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RA Digital - 07/2021

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374 Referendarteil:

374 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 07/2021 Zelte dauerhaft zur Lagerung von Sachen und/oder zum Aufenthalt und/ oder Schlafen von Teilnehmern aufgebaut werden. Der Aufbau von sanitären Einrichtungen auf der bestätigten Fläche sowie das dauerhafte Aufstellen einer Bühne und von sonstigen Gegenständen wird untersagt.“ Begründung der Auflage: Konjunktiv Präsens Antragstellung: Indikativ Perfekt Begründung: Konjunktiv Präsens Zur Begründung der Auflage unter Ziffer 7 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar die geplanten Aktionen im Rahmen des Protestcamps von der Versammlungsfreiheit umfasst seien, dies aber nicht in vollem Umfang für die geplanten Materialien gelte. Daran ändere auch die nachgeschobene Erweiterung des Versammlungsthemas nichts, da dies ein untunliches Mittel sei, um den von vornherein angestrebten Nutzungscharakter eines Camps mit Nächtigungsmöglichkeiten zu verwirklichen. [...] Vorliegend seien die Teilnehmenden gerade nicht auf die betreffende Infrastruktur angewiesen, um an der Versammlung teilnehmen zu können. [...] Das Protestcamp stelle sich danach als eine Art Zeltlager und nicht als Versammlung dar. Das dauerhafte Aufhalten – auch im Schlafzustand – sei für den Versammlungszweck nicht notwendig. Das pauschale Zulassen von Zelten könne zu einer weitreichenden Inanspruchnahme des öffentlichen Raums zu Lasten der sonstigen Nutzerinnen und Nutzer führen, wenn nur jeweils ein kommunikatives Anliegen ins Feld geführt werden müsse. Unabhängig davon, ob die geplante Bühne und weitere Gegenstände vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit geschützt seien, sei eine Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts bei einem Zeitraum von ca. einem Jahr verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Es müsse im Wege der praktischen Konkordanz ein Ausgleich der verschiedenen Nutzungsinteressen hergestellt werden. [...] Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse erforderlich, da eine Entscheidung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren nicht abgewartet und insbesondere nicht hingenommen werden könne, dass durch das Einlegen von Rechtsmitteln, welche dann aufschiebende Wirkung hätten, die Auflagen nicht eingehalten werden müssten. Das Protestcamp wurde am 23.04.2021 entsprechend den Auflagen aufgebaut und die angemeldete Auftaktkundgebung durchgeführt. Jura Intensiv Am 25.04.2021 hat der Antragsteller Klage erhoben (5 K 806/21) und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Aufbau von Zelten und der Bühne könne nur nach § 15 Abs. 1 VersG untersagt werden, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Es bestehe vorliegend aufgrund der angestrebten Symbolisierung eine konzeptionelle und inhaltliche Verknüpfung der Übernachtungsinfrastruktur mit der Versammlung. Zudem solle das Thema der Klimakrise durch die permanente Anwesenheit vor dem Rathaus auch permanent für Politik und Gesellschaft sichtbar sein. Dem Schlafen vor dem Rathaus sei daher ein an die Öffentlichkeit gerichteter kommunikativer Inhalt beizumessen. [...]. Der funktionalversammlungsspezifische Zweck der geplanten Bühne sei offensichtlich, da diese zur optischen Wahrnehmbarkeit der jeweiligen Sprecherinnen und Sprecher notwendig sei. [...]. Räumlich kollidierende Nutzungen seien im Bescheid nicht konkret benannt worden, obwohl dies angesichts der Geltungsdauer vorerst bis zum 07.05.2021 möglich sein müsste. Die Auflage, keine „sonstigen Gegenstände“ aufzubauen, sei bereits zu unbestimmt. Zudem werde durch dieses Verbot das Grundprinzip des Art. 8 Abs. 1 GG umgekehrt, indem die Modalitäten der Durchführung unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt würden. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 07/2021 Referendarteil: Öffentliches Recht 375 II. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.04.2021 hinsichtlich der Auflage zu 7. anzuordnen, soweit ihm untersagt wird, Zelte zur dauerhaften Lagerung von Sachen und/ oder zum Aufenthalt und/oder zum Schlafen von Teilnehmern aufzubauen und soweit ihm das dauerhafte Aufstellen einer Bühne und von sonstigen Gegenständen untersagt wird. Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Es sei bereits fraglich, ob das bloße und nicht sichtbare Nächtigen in den Zelten als Versammlung anzusehen sei. Eine unmittelbare Kundgabe werde damit nicht erzielt. Aufgrund der derzeit geltenden Ausgangsbeschränkung sei in der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr auch keine Öffentlichkeit vorhanden, die von den Personen Kenntnis nehmen könne. Das „Verschlafen“ könne auch problemlos mit anderen Stilmitteln dargestellt werden, ohne dort tatsächlich zu übernachten, und der Versammlungszweck werde auch ohne das dortige Nächtigen erreicht. [...]“ „Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthafte und auch im Übrigen zulässige Eilantrag hat in der Sache Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auflage unter Ziffer 7 ist formell fehlerhaft. Zudem überwiegt im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das Suspensivinteresse des Antragstellers. Die Anordnung des Sofortvollzuges der streitgegenständlichen Auflage genügt bereits nicht den formellen Anforderungen, die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an sie zu stellen sind. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende, nicht lediglich formelhafte schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Dieses Erfordernis soll – neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Rechtsschutzantrag befassten Gerichts – vor allem die Behörde selbst zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Jura Intensiv Die Vollziehungsanordnung wurde vorliegend formelhaft und ohne jeglichen Bezug zum Einzelfall mit Passagen begründet, die auf jede beliebige Fallgestaltung zutreffen würde; dies wird dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht gerecht. Es fehlt auch an einer Bezugnahme auf die Begründung der Annahme einer Gefahr für ein öffentliches Schutzgut, aus der der notwendige Einzelfallbezug hergeleitet werden könnte. Auch die Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Antrag: Indikativ Präsens Fehlerhafter Antrag, es muss „Wiederherstellung“ heißen, da ein Fall des § 80 II 1 Nr. 4 VwGO vorliegt. In einer Klausur bietet sich in so einer Situation die Formulierung an „er beantragt wörtlich“. Typische Formulierung, wenn die Antragsgegnerin keinen ausdrücklichen Antrag stellt. Vorbringen: Konjunktiv Präsens Ergebnissatz voranstellen Stillschweigende Korrektur des fehlerhaften Antrags Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung Allgemeine Maßgaben OVG Bremen, Beschluss vom 15.12.1989, 1 B 100/89, juris Rn 3; Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 80 Rn 86 Subsumtion Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig, weil Begründung keinen Einzelfallbezug hat Interessenabwägung © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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