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RA Digital - 08/2019

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428 Referendarteil:

428 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 08/2019 Prozessgeschichte I: Indikativ Perfekt Vorbringen der Antragstellerin: Konjunktiv Präsens Anträge: Indikativ Präsens Der Zusatz „wörtlich“ bietet sich an, wenn der Antrag i.R.d. rechtlichen Würdigung korrigierend ausgelegt werden muss. Richtig muss es heißen „... in Bezug auf sie zu behaupten, ...“. Ein – auch in der Praxis – häufiger, aber leicht zu vermeidender Fehler. Am 4. Februar 2019 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie beruft sich darauf, dass ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, auch wenn sie sich selbst zu dem Sachverhalt auf ihrer Homepage positioniert habe. Es sei ihr Recht, auf die Äußerung des Bundesamts öffentlich zu reagieren. Es sei auch nicht die Antragstellerin gewesen, die das der streitgegenständlichen Äußerung zugrunde liegende Gutachten des Bundesamts veröffentlicht habe. Dieses sei durch Unbekannte rechtswidrig verbreitet worden, ohne dass das Bundesamt Anstrengungen unternommen habe, gegen die Verbreitung vorzugehen. [...] Der Antrag sei begründet. Ein Anordnungsanspruch liege bereits deshalb vor, da das Bundesamt keine Ermächtigungsgrundlage für seine Äußerungen habe. Insbesondere § 16 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) erlaube die Information der Öffentlichkeit nur über einen sog. „Verdachtsfall“, sofern hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorlägen. Dass die Norm lediglich die Berichterstattung über Verdachtsfälle zulasse, folge aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BVerfSchG seien vorliegend in Bezug auf die Antragstellerin aber nicht gegeben. Es sei gerade Inhalt der streitbefangenen Äußerungen des Bundesamts, dass hinsichtlich der Antragstellerin als Gesamtpartei keine solchen tatsächlichen Anhaltspunkte vorlägen und diese mithin kein „Verdachtsfall“, sondern nur „Prüffall“ sei. [...] Die Äußerung sei für die Antragstellerin im politischen Wettbewerb stigmatisierend. Dies sei auch unabhängig davon, ob die Äußerung inhaltlich richtig sei und die Antragstellerin tatsächlich als „Prüffall“ bearbeitet werde. Eine Ermächtigungsgrundlage folge auch nicht als Annex aus der Berichterstattung über Teilorganisationen der Antragstellerin. [...] Das Bundesamt habe zudem gegen die staatliche Pflicht zur Sachlichkeit und Neutralität verstoßen. Das Bundesamt habe selbst eingeräumt, mit der Äußerung in den politischen Wettbewerb eingegriffen und dies auch beabsichtigt zu haben. Des Weiteren sei die Vorgehensweise des Bundesamts unabhängig von dem Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage unverhältnismäßig. Die politische Auseinandersetzung sei nicht die Aufgabe des Bundesamts [...] Schließlich liege ein Anordnungsgrund vor. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache sei nicht zumutbar, da mehrere wichtige Wahlen anstünden, wie etwa die Wahl zum Europäischen Parlament am 26. Mai 2019 und mehrere Landtagswahlen im Mai, September und Oktober 2019. [...] Jura Intensiv Die Antragstellerin beantragt wörtlich, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen, diese werde von der Antragsgegnerin als „Prüffall“ bearbeitet, wenn dies geschieht wie auf der Pressekonferenz in Berlin am 15.01.2019 und/oder wenn dies geschieht wie in den unter den URLs [...] abrufbaren amtlichen Mitteilungen, und 2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro anzudrohen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 08/2019 Referendarteil: Öffentliches Recht 429 II. Sie beruft sich darauf, dass die Frage einer möglichen Beobachtung der Antragstellerin seit geraumer Zeit in der Öffentlichkeit diskutiert werde. Die Antragstellerin selbst habe wiederholt in die Öffentlichkeit getragen, dass jedenfalls bezüglich einzelner Personen und Gruppierungen innerhalb der Partei Anhaltspunkte für extremistische Tendenzen vorlägen. [...] Die Antragstellerin habe bereits kein Rechtsschutzinteresse bzw. keinen Anordnungsgrund, da es ihr ersichtlich nicht darum gehe, das Bundesamt künftig an der Mitteilung zu hindern, dass die Antragstellerin als Gesamtpartei als „Prüffall“ bearbeitet werde. Diese Information habe die Antragstellerin nämlich selbst mit größter Intensität publik gemacht. [...] Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch. § 16 Abs. 1 BVerfSchG lasse auch die Information der Öffentlichkeit über Prüffälle zu. Dem Wortlaut lasse sich eine Einschränkung auf Verdachtsfälle nicht entnehmen, da auch bei einem „Prüffall“ tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen. [...] Die Information der Öffentlichkeit sei überdies verhältnismäßig gewesen. Sie habe dem legitimen und besonders gewichtigen öffentlichen Interesse Rechnung getragen, wie das Bundesamt die Antragstellerin als Gesamtpartei aus verfassungsrechtlicher Sicht bewerte. [...] Die Nachteile auf Seiten der Antragstellerin seien auch überschaubar, da sie dahingehend entlastet werde, dass sie kein Verdachtsfall sei. Die Information sei auch inhaltlich zutreffend und sachlich gewesen. Die Zulässigkeit der Information ergebe sich zudem als Annex zur Unterrichtung über die als Verdachtsfall eingestuften Teilorganisationen der Antragstellerin. Sie ergebe sich jedenfalls aus der allgemeinen Befugnis zu staatlichem Informationshandeln. [...]“ „Der Antrag der Antragstellerin ist vor dem Hintergrund der Antragsformulierung und der Antragsbegründung so zu verstehen, dass dem Bundesamt generell untersagt werden soll, dass es sich dahingehend über die Antragstellerin äußert, dass diese als „Prüffall“ bearbeitet werde, § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die in dem Antrag zitierten Internetquellen sind demnach nur als Beispiele für die bereits getätigten Äußerungen des Bundesamts zu verstehen, was auch aus der Formulierung „wenn dies geschieht, wie“ und der Formulierung „und/oder“ folgt. Der so verstandene Antrag hat Erfolg. Jura Intensiv Er ist zunächst zulässig. Insbesondere fehlt nicht - wie im Rahmen des Anordnungsgrundes noch auszuführen sein wird - das erforderliche qualifizierte, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere verhält sich die Antragstellerin nicht deshalb treuwidrig, weil sie die streitgegenständlichen Äußerungen selbst wiederholt und auch kommentiert hat und damit - wie das Bundesamt meint - an der Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerung selbst beteiligt war. Die Antragstellerin ist nicht gehindert, publik zu machen, dass das Bundesamt sie als „Prüffall“ einstuft. Dies hat zwar die von dem Bundesamt geschilderten faktischen Nachteile, kann aber gleichzeitig andererseits bei (potentiellen) Wählern der Antragstellerin eine Solidarisierung auslösen und ihr in diesem Kreis der Bevölkerung nützlich sein. Es kann der Antragstellerin insbesondere im Vorfeld von politischen Wahlen - wie hier - nicht verwehrt Vorbringen der Antragsgegnerin: Konjunktiv Präsens Auslegung des Antrags am Beginn der Entscheidungsgründe Ergebnissatz voranstellen (Urteilsstil) Auf die Zulässigkeit des Eilantrags sollte in der Klausur stets eingegangen werden, wobei sich knappe Ausführungen zur Statthaftigkeit und im Übrigen nur zu problematischen Zulässigkeitsfragen empfehlen (hier: Rechtsschutzbedürfnis). © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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