 343 I. Voraussetzungen des § 437 BGB Gem. § 325 BGB schließt ein Rücktritt vom Vertrag nicht aus, dass der Gläubiger Ansprüche wegen Schadensersatz statt der Leistung geltend machen kann. K und B schlossen einen Kaufvertrag. Zur Zeit des Gefahrübergangs i.S.d. § 446 S. 1 BGB war der gelieferte Schotter so stark arsenbelastet, dass die Ist- Beschaffenheit von der gewöhnlich zu erwartenden Sollbeschaffenheit zum gewöhnlichen Zweck fehlte und mithin ein Mangel gem. § 434 I 2 Nr. 2 BGB vorlag. Ein Ausschlussgrund ist nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 2. Fall BGB setzt aber voraus, dass der Schaden kausal auf einer Pflichtverletzung des Verkäufers beruht, die der Verkäufer zu vertreten hat. II. Von B zu vertretender Mangel bei Gefahrübergang Zu prüfen ist, ob B den Mangel bei Gefahrübergang zu vertreten hat. In Betracht kommt sowohl eine eigene Fahrlässigkeit der Organe der B, als auch gem. § 278 BGB ein Verschulden der Erfüllungsgehilfen. [59] Aufgrund einer Gesamtschau des Prozessstoffes ist der Senat - wie schon das Erstgericht - vielmehr davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die Beklagte an der Lieferung von mit Arsen kontaminiertem Schotter kein Verschulden trifft. Dies gilt umso mehr, als an den Entlastungsnachweis keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (...). [60] So ist dem außergerichtlichen Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 30. September 2016 (…) zu entnehmen, dass für das gelieferte Material Prüfzeugnisse und Lieferscheine vorgelegt wurden, welche die für den Schotter geforderte Kategorie LAGA Z 1.1. bescheinigten. Die Prüfzeugnisse seien auf die Firma B. GmbH ausgestellt gewesen. [61] Diese Umstände widerlegen zum Einen, dass die Beklagte bei ihrer Streithelferin Material von anderer Qualität als von der Klägerin geordert bestellt hatte und zum Anderen, dass die Beklagte als Letztverkäuferin die mangelhafte Lieferung zu vertreten hat. Die Beklagte durfte vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die in die Lieferkette eingeschalteten Fachhändler für Baubedarf redlich verhalten und dass über die Kaufsache erstellte Prüfzeugnisse der Wahrheit entsprechen. [62] Beklagte muss sich auch nicht ein etwaiges Fremdverschulden innerhalb der Lieferkette (Vorlieferanten bzw. Hersteller) nach § 278 BGB zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (…). Jura Intensiv Der Mangel i.S.d. § 434 I 2 Nr. 2 BGB lag hier unproblematisch vor. Hier liegt kein Schwerpunkt des Falles. Im Originalfall stritten die Parteien, ob K die Rügeobliegenheit des § 377 HGB verletzt hat. Dies sparen wir aus Platzgründen aus. Zur Klarstellung: Die Herstellerin des arsenbelasteten Schotters hieß „B-GmbH“, meldete (welche Wunder!) später Insolvenz an und heißt seitdem M-GmbH. B durfte auf die Richtigkeit der Prüfzeugnisse und damit auf die Redlichkeit der Lieferantin vertrauen. Wichtig: Der Hersteller der Kaufsache ist nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, BGH, Urteil vom 02.04.2014, VIII ZR 46/13. Folglich hat B den Mangel bei Gefahrübergang nicht zu vertreten. III. Vertretenmüssen einer nicht wie geschuldet erbrachten Nacherfüllung bis zum Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist Fraglich ist, ob B zu vertreten hat, eine ihr obliegende Nacherfüllungspflicht bis zum Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist nicht wie geschuldet erbracht zu haben. Dann müsste B im Rahmen der Nacherfüllungspflicht nicht nur Schotter geschuldet haben, der den Grenzwert einhielt, sondern auch den Ausbau sowie die Entsorgung und Deponierung des Schotters geschuldet haben. Hinweis: Ohne es auszusprechen, folgt das OLG hier der Lehre von der doppelten Pflichtverletzung, Faust, Festschrift für Canaris, S. 235 ff.; Fest JURA 2005, S. 734 ff.; Münch.Komm./ Ernst, BGB, § 281 Rn 50 ff. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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