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RA Digital - 07/2022

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354 Referendarteil:

354 Referendarteil: Zivilrecht RA 07/2022 Aktuelle Anträge sind hervorzuheben. Dies erfolgt stets durch Einrücken, Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 313 Rn 19. Alternativ, aber etwas „klobig“: Die B. beantragt, die Klage abzuweisen. Die B. beantragt widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte (…) Der streitige Parteivortrag wird im Präsens und indirekter Rede dargestellt. Trennen Sie zwischen Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten. Die Reihenfolge ergibt sich aus der Frage nach der Sinnhaftigkeit. Getrennte Entscheidung über Klage und Widerklage. Teilweise erfolgt ein einheitlicher Obersatz zur Klage und Widerklage. Fragen Sie hierzu Ihre Ausbilder. BGH, Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16 Die Vorinstanz bejahte die Vereinbarkeit mit § 307 I 1 BGB: [16] Zu berücksichtigen ist, dass der geschäftserfahrene Unternehmer nicht in gleichem Maß schutzbedürftig ist wie der Verbraucher. Er ist mit den Risiken des Geschäfts vielfach besser vertraut und zu einer entsprechenden Vorsorge in der Lage. Bei der Beurteilung von Pauschalierungsklauseln oder Aufrechnungsverboten kann auch das gemeinsame Interesse an einer raschen Abwicklung des Vertrags von Bedeutung sein. OLG Nürnberg, Urteil vom 20.08.2014, 12 U 2119/13, Rn. 83 ff.; Staudinger/ Coester-Waltjen BGB § 309 Nr. 03, Rn. 6; MüKoBGB/Wurmnest, BGB § 309 Nr. 3 Rn. 10. Übertragbarkeit der Rechtsprechung zwischen Unternehmer und Verbraucher auf b2b Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 40.247,12 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, ferner im Wege der Widerklage, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 33.112,52 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. B vertritt die Rechtsauffassung, K hätte die Trafostation spätestens 18 Wochen nach Vertragsschluss, mithin spätestens mit Ablauf des 26.11.2018 betriebsbereit übergeben müssen. B behauptet, ihr sei ein Schaden i. H. v 73.359,64 € (netto) entstanden, da die Photovoltaikanlage nicht ab dem geplanten Zeitpunkt habe in Betrieb genommen werden können. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage ist zulässig und begründet. K hat gegen B einen vertraglichen Anspruch auf restliche Vergütung in Höhe von 40.247,12 €. Die Anlage wurde errichtet und beanstandungsfrei seitens der B abgenommen. Die Forderung ist nicht aufgrund wirksamer Aufrechnung gem. § 398 BGB erloschen. Die klauselmäßige Begrenzung der Aufrechnungsmöglichkeit auf unbestrittene oder rechtskräftige Forderungen ist rechtlich umstritten. Grundsätzlich gilt, dass die Anwendbarkeit der §§ 307 I 1, II 1 BGB nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil §§ 309 Nr. 3 BGB thematisch Ähnliches regelt. Die Klausel ist aber mit § 307 I 1 BGB nicht vereinbar. [15] Ebenso wie in dem (…) Urteil (…) (BGH, Urteil vom 07.04.2011, VII ZR 209/07) entschiedenen Fall umfasst das Aufrechnungsverbot in Ziffer 3.3 des Vertrages unterschiedslos auch in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Entgeltforderung stehende Ersatzansprüche. (…). Dabei kann auch hier dahinstehen, ob die Schadensersatzforderungen der Beklagten ebenfalls einem solchen synallagmatischen Verhältnis zuzuordnen sind. Denn jedenfalls umfasst die Klausel alle Gegenansprüche unterschiedslos. Sie kann nicht hinsichtlich des Ausschlusses der Aufrechnung von unbedenklichen Gegenforderungen aufrechterhalten werden. Dies ist wegen des für Allgemeine Geschäftsbedingungen allgemein zu beachtenden Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion unzulässig (BGH, a.a.O., Rn. 20 - 21, juris). Jura Intensiv Die Entscheidung des BGH betraf AGB zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Die Rechtsauffassung ist jedoch auch auf Fälle zwischen Unternehmern uneingeschränkt