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RA Digital - 07/2021

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340 Zivilrecht

340 Zivilrecht RA 07/2021 Auf die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung kommt es an. BGH, Urteile vom • 27.09.2017, VIII ZR 271/16, • 18.10.2017, VIII ZR 32/16 = RA 2018, 1 ff., • 07.04.2021, VIII ZR 49/19, • 28.05.2020, VIII ZR 58/19 und VIII ZR 315/18 = RA 2020, 400, • 15.11.2007, III ZR 295/06 Ausnahme: Der Verkäufer erkennt Umstände, die eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass der Käufer zum gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zweck kauft: BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 7/09 und vom 13.03.2013, VIII ZR 186/12. In seinem Urteil vom 21.12.2011 schuf der BGH eben keinen allgemeinen Vorschussanspruch für Ausbau-, Entsorgungs- und Einbaukosten beim Verbrauchsgüterkauf, sondern berücksichtigte einen seltenen Fall der Unverhältnismäßigkeit, der nicht unter die vom EuGH in der Entscheidung vom 16.06.2011 C-65/09 und C-87/09 = RA 2011, 405 für unionsrechtswidrig erklärte Norm der absoluten Unverhältnismäßigkeit (§ 439 III 1 BGB a.F. = § 439 IV 1 BGB n.F.) fiel. untergeordneter Bedeutung und vermögen an der Zuordnung des Geschäfts zur Privatsphäre des Klägers nichts zu ändern (…). [16] Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist nach dem Wortlaut der Verbraucherdefinition in § 13 BGB grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (…). [17] In Anbetracht dessen ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person - wie hier - grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen (…). Damit handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft des Klägers, weil er, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Hölzer zu einem objektiv privaten Zweck (Errichtung einer Terrasse für sein Privathaus) erworben hat. Ungeachtet dessen war der Beklagten, die sich das Wissen ihres Außendienstmitarbeiters zurechnen lassen muss (§ 166 BGB), nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der objektiv private Zweck des Geschäfts bei Vertragsschluss auch bekannt oder jedenfalls erkennbar. [18] Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (…). Zwar trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt. Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gehen indes nach der negativen Formulierung des Gesetzes in § 13 BGB nicht zu Lasten des Verbrauchers (…). Folglich liegt ein Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB vor. III. Vorschussanspruch Fraglich ist aber, ob sich ein Vorschussanspruch ergibt. Anders als in § 637 III BGB sah das Kaufrecht in der Fassung zwischen dem 01.01.2002 bis zum 31.12.2017 keinen solchen vor. Jura Intensiv 1. Vorschussanspruch für die Einbau-, Entsorgungs-, und Ausbaukosten Fraglich ist, ob sich aus richterlicher Rechtsfortbildung ein solcher Anspruch herleiten lässt. § 475 IV 2 BGB in der aktuellen Gesetzesfassung sieht die Möglichkeit vor, dass der Unternehmer dem Verbraucher anstelle einer Nacherfüllungshandlung einen Geldbetrag zahlt. [33] Im Hinblick auf den vom Kläger begehrten Vorschuss für das Entfernen der von ihm als mangelhaft beanstandeten Hölzer sowie für das Anbringen mangelfreier Hölzer wird das Berufungsgericht, das dazu - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - Feststellungen nicht getroffen hat, zu beachten haben, dass der Senat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 (BGH Aktenzeichen VIII ZR 70/08) einen allgemeinen Vorschussanspruch für Aus- und Einbaukosten auch im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs nicht geschaffen hat. Vielmehr hat der Senat die Unverhältnismäßigkeitseinrede des § 439 Absatz 3 BGB (in der auch hier gemäß Artikel 229 § 39 EGBGB maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) dahin richtlinienkonform fortgebildet, dass der Verkäufer - unter der Voraussetzung, dass