364 Nebengebiete RA 07/2022 Der Beklagte argumentierte also wie folgt: Der Anspruch gegen die Gesellschaft unterliege der Regelverjährung (§ 195 BGB), also drei Jahre. Diese dreijährige Frist sei gem. § 159 I 2. HS HGB analog maßgebend, nicht die in § 159 I 1. HS HGB genannte fünfjährige Frist. Diese dreijährige Verjährungsfrist beginne gem. § 159 II HGB analog mit der Kenntnis des Gläubigers von der Auflösung der GbR, weil es bei der GbR ja keine Registereintragung gebe, welche die Frist in Gang setzen könnte. LÖSUNG Dem ist der BGH entgegengetreten: Zwar kann der Gesellschafter gem. § 129 I HGB analog eine Verjährung der Verbindlichkeit der Gesellschaft auch selbst im Rahmen seiner akzessorischen Gesellschafterhaftung gem. § 128 HGB (analog) einwenden. Jedoch kann der Fristbeginn aus § 159 II HGB (analog) hierauf nicht angewendet werden. § 159 I 2. HS HGB ist insoweit missverständlich formuliert und ist der Sache nach eine bloße Wiederholung des § 129 I HGB. Für den Beginn der Verjährungsfrist gegen die Gesellschaft ist gemäß § 199 I BGB der Schluss des Jahrs maßgeblich; aus § 159 II HGB (und § 159 I 2. HS HGB) folgt nichts anderes. FAZIT § 159 I 2. HS enthält eine unglückliche Formulierung des Gesetzgebers, die dazu angetan ist, im Eifer des Examensgefechts missverstanden zu werden. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
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