anwendbar. [16] Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des Senates auch auf die Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmern anzuwenden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft die generelle Möglichkeit der Aufrechnung mit synallagmatischen Gegenforderungen, die nicht durch einschränkende Klauseln verhindert werden kann. Zudem ist Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 07/2022 Referendarteil: Zivilrecht 355 § 309 Nr. 3 BGB auch im Verkehr zwischen Unternehmern als konkretisierte Ausformung von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anwendbar. Der B stehen jedoch keine Gegenansprüche zu. Ein Anspruch der B gegen die K besteht nicht gem. §§ 280 I, 286, 252 S. 1 BGB. Prüfung des Gegenanspruchs Die K befand sich bereits nicht in Verzug. Eine Mahnung seitens der B erfolgte nicht. Die Tatbestandsvarianten des § 286 II BGB sind ebenfalls nicht erfüllt. Es fehlt bereits an der Vereinbarung einer eindeutigen Leistungszeit bzw. an einem eindeutigen Ereignis, das der mittelbaren kalendarischen Bestimmung der Leistungszeit vorausgeht. [21] (…) Zwar stellt Ziffer 5 Satz 1 d. V. auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab, soweit die weiteren Voraussetzungen wie die Festlegung der technischen Details und die Bestätigung der Ausführungsunterlagen - wie hier - gegeben waren. Damit scheint eine Berechenbarkeit der Leistungszeit gegeben zu sein. Allerdings ist die Leistungszeit daneben von weiteren Faktoren abhängig. So wird der Beginn der Leistungserbringung der Klägerin ebenfalls von der Zahlung eines Teilbetrages nach Ziffer 3 d. V. abhängig gemacht. Der Fristbeginn gemäß Satz 2 war dabei für die Beklagte berechenbar und lag nicht allein in der Einflussoder Kenntnissphäre des Verwenders (vgl. BGH (…)), nachdem bereits im Vertrag (Ziffer 3) Fälligkeit und Höhe der Teilleistung festgelegt waren. (…) Ferner ist Ziffer 1.7 d. V., nach dem die Auftraggeberin für in ihrem Risikobereich liegende öffentlich-rechtliche Genehmigungen Sorge zu tragen hat, zu berücksichtigen, dessen Voraussetzungen zu einem wesentlich späteren, nicht näher bezeichneten Zeitpunkt vorlagen. Ungeachtet dessen würde ein Anspruch auch bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 286 II Nr. 1, 2 BGB nicht bestehen. § 286 IV BGB ist erfüllt. [23] (…) Die Vorschrift geht von der Erwägung aus, dass der Schuldner, der für die Verzögerung der geschuldeten Leistung nach allgemeinen Vorschriften nicht einzustehen hat, auch nicht in Verzug gerät und daher für die Folgen der verspäteten Leistung nicht aufzukommen braucht (…). So liegt der Fall hier. Nach Ziffer 1.7 des Vertrages gehört zum Leistungsumfang der Klägerin nicht die Bereitstellung der öffentlich-rechtlichen und privaten Zustimmungen zum Stationsstandort. Vielmehr lag es in der Verantwortung der Beklagten, die entsprechenden Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf zu schaffen. Dies findet zudem seinen Ausdruck in Ziffer 5.6 Satz 1 der AGB der Klägerin, nach der der Auftraggeber verpflichtet ist, die notwendigen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen. [25] Dem ist die Beklagte nicht gerecht geworden, da sie die erforderlichen Voraussetzungen für die Zuwegung erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erbracht hat. So lange diese nicht vorlagen, fehlt es an einem der Klägerin vorzuwerfenden und für einen etwaigen Schaden der Beklagten kausalen Pflichtverstoß. Jura Intensiv Weiteres Kernelement: Prüfung, ob K in Verzug war BGH, Urteil vom 24.03.1988, III ZR 21/87 Auftraggeberin = Beklagte Die verschiedenen Zuweisungen von Pflichten (Teilzahlungen, Zustimmungen, öffentl.-rechtl. Genehmigungen) führen dazu, dass § 286 II Nr. 1, 2 BGB nicht erfüllt sind MüKoBGB/Ernst, BGB, § 286 Rn. 112 Erklärung zur Kostenübernahme durch die B erfolgte erst im Mai. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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