er den Ausbau einer mangelhaften Kaufsache und Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 07/2021 Zivilrecht 341 den Einbau als Ersatz gelieferten Sache im Fall von Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigern darf - den Käufer darauf verweisen kann, dass dieser den Aus- und Einbau gegen eine angemessene Kostenerstattung durch den Verkäufer selbst vornimmt (…). Nur diesbezüglich kann der Käufer aufgrund des in der hier noch maßgeblichen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie enthaltenen Unentgeltlichkeitsgebots einen (abrechenbaren) Vorschussanspruch geltend machen (…; heute § 475 Absatz 6 BGB). Damit steht fest, dass für die Einbau-, Ausbau-, und Entsorgungskosten aus § 439 II BGB kein Vorschuss verlangt werden darf. 2. Vorschuss für die Ersatzbeschaffung des Holzes Fraglich ist, ob aus § 439 II BGB ein Anspruch auf Vorschuss herzuleiten ist, damit ein Käufer die Kosten eines Deckungskaufs nicht vorfinanzieren muss. [34] Soweit es den vom Kläger darüber hinaus begehrten Vorschuss für die Nachlieferung mangelfreier Hölzer betrifft, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass ein Anspruch des Käufers auf Vorschuss für die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache von vornherein nicht besteht. Das Gesetz räumt dem Käufer - anders als dem Mieter (§ 536a Absatz 2 Nummer 2 BGB) oder dem Besteller eines Werks (§ 634 Nr. 2, § 637 BGB) - gerade kein Recht ein, einen Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung der Mängelrechte des Käufers durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vielmehr bewusst von der Einführung eines Selbstvornahmerechts des Käufers nebst Vorschussanspruch abgesehen, wie sich insbesondere aus dem Vergleich der in § 437 Nummer 1 bis § 437 Nummer 3 BGB aufgeführten Rechte des Käufers mit den ebenfalls neu gefassten und im Übrigen im Wesentlichen übereinstimmenden Rechten des Bestellers beim Werkvertrag (…) ergibt (vgl. auch Vorlagebeschluss vom 13. März 2020 - BGH V ZR 33/19). Damit ist ein Anspruch des Käufers auf einen Vorschuss für von ihm beabsichtigte, aber noch nicht angefallene Kosten der Ersatzlieferung oder Ersatzbeschaffung nicht zu vereinbaren. Jura Intensiv Folglich ist aus § 439 II BGB kein verschuldensunabhängiger Vorschussanspruch herzuleiten. Diese Passage ist besonders examensrelevant, weil der BGH hier Bezug nimmt auf die kürzlich beendete Kontroverse zwischen dem V. Zivilsenat und dem VII. Zivilsenat, über die wir zuletzt in RA 2021, 229 berichtet haben (BGH, Urteil vom 12.03.2021, V ZR 33/19). Anknüpfend an den Vorlagebeschluss vom 13.03.2020, V ZR 33/19 = RA 2020, 348 und die Antwort des VII. Zivilsenats vom 08.10.2020, VII ARZ 1/20 = RA 2021, 1 ff. erkannte der V. Zivilsenat einen entscheidenden Unterschied zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht darin, dass im Kaufrecht eine dem § 637 III BGB entsprechende Vorschrift fehlt. C. Ergebnis K hat gegen B keinen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der geltend gemachten 10.891,18 €. FAZIT Steht bei der Prüfung eines Verbrauchsgüterkaufs die Verbrauchereigenschaft des Käufers in Frage, kommt es objektiv auf die Verwendung des Kaufgegenstandes an. § 439 II BGB kann im Verbrauchsgüterkauf eine verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage sein. Jedoch ergibt sich aus § 439 II kein Anspruch auf Einbau-, Entsorgungs- und Einbaukosten – dies regelt der seit dem 01.01.2018 gültige § 439 III BGB. Ferner ergibt sich kraft systematischer Auslegung aus § 439 II BGB kein Anspruch auf Vorschusszahlung hinsichtlich der dem Käufer zur Last fallenden Kosten einer Ersatzvornahme oder eines Deckungskaufs. Andere Ansprüche, etwa ein Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 Fall 2 BGB, waren nicht Gegenstand der Revisionsentscheidung beim BGH. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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