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RA Digital - 07/2022

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360 Referendarteil:

360 Referendarteil: Zivilrecht RA 07/2022 Ebenfalls liegt in der Verweigerung der Zustimmung durch die B kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Erstens ist die B zu keinem Zeitpunkt, auch nicht gerichtlich, zur Zustimmungserklärung aufgefordert worden und zweitens ist der Anspruch hierauf zwischenzeitlich seitens der E wirksam gepfändet worden, sodass die B hierüber nunmehr überhaupt nicht verfügen und somit zustimmen kann. BGH, Urteil vom 29.06.1989, VII ZR 211/88 [20] (…) Einer nunmehr erfolgenden Zustimmung käme keine Rückwirkung zu (vgl. BGH, (…)). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 709 ZPO. FAZIT Merken Sie sich, dass eine der Parteien unberechtigt die Sperrposition erlangt hat, da der Berechtigte die Herausgabe gegenüber der Hinterlegungsstelle lediglich dann erlangen kann, wenn der andere Beteiligte dem zustimmt. Diese Rechtsposition (Sperrposition) hat der „unberechtigte“ Verfahrensbeteiligte „in sonstiger Weise“ erlangt, sodass Anspruchsgrundlage stets die Nichtleistungskondiktion gem. § 812 I 1, 2. Var BGB ist. Hierbei handelt es sich um einen Klausurklassiker, der „als Kopf“ de facto auf unzählige Sachverhalte gesetzt werden kann. Kernelement der Entscheidung ist, dass die Bank formularmäßig einen Zustimmungsvorbehalt wirksam vereinbaren kann, auch wenn der Kreditnehmer/Sicherungsgeber zugleich auch Grundstückseigentümer ist. Dies ist auch die gängige Fallkonstellation. Der Wirksamkeit steht nicht entgegen, dass die Klausel den Anspruch auf Erteilung der Zustimmung nicht ausdrücklich beinhaltet. Dieser ergibt sich aus § 242 BGB oder aus der Sicherungsabrede. Jura Intensiv Treuwidrig hat sich die B ebenfalls nicht verhalten. Zwar hat sie keine finanziellen Ansprüche gegen S, konnte daher die Zustimmung nicht wirksam verweigern, aber als B zur Zustimmung aufgefordert wurde, war der Anspruch auf Zustimmung bereits durch die Ehefrau des S im Rahmen der Pfändung des Rückübertragungsanspruches hinsichtlich der Grundschuld mitgepfändet. B konnte daher nicht mehr zustimmen und auch den Betrag nicht freigeben. Daher war die Klage des K unbegründet. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 07/2022 NEBENGEBIETE Nebengebiete 361 Gesellschaftsrecht Problem: Die Sonderverjährung des § 159 HGB Einordnung: Haftung bei Auflösung einer Personengesellschaft BGH, Urteil vom 16.12.2021 IX ZR 81/21 EINLEITUNG Problemaufriss Sofern ein kaufmännisches Unternehmen an einen neuen Inhaber veräußert wird und der neue Inhaber gem. § 25 I HGB für die Altverbindlichkeiten haftet, regelt § 26 HGB die zeitlichen Grenzen der Haftung des alten Inhabers. Wenn ein Gesellschafter aus einer fortbestehenden Gesellschaft ausscheidet, regelt § 160 HGB seine sog. Nachhaftungsbegrenzung. Für den ausscheidenden Kommanditisten gilt § 160 gem. § 161 II HGB entsprechend. Was gilt jedoch, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird? Wie lange haften die Gesellschafter den Gläubigern noch für die Verbindlichkeiten? In diesem Fall gilt die Sonderverjährung des § 159 HGB. Die Bestimmung gilt unmittelbar für die Auflösung einer OHG sowie gemäß § 161 II HGB auch für die Auflösung einer KG. Im Fall der KG gilt § 159 HGB nicht nur für die Haftung des Komplementärs, sondern auch für die Haftung der Kommanditisten. Die Fünfjahresfrist soll es den Gesellschaftsgläubigern ermöglichen, ihre im Zuge der Liquidation nicht befriedigten Forderungen durchzusetzen; sie trägt andererseits den berechtigten Interessen der Gesellschafter Rechnung, ihre fortdauernde persönliche Haftung zeitlich zu begrenzen. Anders als bei den §§ 160, 26 und 28 III HGB, die nach Ablauf von fünf Jahren einen Haftungsausschluss zugunsten der Gesellschafter vorsehen, begründet § 159 HGB eine Einrede der Gesellschafter und stellt somit eine echte Verjährungsvorschrift dar (EBJS-Hillmann, § 159 HGB Rn 1). Jura Intensiv Für die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts ordnet § 736 II BGB an, dass die für die Personenhandelsgesellschaften bestehenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung entsprechend gelten. Eine Verweisung auch auf die in § 159 HGB geregelte Sonderverjährung der Gesellschafterhaftung im Auflösungsfall ist im Recht der GbR nicht enthalten; diese Vorschrift findet auf Grund der insoweit bestehenden Regelungslücke jedoch analoge Anwendung. An die Stelle der Registereintragung (§ 159 II HGB) tritt, wie bei § 160 HGB, der Zeitpunkt, in dem der Gläubiger Kenntnis von der Auflösung erlangt. LEITSATZ Eine für die Gesellschaftsverbindlichkeit geltende kürzere Verjährungsfrist hat nicht eine Verkürzung der Fünfjahresfrist aus § 159 I HGB nach Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Daher beginnt die Verjährung der Gesellschaftsschuld auch nicht gem. § 159 II HGB mit dem Ende des Tages, an dem der Gläubiger von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt. Da es (noch) kein Register für BGB-Gesellschaften gibt, kann im Rahmen von § 159 II HGB analog nicht auf die Eintragung abgestellt werden. Es muss deshalb auf die Kenntnis des Gläubigers abgestellt werden. Historischer Hintergrund: Schuldrechtsreform Bis zur Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 betrug die regelmäßige Verjährungsfrist dreißig Jahre (§ 195 BGB aF). Die Sonderverjährung nach § 159 HGB aF war somit ein Enthaftungskonzept. Nach neuem Recht beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre, ist also kürzer als die des § 159 HGB (vgl. § 195 BGB). © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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