382 Strafrecht RA 07/2021 LÖSUNG Dadurch, dass er den G schlug und von ihm die Zahlung von 5,- € forderte, könnte A sich wegen versuchter räuberischer Erpressung gem. §§ 253 I, 255, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben. A. Vorprüfung G hat nicht gezahlt, sodass bei ihm keine Vermögensnachteil eingetreten und die räuberische Erpressung deshalb nicht vollendet ist. Die Strafbarkeit des Versuchs der räuberischen Erpressung ergibt sich aus deren Verbrechenscharakter, §§ 255, 249 I, 12 I StGB, i.V.m. § 23 I StGB. Tatentschluss ist der Wille zur Verwirklichung der objektiven Tatumstände bei gleichzeitigem Vorliegen eventuell erforderlicher besonderer subjektiver Tatbestandsmerkmale. Spezialitätstheorie: BGH, Urteil vom 05.03.2003, 2 StR 494/02, NStZ 2003, 604, 605 Exklusivitätstheorie: Schönke/ Schröder, StGB, § 253 Rn 3, 8 Ein Vermögensnachteil liegt vor, wenn der Gesamtwert des Vermögens des Opfers durch die Tat verringert wurde. Es ist im Gutachten auch vertretbar, die in dieser Lösung (in Übereinstimmung mit der BGH-Entscheidung) im Tatentschluss bzgl. der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung diskutierte Frage, ob A einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung des Wechselgeldes hat, im Rahmen des Vermögensnachteils anzusprechen. Wenn A nämlich einen solchen Anspruch hätte, dann würde G durch die Zahlung mit dem Erlöschen dieses Anspruchs ein Äquivalent erlangen und keinen Vermögensnachteil erleiden. BGH, Urteil vom 20.09.2007, 3 StR 247/07, NStZ 2008, 214 B. Tatentschluss I. Bzgl. qualifizierten Nötigungsmittels A hatte den Willen, G zu schlagen, wollte also Gewalt gegen eine Person anwenden. Durch sein aggressives Auftreten nach den ersten Schlägen wollte A auch suggerieren, dass er zu weiterer Gewaltanwendung bereit sei, wenn G nicht zahlen würde. Er hatte also auch Tatentschluss bzgl. der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben. Somit hatte A Tatentschluss zur Anwendung qualifizierter Nötigungsmittel. II. Bzgl. Opferreaktion A müsste sich eine tatbestandliche Opferreaktion des G vorgestellt haben. Zwar ist im Rahmen der Erpressungsdelikte streitig, ob als Opferreaktion jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen genügt (so die sog. Spezialitätstheorie) oder ob hier eine Vermögensverfügung erforderlich ist (so die sog. Exklusivitäts- oder Verfügungstheorie). Auf diesen Streit kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, da A sich als Opferreaktion des G die Herausgabe von 5,- € vorstellte. Dies würde nicht nur eine Handlung darstellen, sondern auch eine Vermögensverfügung, da es sich bei G unmittelbar vermögensmindernd auswirken würde. A hatte also nach beiden Meinungen Tatentschluss bzgl. einer tatbestandlichen Opferreaktion. Jura Intensiv III. Bzgl. Vermögensnachteil A hatte sich nicht vorgestellt, dass G für die Zahlung ein Äquivalent erhalten würde und hatte somit Tatentschluss bzgl. der Herbeiführung eines Vermögensnachteils bei G. IV. Bereicherungsabsicht A hatte die Absicht, sich bzgl. der verlangten 5,- € zu bereichern. V. Bzgl. Rechtswidrigkeit und Stoffgleichheit der beabsichtigten Bereicherung A müsste sich vorgestellt haben, dass die von ihm beabsichtigte Bereicherung rechtswidrig sei, er also keinen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf die Zahlung der 5,- € habe. „[14] a) Das Landgericht hat nicht bedacht, dass zu einer Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung bereits die Feststellung ausgereicht hätte, dass der Angeklagte es für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die von ihm geltend gemachte Forderung nicht bestand oder von der Rechtsordnung nicht geschützt