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RA Digital - 07/2021

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364 Nebengebiete

364 Nebengebiete RA 07/2021 der Klausel berufen. Damit ist in einem solchen Fall eine Anwendung der Grundsätze über die personale Teilunwirksamkeit einer Klausel von vornherein ausgeschlossen. Muster für eine Ausschlussfrist: (1) Vorbehaltlich der in Absatz 3 dieses Paragraphen vorgesehenen Ausnahmen müssen sämtliche Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis sowie sämtliche Ansprüche, die mit diesem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform (§ 126b BGB) gegenüber der jeweils anderen Partei geltend gemacht werden. Werden sie nicht form- und/oder nicht fristgerecht geltend gemacht, so verfallen sie. (2) Lehnt die in Anspruch genommene Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von drei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch wiederum, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder dem Ablauf der vorstehend vorgesehenen Drei- Wochen-Frist gerichtlich geltend gemacht wird. (3) Die Regelungen der Abs. 1 und 2 dieses Paragraphen gelten nicht für die Haftung aufgrund Vorsatzes, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche des Arbeitnehmers, die kraft Gesetzes einer vertraglichen Ausschlussfrist entzogen sind (z.B. AEntG, MiLoG, BetrVG, TVG). [74] (d) Eine andere Bewertung ist nicht aufgrund des Umstands geboten, dass das Rechtsfolgenkonzept des § 306 I BGB (…) nicht nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel in AGB aus den §§ 307 ff. BGB selbst ergibt, sondern auch dann, wenn die Klausel gegen sonstige Verbote – hier gegen § 202 I BGB – verstößt. § 306 I BGB enthält eine kodifizierte Abweichung von der Auslegungsregel des § 139 BGB, wonach im Fall der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (...). Demzufolge hat § 306 I BGB die Vertragserhaltung und damit in erster Linie den Schutz des Vertragspartners des Verwenders zum Ziel, denn dieser hat regelmäßig ein Interesse daran, dass nur die unbilligen Abreden entfallen und der Vertrag im Übrigen bestehen bleibt (...). Entsprechend dem ihm immanenten Vertragserhaltungsgedanken berücksichtigt § 306 I BGB, dass Klauseln nur teilweise unwirksam sein können und ordnet den Wegfall der Bestimmungen nur „insoweit“ an, als diese der Inhaltskontrolle nicht standhalten. Von der Frage nach der Teilbarkeit einer AGB iSv § 306 I BGB, die sich danach beantwortet, ob die Klausel neben einem unwirksamen Bestandteil auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestandteile enthält (...), ist die Frage zu unterscheiden, ob die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit einer Klausel Anwendung finden. Eine Verfallklausel, die für beide Vertragsparteien gleichermaßen den Verfall etwaiger gegenseitiger Ansprüche vorsieht, kann sprachlich nicht in zwei Verfallklauseln, die den Verfall etwaiger Ansprüche jeweils nur für eine der Parteien anordnet, geteilt werden. FAZIT Dem Prüfungsstoff im Bereich arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen ist ein weiterer – wichtiger – Aspekt hinzugefügt worden. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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