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RA Digital - 08/2016

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420 Nebengebiete

420 Nebengebiete RA 08/2016 Beachte das Verbot geltungserhaltender Reduktion. Beachte bei rechtsgestaltender Anwaltsklausur: Unklare Rechtslage bei Änderung von Altverträgen. Beachte bei rechtsgestaltender Anwaltsklausur: Achtung bei arbeitsvertraglicher Verweisung auf eine tarifvertragliche Ausschlussfrist. Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt der Grundsatz des sogenannten Verbots der geltungserhaltenden Reduktion. Dies bedeutet im vorliegenden Kontext, dass eine Geltendmachung „in Schriftform“ in einer Klausur nicht dahingehend ausgelegt werden darf, dass die weniger strenge Textform auch ausreichend ist. In rechtsgestaltenden Anwaltsklausuren im 2. Examen ist daher dringend anzuraten „ab sofort“ nur noch eine Geltendmachung in „Textform“ zu verlangen. Soweit von der Neuregelung Altverträge ausgenommen sind, die vor dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen wurden, ist noch zu klären, ob dies im weiteren Verlauf des Anstellungsverhältnisses auch dann gilt, wenn nach dem 30. September 2016 Änderungen des Arbeitsvertrages vereinbart werden, und zwar ggf. auch nur konkludent im Wege einer einseitigen Gehaltserhöhung. Es besteht also das Risiko, dass auch die Ausschlussfristen in Altverträgen infolge Verstoßes gegen § 309 Nr. 13 BGB n.F. in solchen Fällen noch unwirksam werden können. In rechtsgestaltenden Anwaltsklausuren im 2. Examen ist daher dringend anzuraten, bei der ersten Änderung des Vertrages – spätestens nach dem Stichtag – auf eine schriftliche Fixierung hinzuwirken und eine neue Ausschlussfrist aufzunehmen, die bloß „Textform“ verlangt. 2. Ausschlussfristen in Tarifverträgen Demgegenüber zeitigt die Neuregelung auf tarifvertragliche Ausschlussfristen keine Auswirkungen. Die AGB-Kontrolle und damit auch der neugefasste § 309 Nr. 13 BGB finden nach § 310 IV 1 Alt. 4 BGB auf Tarifverträge keine Anwendung, sodass eine Anspruchsgeltendmachung auch nach dem 01.10.2016 schadlos an die Einhaltung der Schriftform geknüpft werden kann. Bei Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge ist hingegen zu differenzieren: Verweisen diese auf einen einschlägigen Tarifvertrag, bleibt § 309 Nr. 13 BGB unanwendbar. Anders verhält es sich hingegen, wenn auf einen nicht einschlägigen Tarifvertrag Bezug genommen wird: Da das BAG in diesen Konstellationen die entsprechenden Klauseln einer AGB-Kontrolle unterwirft, sind auf diese Weise in Bezug genommene Ausschlussklauseln an § 309 Nr. 13 BGB n.F. zu messen. Sie sind dann unwirksam, wenn sie eine strenge Form als die Textform vorsehen. Entsprechende Bezugnahmeklauseln sollten daher vorsorglich angepasst werde. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis

Grundlagen richtig erarbeiten 26,90 € Neue Kapitel: Widerruf + Verbundene Verträge mit Änderung aus März 2016 Das Skript enthält eine systematische Darstellung des allgemeinen Schuldrechts, insb.: • Verzug und Unmöglichkeit • Schadensersatz und Rücktritt • Aufwendungsersatz • Nebenpflichtverletzung und c.i.c. • Störung der Geschäftsgrundlage • Widerruf gem. §§ 355 ff. BGB • Verbundene Verträge Produktbeschreibung: Das Skript enthält eine systematische Darstellung des Allgemeinen Teils des Schuldrechts. Es beinhaltet die Themen Unmöglichkeit und Verzug, Schadensersatz, Aufwendungsersatz und Rücktritt, Nebenpflichtverletzung u nd c ulpa i n c ontrahendo, Störung der Geschäftsgrundlage, Widerruf gem. § 355 ff BGB und verbundene Verträge. Die Darstellung orientiert sich an den Bedürfnissen von Studierenden ist aber auch für Referendare zur Wiederholung und Vertiefung des materiellen Rechts geeignet. Das Skript wendet sich an Anfänger zur Vorbereitung auf universitäre Klausuren und Examenskandidaten gleichermaßen, indem es zunächst die Grundstrukturen erklärt, um sodann das examensnotwendige Detailwissen zu vermitteln. Didaktisches Ziel dieses Skripts ist es, Klausurwissen und Klausurtechnik zu vermitteln. Jura Intensiv Schuldrecht AT, 3. Auflage, Mai 2016 ISBN: 978-3-946549-04-8, Autor: RA Oliver Soltner Career Skripte itorium Inhaltsverzeichnis Erhältlich im Onlineshop und in Ihrer Buchhandlung verlag.jura-intensiv.de

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