war. […] Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 07/2021 Strafrecht 383 [15] […] Entscheidend ist, ob [der Angeklagte] sich vorstellt, dass dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung gedeckt ist und er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnte. […] es ist nicht ausgeschlossen, dass der seit mehreren Jahren in Deutschland lebende Angeklagte sich – laienhaft – der einschlägigen zivilrechtlichen Wertungen (dazu unten b)) bewusst war und deshalb seine Forderung auf Zahlung der fünf Euro als nicht von der Rechtsordnung gedeckt ansah. [16] b) […] [17] aa) Aus dem gesetzlichen Verbot des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) folgt nach § 134 BGB die Nichtigkeit sämtlicher zur Durchführung eines solchen Geschäfts getroffenen schuldrechtlich und dinglich wirkenden Willenserklärungen. Diese erfasste damit neben der schuldrechtlichen Vereinbarung des Geschäfts auch die der – Zug-um-Zug vereinbarten – Erfüllung des verbotenen Rechtsgeschäfts dienende Übergabe der Betäubungsmittel und die Hingabe des 20-Euro-Scheins zur vermeintlichen Kaufpreiszahlung. [18] Die Nichtigkeit erstreckte sich hier […] auch auf die Vereinbarung und Erfüllung eines Anspruchs auf Zahlung des Wechselgelds. Ein Fall der Teilnichtigkeit, der diesen Anspruch unberührt lassen würde, liegt nicht vor. Nach § 139 BGB gilt im Fall, dass ein Unwirksamkeitsgrund nur einen Teil eines Rechtsgeschäfts berührt, dass im Zweifel auch der Rest des Rechtsgeschäfts unwirksam ist. Ist Grund für die Unwirksamkeit der Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 134 BGB, entscheidet über die Aufrechterhaltung des restlichen Rechtsgeschäfts – insoweit ist § 139 BGB subsidiär – nicht der hypothetische Parteiwille, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Schutzzweck des betreffenden Verbotsgesetzes. Nach diesem soll – wie dargelegt mit der Folge der Nichtigkeit aller ihr dienenden Vereinbarungen – die Erfüllung des verbotenen Betäubungsmittelgeschäfts unterbunden werden. Mit dieser untrennbar verbunden ist aber auch ein etwaiger infolge einer Überzahlung entstehender Anspruch auf Zahlung von Wechselgeld und zwar unabhängig von der Frage, ob dieser als Bedingung für die Übereignung des den Kaufpreis nicht nur unwesentlich übersteigenden Geldwertzeichens, als zum Kauf hinzutretender Tauschvertrag im Sinne von § 480 BGB oder als im Rahmen der Vertragsfreiheit zu vereinbarende Wechselgeldabrede anzusehen wäre. Jura Intensiv [19] bb) Dingliche Ansprüche auf Herausgabe des Wechselgelds in Höhe von fünf Euro bestanden zugunsten des Angeklagten […] nicht. Einen – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossenen – Herausgabeanspruch aus § 985 BGB auf den […] hingegebenen 20-Euro-Schein, der infolge der Unwirksamkeit der Übereignung theoretisch noch in dessen Eigentum stehen könnte, [machte er] gegenüber dem Geschädigten nicht geltend. Wäre der konkrete Geldschein nicht mehr individualisierbar im Besitz des Geschädigten vorhanden gewesen […], hätte ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ohnehin nicht mehr bestanden; eine sogenannte Geldwertvindikation ist ausgeschlossen. Im Fall der Vermengung des Geldes hätte der [Angeklagte] zudem nach § 948 Abs. 1, § 947 Abs. 1 BGB allenfalls einen Aufhebungsanspruch aus § 749 BGB erworben haben können, nicht aber einen fälligen Zahlungsanspruch. BGH, Urteil vom 07.08.2003, 3 StR 137/03, NJW 2003, 3283 BGH, Beschluss vom 02.10.2012, 3 StR 320/12 BGH, Urteil vom 04.11.1982, 4 StR 451/82, NJW 1983, 636 BGH, Urteil vom 14.06.1951, IV ZR 37/50, NJW 1951, 643; a.A:: Erman, BGB, § 817 Rn 11 © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis
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