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RA Digital - 07/2022

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Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

392 Referendarteil:

392 Referendarteil: Strafrecht RA 07/2022 C. Sachrüge Eine Verletzung materiellen Rechts ist nicht ersichtlich. D. Ergebnis Die Revision der A ist nicht begründet und hat keinen Erfolg. FAZIT Die vorliegende Fallgestaltung bildet einen Klausurklassiker in einer Revisionsklausur des Assessorexamens. Besonderes Augenmerk sollte dabei auch auf die Änderungen der rechtlichen Grundlagen der Dolmetschervereidigung gelegt werden. Im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 hat der Gesetzgeber das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) geschaffen, um die seit langem gestellte Forderung umzusetzen, bundeseinheitliche Standards für Übersetzungsleistungen in Gerichtsverfahren zu schaffen. Das GDolmG enthält Vorschriften über die allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher (Zuständigkeit, Antragstellung, Befähigungsnachweise, Durchführung, Bezeichnung), über Befristung, Verzicht und Widerruf sowie Anzeigepflichten, Bußgeldvorschriften und Kosten; es gilt für alle Gerichtsbarkeiten. Entsprechende Festlegungen lagen bislang im Kompetenzbereich der Länder. Der Dolmetscher kann seinen Eid gem. § 189 I GVG iVm mit den ergänzend anwendbaren § 64 f. StPO weiterhin in der Verhandlung leisten. Die Vereidigung des Dolmetschers erfolgt, bevor dieser in der Verhandlung tätig wird. Bei Anwesenheit während der gesamten Hauptverhandlung unmittelbar nach dem Aufruf der Sache, bei nur teilweiser Zuziehung erst zu deren Beginn. Sie wird nicht an folgenden Sitzungstagen wiederholt. Die Vereidigung hat für jedes Verfahren gesondert zu erfolgen, auch wenn mehrere Sachen unter Beteiligung desselben Dolmetschers an einem Tag unmittelbar nacheinander verhandelt werden. Bei der Schaffung des Gerichtsdolmetschergesetzes hat § 189 II GVG eine Folgeänderung erfahren. Ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Regelung werden die Wörter „oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften“ gestrichen (BGBl. 2019 I, 2124). Diese Folgeänderung tritt nach einer Übergangsfrist am 12.12.2024 in Kraft; bis dahin können sich nach Landesrecht vereidigte Dolmetscher noch nach § 189 II GVG auf die Beeidigung nach den landesrechtlichen Vorschriften berufen. Bundeseinheitliche Standards werden mithin spätestens Ende 2024 bestehen. Dann können sich Dolmetscher vor den Gerichten des Bundes und der Länder nur noch auf die allgemeine Beeidigung aufgrund der Regelungen nach dem GDolmG berufen. Die lange Übergangsfrist dient dazu, den Ländern genügend Zeit zu verschaffen, ihre gesetzlichen Anforderungen – soweit erforderlich – an die Vorgaben des GDolmG anzupassen. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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