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RA Digital - 08/2016

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Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

408

408 Zivilrecht RA 08/2016 Dieser Vertragszweck wird dadurch vereitelt, dass mit dem Abschleppfahrzeug nur sehr wenige Fahrzeuge aufgezogen werden können. Der Beklagte kam seiner Aufklärungspflicht allein mit dem unstreitigen Hinweis, dass er in seinem Programm auch Fahrzeuge hat, bei denen die Ladefläche fast komplett abgesenkt werden kann nicht nach. Der Beklagte hätte vielmehr darauf hinweisen müssen, dass die überwiegende Anzahl von PKW nicht aufgezogen werden kann. Unabhängig davon, dass der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages das Abschleppfahrzeug unstreitig nicht besichtigen konnte, wäre der zu steile Auffahrwinkel auch nicht bei einer bloßen Besichtigung erkennbar gewesen; der Kläger hätte vielmehr Auffahrversuche durchführen müssen. Solche Versuche erfordert jedoch die im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt nicht. Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgrund der §§ 323 II, 440 BGB nicht notwendig Da B den Mangel arglistig verschwiegen hat, kann er sich gem. § 377 V BGB nicht auf die Genehmigungsfiktion des § 377 II BGB berufen. III. Erfolglose Fristsetzung Schließlich müsste K dem B erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) gesetzt haben. Dies ergibt sich aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB. „[50] Dies gilt jedoch dann nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Ausübung des Rücktrittsrechts rechtfertigen, §§ 323 II, 440 BGB. Dies ist u.a. der Fall, wenn der Verkäufer – wie hier - dem Käufer einen ihm bekannten Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages verschwiegen hat, da dann davon auszugehen ist, dass die für eine Nacherfüllung nötige Vertrauensgrundlage beschädigt ist. IV. Genehmigungsfiktion des § 377 II HGB Schließlich dürfte das Rücktrittsrecht des K nicht aufgrund der Genehmigungsfiktion gem. § 377 II HGB ausgeschlossen sein. „[51] [Dies ist hier nicht der Fall.] Dahingestellt bleiben kann, ob K nach der von B [zwischen dem 22.03.2012 und 05.04.2012] durchgeführten Nachbesserung unverzüglich erneut das Abschleppfahrzeug untersucht und den verbliebenen Mangel wiederum unverzüglich gegenüber der Beklagten gerügt hat. Da B den Mangel arglistig verschwiegen hat, kann er sich nicht auf die Genehmigungsfiktion berufen, § 377 V HGB.“ Jura Intensiv Damit ist K wirksam vom Kaufvertrag mit B zurückgetreten. B. Ergebnis K hat gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 53.500 € aus §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 I BGB. FAZIT Die Konsequenzen der Arglist des Verkäufers sind häufig Thema in Examensklausuren. Wie § 377 V HGB zeigt, findet man Rechtsfolgen auch außerhalb des BGB. Inhaltsverzeichnis

RA 08/2016 Referendarteil: Zivilrecht 409 Speziell für Referendare Problem: Form des Schuldbeitritts zur Honorarvereinbarung Einordnung: BGB AT, Schuldrecht AT, Anwaltl. Berufsrecht BGH, Urteil vom 12.05.2016 IX ZR 208/15 EINLEITUNG Welcher Form ein Rechtsgeschäft bedarf, ergibt sich aus dem Gesetz. Ob auch Vorbereitungs- oder Nebengeschäfte der Formstrenge unterliegen ist nicht immer einfach zu beurteilen. Nicht ohne Weiteres lässt sich das Formerfordernis des Hauptgeschäfts auf das Nebengeschäft übertragen. Die BGH-Entscheidung verdeutlicht die praxisrelevanten Anforderungen an eine anwaltliche Vergütungsvereinbarung. TATBESTAND Der Kläger begehrt von der Beklagten aus einem Schuldbeitritt die Zahlung von Rechtsanwaltshonorar. Er vertrat als Rechtsanwalt einen Mandanten in einem Asylfolgeverfahren. Am 30.04.2013 fertigte er eine Vergütungsvereinbarung. Diese sieht unter der Nr. 1 vor, dass der Mandant anstelle der gesetzlichen Gebühren eine pauschale Vergütung in Höhe von 800 € einschließlich Umsatzsteuer zu zahlen hat. Nr. 2 bis 9 regeln Einzelheiten der Vergütungspflicht. Nr. 10 der Vereinbarung lautet: „Die Unterzeichner haften gesamtschuldnerisch.“ Darunter unterzeichnete neben dem Mandanten die als Dolmetscherin für ihn tätige Beklagte. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 800 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Jura Intensiv Sie behauptet, sie habe überhaupt keinen Beitritt zur Schuld des Mandanten erklären wollen. Vielmehr habe sie sich mit der Unterschrift überhaupt nicht vertraglich binden wollen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger aus dem anwaltlichen Beratungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter, §§ 675, 611 BGB, den in der Hauptsache geltend gemachten Betrag von 800 € nebst Verzugszinsen. Denn in der Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung durch die Beklagte liegt ein Beitritt zur Schuld des Mandanten. Anders konnte der Kläger als Empfänger die ausdrücklich auf eine Mithaftung als Gesamtschuldnerin gerichtete Erklärung der Beklagten bei objektiver Würdigung nicht verstehen. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Beitretenden setzt die Annahme eines Schuldbeitritts indes nicht voraus. LEITSATZ Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten grundsätzlich auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung. Ihre Reichweite wird bestimmt durch den Zweck, dem Beitretenden deutlich zu machen, dass er nicht nur der gesetzlichen Vergütungsschuld des Mandanten beitritt, sondern der davon abweichenden, vertraglich vereinbarten Vergütung. Unstreitiges Parteivorbringen: Imperfekt Indikativ Streitiger Parteivortrag im Konjunktiv Präsens Palandt-Sprau, BGB, § 675, Rn 23 Rechtsanwälte machen vorgerichtliche Beratungskosten in der Praxis regelmäßig geltend. Inhaltsverzeichnis

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