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RA Digital - 07/2021

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354 Referendarteil:

354 Referendarteil: Zivilrecht RA 07/2021 2. Klausel: Preisänderungsklausel Nächste Zustimmungsfiktion Besonderer Hinweis auf die Zustimmungsfiktion Kündigungsmöglichkeit des Kunden Besonderer Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit Die AGB-Strukturen sind folglich in beiden Klauseln ähnlich. Formale Eingrenzung auf „typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen Hauptleistungen“ Der Tatbestand wirkt etwas ungewöhnlich, folgt aber allen bekannten und gewohnten Regeln. Hier ist dieser vollumfänglich unstreitig. Die Parteien streiten sich lediglich über Rechtsansichten. Diese können, müssen aber nicht, erwähnt werden, Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 313 Rn 18. Nach dem Unterlassungsklagengesetz können bestimmte Vereine Unterlassungsansprüche bzgl. der Verwendung von rechtswidrigen AGB gerichtlich geltend machen. Ein solcher Verein ist der K. Lesen Sie §§ 1, 3 I, 4a UKlaG. Schönfelder Nr. 105 1. Problem: § 675g BGB sperrt nicht aus rechtssystematischen Gründen die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB. 1. Grund: Die hier verwendeten Klauseln geben nicht nur den Inhalt des § 675g BGB wieder, sondern ergänzen diese gesetzliche Regelung. 2. Grund: Außerdem erfassen diese Klauseln nicht ausschließlich Zahlungsdiensterahmenverträge. 2. [12 (5) Änderung von Entgelten für solche Leistungen, die von Kunden typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden] Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (…), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kundigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt. Die vorstehende Vereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn die Bank Entgelte für die Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im Rahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbaren.“ B beantragt, die Klage abzuweisen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage ist zulässig und begründet. Das Landgericht (…) ist gem. § 6 II UKlaG i. V. m. (LandesVO) für den Rechtsstreit zuständig. K ist als Verbraucherverband nach den §§ 3, 4 UKlaG klagebefugt. Des Weiteren hat K die B, wie nach § 5 UKlaG i. V. m. § 12 I UWG erforderlich, vorprozessual mit Schreiben vom (…) abgemahnt. K hat gegen die B einen Anspruch auf die geltend gemachte Unterlassung gem. § 1 UKlaG. B verwendet Bestimmungen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den §§ 307 ff. BGB unwirksam sind. Die verwendeten Klauseln unterfallen einer Inhaltskontrolle gem. den §§ 307 ff. BGB. § 675g BGB steht dem nicht entgegen, Jura Intensiv [12] weil die Klauseln nicht nur den Mechanismus der Änderung, sondern auch deren Reichweite regeln und damit § 675g BGB ergänzen, und weil [11] Nr. 1 (2) und Nr. 12 (5) AGB in einer Zusammenschau mit Nr. 1 (1) AGB (…) so auszulegen sind, sie erfassten nicht nur Zahlungsdiensterahmenverträge, sondern sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge der Beklagten mit ihren Kunden wie etwa das Wertpapiergeschäft oder den Sparverkehr. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 07/2021 Referendarteil: Zivilrecht 355 Außerdem setzt mit § 675g II BGB der Gesetzgeber Unionsrecht in das deutsche Recht um, sodass auch diesbezüglich unionsrechtliche Vorgaben in diese rechtssystematische Auslegung miteinzubeziehen sind. [14] Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer um einen Verbraucher, sind mithin neben den Vorgaben des Unionsrechts zum Zahlungsdiensterecht auch die Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG (…) über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (…) anwendbar (EuGH (…)). 3. Grund: Das Unionsrecht regelt selbst, dass Vorgaben bzgl. missbräuchlicher Klauseln von dieser Umsetzung unberührt bleiben. Dies wird ebenfalls als Argument für die Möglichkeit einer AGB-Kontrolle angeführt. EuGH, Urteil vom 11.11.2020, C-287/19, (DenizBank) Rn 62, 64 Nr. 1 (2) AGB hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 I 1 BGB und § 307 II 1 BGB nicht stand. Nr. 1 (2) AGB betrifft [20] (…) Änderungen (künftiger) „besonderer Bedingungen“ für einzelne gesondert vereinbarte Geschäftszweige, die (…) gemäß Nr. 1 (1) AGB das gesamte Tätigkeitsspektrum der Beklagten umfassen (…). [20] (…) Außerdem betrifft Nr. 1 (2) AGB nicht nur Anpassungen von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen der Parteien mittels einer fingierten Zustimmung des Kunden, sondern ohne inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung jede vertragliche Änderungsvereinbarung einschließlich einer Änderung des Regelungsgegenstands der Nr. 12 AGB. [22] Nr. 1 (2) AGB weicht von wesentlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert. Hierdurch werden die Kunden der B unangemessen nach § 307 I 1, II Nr. 1 BGB benachteiligt, denn die Abweichung von wesentlichen Grundgedanken des Zivilrechts lässt eine unangemessene Benachteiligung vermuten. Hier ist diese Vermutung nicht widerlegt. Diese kann widerlegt sein, sollte die zuvor genannte Abweichung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt sein. Dies ist hier nicht der Fall. Jura Intensiv [26] Der Verbraucher muss nicht für, sondern gegen die von der Beklagten gewünschte Vertragsänderung aktiv werden. Aus welchen Gründen (Lethargie, Desinteresse, intellektuelle Überforderung, Unbeholfenheit, Krankheit oder tatsächliches Einverständnis) er untätig bleibt, hat auf die Rechtswirkungen der Klausel keinen Einfluss. Die Klausel läuft deshalb gerade gegenüber ungewandten Verbrauchern tatsächlich auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis der Beklagten hinaus. Unerheblich ist ebenfalls, dass Änderungen ihrerseits der Ausübungskontrolle unterliegen können. Insbesondere für die Abänderung von Hauptleistungspflichten gilt dies gem. § 307 III 1 BGB nicht. Daher gilt insbesondere, Vergegenwärtigen Sie sich die inhaltliche Reichweite dieser Klausel, kombiniert mit der rechtlichen Mechanik, dass das Schweigen des Verbrauchers als Zustimmung zu einer – wie auch immer gearteten – Vertragsänderung fingiert wird. Diese Zustimmungsfiktion (Schweigen als Willenserklärung) stellt eine Abweichung von einem wesentlichen Grundgedanken des deutschen Zivilrechts dar. Urteilsstil Es ist sehr erfrischend, insbesondere im Bankenrecht einen lebensnahen „Klartext“ zu lesen. BGH, Urteil vom 18.06.2019, XI ZR 768/17 [27] (…) dass für jedwede weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen können, ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig ist. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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