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RA Digital - 08/2016

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406 Zivilrecht

406 Zivilrecht RA 08/2016 PRÜFUNGSSCHEMA A. Anspruch K gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 53.550 € gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 I BGB I. Rücktrittserklärung, § 349 BGB II. Rücktrittsrecht 1. Kaufvertrag 2. Mangel bei Gefahrübergang 3. Kein Ausschluss III. Erfolglose Fristsetzung IV. Genehmigungsfiktion des § 377 II HGB B. Ergebnis LÖSUNG Definition des Mangels i.S.d. § 434 BGB Keine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit i.S.d. § 434 I 1 BGB A. Anspruch K gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 53.500 € gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 I BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 53.500 € aus §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 I BGB haben. I. Rücktrittserklärung, § 349 BGB Mit Schreiben vom 06.05.2013 hat K gegenüber B den Rücktritt erklärt. Eine Rücktrittserklärung gem. § 349 BGB liegt damit vor. II. Rücktrittsrecht Weiterhin müsste K ein Rücktrittsrecht zustehen. Als solches kommt hier §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB in Betracht. 1. Kaufvertrag K und B haben am 12.12.2011 einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB über einen gebrauchten Mercedes Benz Typ 1828 LL mit einem Verschiebeplateau, Ladekran, Winde und Hubbrille zum Preis von 53.550 € geschlossen. Jura Intensiv 2. Mangel bei Gefahrübergang Das Fahrzeug müsste bei Gefahrübergang gem. § 446 BGB mangelhaft i.S.d. § 434 BGB gewesen sein. Gem. § 434 I BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. „[33] K hat nicht ausdrücklich in Bezug auf die Absenkbarkeit des Plateaus und den Auffahrwinkel nachgefragt. Die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit, für deren Fehler der Verkäufer nach Maßgabe des § 437 BGB haftet, kommt nicht mehr „im Zweifel“, sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht. Eine derartige eindeutige Vereinbarung, dass ein bestimmter Auffahrwinkel vorliegt oder mit der Plattform nahezu alle Fahrzeuge aufgezogen werden können, wurde vorliegend nicht getroffen.“ Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB), sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB). Inhaltsverzeichnis

RA 08/2016 Zivilrecht 407 „[34] Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Abschleppfahrzeug zum Aufziehen der meisten PKW nicht geeignet und die Benutzung mobiler Auffahrschienen oder des Krans keine Alternative ist.“ Das Fahrzeug war damit bei seiner Übergabe am 03.02.2012 mangelhaft i.S.d. § 434 I 2 BGB. 3. Kein Ausschluss Weiterhin ist zu prüfen, ob die Mangelgewährleistung vorliegend ausgeschlossen wurde. „[44] Die Parteien haben in dem Kaufvertrag vereinbart, das Fahrzeug werde „verkauft wie besichtigt, geprüft und probegefahren unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Mängelrüge“. Dieser Gewährleistungsausschluss konnte grundsätzlich wirksam vereinbart werden. Insbesondere hat der Kläger nicht vorgetragen, dass es sich insoweit um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Zudem wäre gemäß § 309 Nr. 8b aa) BGB ein Haftungsausschluss nur bei neu hergestellten Waren unwirksam.“ Gemäß § 444 BGB kann sich der Verkäufer jedoch auf einen Gewährleistungsausschluss nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat. „[48] Arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Entscheidend ist allein, ob der Verkäufer die den Fehler begründenden Umstände kannte; ob er sie zutreffend als Fehler im Sinne des Gesetzes einordnete, ist ohne Belang. Leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht, ebenso wenig, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen hätte aufdrängen müssen, die einen Mangel begründen. Zu berücksichtigen ist, dass beim Gebrauchtwagenhandel an den Händler andere und wesentlich höhere Anforderungen zu stellen sind als an einen privaten Verkäufer. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte jedenfalls damit gerechnet, dass mit dem Verschiebeplateau nur sehr wenige Fahrzeuge aufgezogen werden können. Er wusste, dass der Auffahrwinkel problematisch ist. [49] Ferner setzt arglistiges Verschweigen eine Aufklärungspflicht voraus, die der Käufer aufgrund der Verkehrsanschauung nach Treu und Glauben erwarten durfte. Bei Vertragsverhandlungen besteht eine Rechtspflicht zur Aufklärung auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Davon wird insbesondere bei solchen Tatsachen ausgegangen, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können. Dies gilt jedoch nicht für Mängel, die einer Besichtigung zugänglich und damit erkennbar sind, da der Käufer solche Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann. Vorliegend bestand eine Aufklärungspflicht des Beklagten. Der vertraglich vereinbarte Verwendungszweck war, dass Fahrzeuge aufgezogen werden sollen. Jura Intensiv Der verkaufte Gebrauchtwagen eignet sich nicht als Abschleppfahrzeug und ist damit mangelhaft i.S.d. § 434 I 2 BGB. Das Gericht verzichtet auf die Einordnung, ob dies aus Nr. 1 oder Nr. 2 folgt. Diese Ungenauigkeit ist in der Praxis nicht unüblich, weil der Abgrenzung keine rechtliche oder praktische Bedeutung zukommt. Wirksamer vertraglicher Ausschluss der Gewährleistungsrechte Das Berufen auf den Ausschluss ist B gem. § 444 BGB verwehrt. Arglistiges Verschweigen des Mangels Verletzung einer Aufklärungspflicht des Verkäufers Inhaltsverzeichnis

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