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RA Digital - 07/2021

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350 Zivilrecht

350 Zivilrecht RA 07/2021 I. Erbenstellung des K Dies setzt erstens voraus, dass K Erbe der E ist. K ist durch das gültige Testament der E gem. §§ 1937, 1922, 2032 BGB zum Miterben einer Erbengemeinschaft eingesetzt worden und hat das Erbe nicht gem. § 1942 ff. BGB ausgeschlagen. Somit ist K Erbe. II. Pflichtteilsberechtigung des K Pflichtteilsberechtigte sind gem. § 2303 BGB die Abkömmlinge sowie die Eltern des Erblassers und ferner dessen Ehegatte. K ist als Adoptierter gem. §§ 1754, 1924 I BGB gesetzlicher Erbe erster Ordnung und damit einem Abkömmling gleichgestellt. Folglich ist K Pflichtteilsberechtigter. 5 % von 55 ergeben eine Erbquote von 9,09 %. Das sind 40,91 % zu wenig. Einer Ausschlagung bedarf es bei § 2305 BGB nicht. III. Zu geringer Erbteil Einen Zusatzpflichtteil erhält der pflichtteilsberechtigte Erbe nur, wenn ihm ein Erbteil hinterlassen wurde, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hier ist einerseits zu berücksichtigen, dass K als einziger Abkömmling der E bei gesetzlicher Erbfolge gem. §§ 1922, 1924 BGB Alleinerbe geworden wäre. Es ist andererseits zu berücksichtigen, dass die in Prozentzahlen angegebenen Quoten rechnerisch nur 55 % ergeben, weshalb eine Auslegung des Willens der Erblasserin nötig ist. Ferner müssen bei der Berechnung des Erbteils gem. § 1967 BGB alle Nachlassverbindlichkeiten einbezogen werden. Vorliegend stellen die Grabpflegekosten eine erhebliche Summe dar. Fraglich ist, ob diese als Nachlassverbindlichkeiten gem. §§ 1967, 1968 BGB gem. § 2311 BGB bei der Berechnung des Pflichtteils in Abzug zu bringen sind oder ob sie eine Erblasserschuld im Sinne des § 1967 BGB darstellen, welche von der Erbmasse zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten subtrahiert werden müssen. 1. Pflichtteilshöhe von 50 Prozent Fraglich ist, ob die Pflichtteilshöhe des im Falle gesetzlicher Erbfolge allein erbenden K hier 50 Prozent beträgt. Jura Intensiv [11] Ausweislich der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts sollten die von der Erblasserin in ihrem Testament eingesetzten Personen ihre alleinigen Erben sein, auch wenn sich deren Erbeinsetzung rechnerisch zusammen nur auf eine Quote von 55 % bezog. Hierbei kann offenbleiben, ob sich dies bereits aus einer entsprechenden Auslegung des Testaments mit einer Erhöhung der Quoten ergibt (…) oder - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aus einer quotalen Erhöhung der Bruchteile gemäß § 2089 BGB. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen der Erblasserin eine Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung nur zu 55 % und im Übrigen gesetzliche Erbfolge hätten eintreten sollen. Ausgehend hiervon ergibt sich für den Kläger, der im Testament mit 5 % des Erbes bedacht wurde, eine Erbquote von 9,09 % und damit ein Zusatzpflichtteil gemäß § 2305 Satz 1 BGB von 40,91 %. Der Geltendmachung des Zusatzpflichtteils gemäß § 2305 BGB steht nicht entgegen, dass der Kläger die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat. Dies ist bei § 2305 BGB im Gegensatz zu § 2306 BGB nicht erforderlich (…). Somit beträgt der Zusatzpflichtteil 40,91 % des Nachlasses. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 07/2021 Zivilrecht 351 2. Anrechnung der Grabpflegekosten gem. §§ 1967, 1968, 2311 BGB Fraglich ist, ob die Grabpflegekosten gem. § 2311 BGB als Nachlassverbindlichkeiten vom Pflichtteilsanspruch abzuziehen sind, dass der Zusatzpflichtteil des K in der Summe gemindert ist. [13] Die Kosten für die Grabpflege sind im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs gemäß § 2311 BGB nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Zwar trägt gemäß § 1968 BGB der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Hiervon erfasst werden aber nur die eigentlichen Kosten der Beerdigung, also des Bestattungsaktes selbst, der seinen Abschluss mit der Errichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte findet. Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmals zählen nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung, sondern entspringen allenfalls einer sittlichen Verpflichtung des Erben (…). [14] Auch die Möglichkeit, erbschaftsteuerlich Grabpflegekosten abzusetzen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG), vermag an dieser fehlenden rechtlichen Verpflichtung des Erben zur Grabpflege nichts zu ändern, da die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen nichts über die zivilrechtliche Verpflichtung des Erben zur Kostentragung besagt (…). Diese steuerrechtliche Regelung hat dem Gesetzgeber auch keine Veranlassung zu einer Änderung des § 1968 BGB gegeben. [15] Ferner ist eine möglicherweise bestehende öffentlich-rechtliche Pflicht von Erben oder Angehörigen zur Grabpflege unabhängig von der rein zivilrechtlichen Frage des Bestehens einer Nachlassverbindlichkeit zu beurteilen (…). Die Instandhaltungspflicht für eine Grabstätte trifft nach den einschlägigen Friedhofssatzungen den Grabnutzungsberechtigten oder den Totenfürsorgeberechtigten, der nicht zwingend personenidentisch mit dem Erben sein muss. Also sind die Kosten der Grabpflege nicht gem. § 2311 BGB vom Zusatzpflichtteil zu subtrahieren. Jura Intensiv 3. Anrechnung der Kosten der Grabpflege als Erblasserschuld zu Lasten des Pflichtteils Jedoch könnte sich aus dem Erblasserwillen eine Verminderung des Pflichtteils um die Kosten der Grabpflege ergeben, wenn es sich bei den Kosten der Grabpflege um eine Erblasserschuld gem. § 1967 BGB handeln würde. [18] Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht demgegenüber an, die testamentarische Anordnung, dass der Rest des Vermögens für eine zwanzigjährige Grabpflege zu verwenden sei, begründe bereits eine Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erbfallschuld, die im Rahmen der Berechnung des Zusatzpflichtteils gemäß § 2305 BGB zu berücksichtigen sei. Die Bestimmung eines Erblassers in einer letztwilligen Verfügung hinsichtlich Art und Umfang der nach seinem Tod durchzuführenden Grabpflege ist als Auflage gemäß §§ 1940, 2192 BGB (…) oder - je nach Ausgestaltung - als Zweckvermächtnis gemäß §§ 1939, 2156 BGB anzusehen. Eine Auflage ist eine Verfügung von Todes wegen, durch die einem Erben oder einem Vermächtnisnehmer eine Verpflichtung auferlegt wird, ohne dass eine begünstigte Person ein Recht auf die Leistung erhält (…). Hier liegt - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - eine derartige Auflage vor, da die Erblasserin den Erben insgesamt aufgegeben Wichtig: Unter § 1968 BGB fallen nur die eigentlichen Beerdigungskosten und nicht die Grabpflegekosten. Diese sind allenfalls eine sittliche Pflicht. Auf die steuerrechtliche Geltendmachung kommt es nicht an. Grabnutzungsberechtigte und Totenfürsorgeberechtigte müssen nicht zugleich Erben sein. Auch das öffentliche Recht ändert nichts am Ergebnis. Die Bestimmung der Pflicht zur Grabpflege ist eine Auflage. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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