368 Öffentliches Recht RA 07/2021 mehr in den gegenüber dem Bundestag abgeschirmten Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. […]“ III. Frühestmöglicher Zeitpunkt i.S.v. Art. 23 II 2 GG „[85] Im Hinblick auf die Unterrichtungspflicht bestehen strikte zeitliche Vorgaben. […] Nur wenn der Deutsche Bundestag frühzeitig von einem Vorhaben erfährt, kann er den Entscheidungsprozess in Angelegenheiten der Europäischen Union noch beeinflussen. […] Strenge Anforderungen: Beteiligung des Bundestages, bevor Bundesregierung nach außen handelt sowie Weiterleitung aller Verhandlungsdokumente Ziel: Bundestag muss Verhalten der Bundesregierung beeinflussen können, bevor es zu Ergebnissen kommt. Unproblematisch, daher nur Ergebnissatz Komplexer und höchst bedeutsamer Vorgang • hohe Anforderungen an die Unterrichtung des Bundestages [86] Deshalb muss der Deutsche Bundestag die Informationen der Bundesregierung spätestens zu einem Zeitpunkt erhalten, der ihn in die Lage versetzt, sich fundiert mit dem Vorgang zu befassen und eine Stellungnahme zu erarbeiten, bevor die Bundesregierung nach außen wirksame Erklärungen, insbesondere bindende Erklärungen zu Rechtsetzungsakten der Union […], abgibt. Das schließt es aus, dass die Bundesregierung ohne vorherige Beteiligung des Bundestages konkrete Initiativen ergreift oder an Beschlussfassungen mitwirkt, und gebietet die Weiterleitung sämtlicher Dokumente, sobald sie zum Gegenstand von Verhandlungen gemacht werden. [87] […] Über Sitzungen der Organe und informelle Beratungen, an denen die Bundesregierung beteiligt ist, muss der Bundestag […] bereits im Voraus und so rechtzeitig informiert werden, dass er sich über den Gegenstand der Sitzungen eine Meinung bilden und auf die Verhandlungslinie und das Abstimmungsverhalten der Bundesregierung Einfluss nehmen kann.“ IV. Subsumtion Die Gewährung von Finanzhilfen an Griechenland ist eine Angelegenheit der Europäischen Union i.S.v. Art. 23 II GG und begründet somit den Informationsanspruch des Bundestages gem. Art. 23 II 2 GG. „[95] Verhandlungen über die Gewährung weiterer Finanzhilfen im hohen zweistelligen Milliardenbereich für Griechenland durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus betreffen unmittelbar das Budgetrecht und die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages […]. Es handelt sich dabei um einen in tatsächlicher, rechtlicher und politischer Hinsicht höchst komplexen und bedeutsamen Vorgang. Gleiches gilt für die in die Diskussion eingebrachte Option eines vorübergehenden Austritts Griechenlands aus der Eurozone […]. [96] In Anbetracht dieser herausragenden Bedeutung und der Komplexität der Angelegenheit war eine besonders intensive Beteiligung des Deutschen Bundestages geboten, um sicherzustellen, dass er sich mit der Angelegenheit auseinandersetzen sowie Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen aus seiner Sicht klären konnte. […] [97] Die Initiative und Positionierung der [Bundesregierung] im Vorfeld der Sitzung der Euro-Gruppe […] umfasste auch den Inhalt des Schriftstücks vom 10. Juli 2015 […]. Die [Bundesregierung] kann sich nicht darauf berufen, es habe sich insofern lediglich um interne Überlegungen des Bundesministeriums der Finanzen gehandelt, welche sich die [Bundesregierung] nicht zu eigen gemacht habe und welche schon mangels Ressortabstimmung nicht die endgültige Verhandlungsposition der [Bundesregierung] wiedergäben. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 07/2021 Öffentliches Recht 369 [99] […] ist die Verhandlungsposition des zuständigen deutschen Ministers der Bundesregierung zurechenbar, wenn dieser in einen Abstimmungsprozess mit Dritten eintritt, nachdem die Angelegenheit ohne Befassung des Kabinetts in seinem Ressort abschließend behandelt wurde. Eine fehlende Unterrichtungspflicht in Fällen, in denen der zuständige Fachminister in einen Abstimmungsprozess mit Dritten eintritt, sich nachträglich aber auf eine fehlende Ressortabstimmung beruft, würde den Informationsanspruch des Deutschen Bundestages in weiten Teilen leerlaufen lassen. Das Unterrichtungsrecht des Parlaments wäre bei einem derartigen Verfassungsverständnis abhängig von der konkreten Ausgestaltung der internen Kommunikation in der Bundesregierung und könnte durch die fehlende Einbeziehung einzelner Ministerien leicht umgangen werden. […] [101] […] Die Verhandlungsposition der Bundesregierung beinhaltete auch die im Schreiben vom 10. Juli 2015 dokumentierten Lösungsoptionen, wobei das Schreiben bereits zum Zeitpunkt seiner Erstellung für einen Abstimmungsprozess mit Dritten bestimmt war und eine Verschriftlichung einer mitteilungsbedürftigen Initiative und Positionierung der Bundesregierung darstellte. […] Seine Bestimmung für einen Abstimmungsprozess mit Dritten zeigt sich nicht zuletzt darin, dass das Dokument in englischer Sprache angefertigt wurde und einzelne Sätze daraus in leicht abgewandelter Form Eingang in das offizielle Abschlussdokument der Euro-Gruppe fanden. [110] Der Bundesregierung kommt, soweit eine Unterrichtungspflicht besteht, kein Auswahlermessen zu, welche Dokumente und Informationen sie an den Deutschen Bundestag weiterleitet und welche nicht. Die Unterrichtung hat sich vielmehr in derartigen Fällen ohne Abstriche auch auf die Weiterleitung von Dokumenten über die nach außen getragene Verhandlungsposition der Bundesregierung zu erstrecken. […] [114] Sobald der für die Bundesregierung handelnde Bundesfinanzminister entschieden hatte, welche Vorschläge er in die Verhandlungen der Euro-Gruppe einbringen würde, bestand die Mitteilungspflicht gegenüber dem Bundestag. Dies war hier spätestens nach Abfassung des Dokuments vom 10. Juli 2015 um 14:00 Uhr der Fall. […] Jura Intensiv [115] […] Ob und wie der Bundestag in Eilfällen auf eine ihm kurzfristig übermittelte Information reagiert und ob er hierzu Stellung nimmt, bleibt seinem Einschätzungs- und Organisationsspielraum überlassen. Auch insoweit bestehen keine Beurteilungsspielräume der Bundesregierung.“ Handelt ein einzelner Bundesminister nach außen, muss sich das die gesamte Bundesregierung zurechnen lassen. Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung (-) Pflicht zur vollständigen Weiterleitung aller Informationen, keine kursorische Zusammenfassung durch die Bundesregierung. Information des Bundestages erfolgte nicht frühestmöglich i.S.v. Art. 23 II 2 GG. Eilfall ändert nichts an Informationspflicht Somit verstößt das Verhalten der Bundesregierung gegen Art. 23 II 2 GG. FAZIT Examensrelevant an der Entscheidung sind neben der Auslegung des Art. 23 II 2 GG die Ausführungen zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung und zur Geheimhaltungsbedürftigkeit von Informationen. Die beiden letztgenannten Aspekte sorgen nämlich regelmäßig für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Bundestag und der Bundesregierung und sind beliebte Prüfungsthemen. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis
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