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RA Digital - 08/2019

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434 Referendarteil:

434 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 08/2019 Ein Verweis auf den rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens würde die zu sichernden Rechte der Antragstellerin jedenfalls teilweise irreversibel vereiteln. [...] Hier wäre der Verweis der Antragstellerin auf nachträglichen Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen verbunden. Sollte das Bundesamt zukünftig durch unzulässige Äußerungen in die Rechte der Antragstellerin eingreifen, bedeutete dies einen Schaden, der durch einen nachträglichen Widerruf nicht kompensiert werden könnte, weil die zugrunde liegende Äußerung andernfalls einer immer größer werdenden Öffentlichkeit bekannt würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in naher Zukunft Wahlen anstehen (Wahl zum Europäischen Parlament am 26. Mai 2019 und mehrere Landtagswahlen im Mai, September und Oktober 2019), an denen die Antragstellerin teilnehmen will. [...] Der Hauptausspruch lautet: „Dem Bundesamt für Verfassungsschutz wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, in Bezug auf die Antragstellerin zu äußern oder verbreiten, diese werde als „Prüffall“ bearbeitet. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung wird dem Bundesamt ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro angedroht.“ OVG Münster, Beschluss vom 17.10.2017, 4 B 786/17, juris Rn 47 ff. Die Gesetzesbindung der öffentlichen Hand schließt die Androhung eines Ordnungsgeldes nicht aus Der Inhalt der getroffenen einstweiligen Anordnung beruht auf § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO. Danach bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Anordnung erforderlich sind. Unter den vorliegenden Umständen war die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin geboten. Entsprechend dem Antrag der Antragstellerin droht das Gericht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 928, 890 ZPO ein Ordnungsgeld an. Bei der nur entsprechenden Anwendung der Regelung der §§ 928, 890 ZPO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO sind die Anforderungen und Besonderheiten zu beachten, die für die Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften gelten. Dabei kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Hand angesichts ihrer verfassungsrechtlichen Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verwaltungsgerichtliche Entscheidungen beachtet und es einer Vollstreckung nur ausnahmsweise bedürfen wird. Andererseits sind die Verwaltungsgerichte auch verpflichtet, bei Erlass und Vollstreckung einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Gemessen daran hält das Gericht mit Blick auf die gesetzliche Einschätzung des erforderlichen Einwirkens auf Behörden im öffentlichrechtlichen Bereich die Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 Euro zur Wahrung wirkungsvollen Rechtsschutzes für angemessen und ausreichend (vgl. auch § 172 VwGO). [...]“ Jura Intensiv FAZIT Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ist als Vorlage für eine Examensklausur bestens geeignet. Materiell-rechtlich geht es um einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch und die Zulässigkeit amtlicher Äußerungen – Klassiker in beiden Examina. In prozessualer Hinsicht bietet der Beschluss Gelegenheit, Aufbau und Tenorierung des Verfahrens nach § 123 VwGO mit den Besonderheiten der Vorwegnahme der Hauptsache sowie Auslegung und Korrektur des Antrags zu wiederholen. Der Beschluss ist insoweit nicht zuletzt wegen der Würdigung des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten besonders anschaulich und lehrreich. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 08/2019 STRAFRECHT Strafrecht 435 Problem: Unmittelbares Ansetzen zum Anstiftungsversuch Einordnung: Strafrecht AT I/Versuch BGH, Beschluss vom 08.05.2019 1 StR 76/19 EINLEITUNG Der BGH prüft in der vorliegenden Entscheidung die Voraussetzungen für ein unmittelbares Ansetzen, allerdings ausnahmsweise einmal nicht für das unmittelbare Ansetzen zur Begehung einer Straftat, sondern für das Ansetzen zum Versuch der Anstiftung, § 30 I StGB. SACHVERHALT Der Angeklagte A entschloss sich, einen Auftragsmörder damit zu beauftragen, seine von ihm getrennt lebende Ehefrau E umzubringen. Am 10.11.2017 ließ sich der Angeklagte von einem Mittelsmann zum Wagen eines verdeckten Ermittlers bringen, der unter der Legende S als vermeintlicher Auftragsmörder auftrat. S und A einigten sich auf einen Preis von 40.000 € für die Tötung der E; A sollte 5.000 € anzahlen. Anschließend fuhren S und A zur Eigentumswohnung der E; S erkundete anhand der Beschreibung des A den von E genutzten Stellplatz in der Tiefgarage. Nach Auskundschaften des von E in einer Fußgängerzone betriebenen Ladengeschäfts kamen A und S überein, dieser solle vor dem Rolltor zur Tiefgarage der Eigentumswohnanlage den Wagen der E abpassen, zu Fuß der einparkenden E folgen und sie beim Aussteigen mit einer schallgedämpften Pistole von hinten erschießen. A nannte S das Kennzeichen des von E genutzten Fahrzeugs. Um keine Anzahlung leisten zu müssen, versicherte A dem S, sein Freund M werde ihm in der nächsten Woche ein Darlehen geben. Auf Aufforderung des S rief A seinen Freund M an, der jedoch misstrauisch wurde und kein Darlehen zusagte. Nach Beendigung des Telefonats versicherte A dem S erneut, dieser werde das vereinbarte Geld zu „Tausend Prozent“ erhalten; er werde seinen Freund bald erneut auf das Darlehen ansprechen und dann anrufen. Am nächsten Tag, dem 11.11.2017, wollte A herausfinden, wo sich E aufhielt, musste jedoch feststellen, dass deren Geschäft geschlossen war. Er ging davon aus, dass sich E im Krankenhaus befinde. Daraufhin rief A den S an und teilte diesem mit, E sei im Krankenhaus, die Tatausführung sei jetzt nicht möglich; zudem belog A den S, sein Freund habe ihm das Darlehen zugesagt, er müsse aber noch Wochen oder Monate auf das Geld warten. S wies A darauf hin, er müsse ihn nicht mehr anrufen, falls er die Tat nicht wolle. Daraufhin bekräftigte A, er wolle die Tat und stehe zu seinem Wort von gestern. Wenn er den S anrufe, sei alles klar. Zu einem weiteren Kontakt zwischen S und A kam es nicht. Jura Intensiv LEITSATZ DER REDAKTION Bei einer versuchten Anstiftung ist ein unmittelbares Ansetzen dann gegeben, wenn sich die Bestimmungshandlung auf eine ausreichend bestimmte Tat konkretisiert und der Angestiftete die Tat begehen könnte, wenn dieser es wollte; dabei ist bei Prüfung der Frage, ob der Anzustiftende den Einflussbereich des Anstifters verlassen hat und jederzeit die Tat eigenmächtig zu der von ihm selbst bestimmten Zeit begehen kann, die Vorstellung des Anstifters maßgeblich. Wie hat A sich strafbar gemacht? [Anm.: Subjektive Mordmerkmale sind nicht zu zu prüfen.] © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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