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RA Digital - 08/2019

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444 Strafrecht

444 Strafrecht RA 08/2019 eigentlich Verkehrsteilnehmer. Beim Anfahren hat er sein Fahrzeug allerdings nicht als Fortbewegungsmittel verwendet, sondern als Mittel zur Gewaltausübung und Nötigung. Dies tat er auch in verkehrsfeindlicher Gesinnung und mit Körperverletzungs-, also Schädigungsvorsatz (s.o.). Somit liegt ein verkehrsfeindlicher Inneingriff des A und eine Tathandlung i.S.v. § 315b I Nr. 3 StGB vor. b) Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs Zumindest der Verkehrsteilnehmer K wurden durch das Anfahren verletzt, sodass für ihn eine gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich war. Somit ist die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt. Fischer, StGB, § 315 Rn 24; LK, StGB § 315 Rn 122 c) Konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert K wurde durch das Anfahren verletzt, sodass auch eine konkrete Gefahr für Leib und Leben eines anderen gegeben ist. d) Zurechnungszusammenhang Der erforderliche Zurechnungszusammenhang ist gegeben. e) Vorsatz bzgl. a) - d) A handelte mit Vorsatz bzgl. der objektiven Tatumstände. 2. Qualifikation: § 315b III i.V.m. § 315 III Nr. 2 StGB A könnte auch den Qualifikationstatbestand gem. § 315b III i.V.m. § 315 III Nr. 2 StGB verwirklicht haben. Dann müsste er durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht haben. „[30] Die Verneinung der Qualifikation des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand. Dass es bei der Geschädigten zwischen dem mit dem Anfahren beginnenden gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB und dem Todeseintritt durch Ersticken infolge einer Brustkorbkompression zu einer schweren Gesundheitsschädigung mit eigenständiger Bedeutung kam, ergeben die Feststellungen nicht. Die Verursachung des Todes ist im Gegensatz zu den vergleichbaren Regelungen in § 306b Abs. 1 i.V.m. § 306c, § 308 Abs. 2 und 3, § 309 Abs. 3 und 4, § 312 Abs. 3 und 4, § 318 Abs. 3 und 4 StGB nicht tatbestandsmäßig.“ Jura Intensiv Der Qualifikationstatbestand liegt somit nicht vor. II. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte rechtswidrig und schuldhaft. III. Ergebnis A ist strafbar gem. § 315b I Nr. 3 StGB. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 08/2019 Referendarteil: Strafrecht 445 Speziell für Referendare Problem: Prozessualer Tatbegriff Einordnung: Verfahrenshindernis BGH, Beschluss vom 13.02.2019 4 StR 555/18 EINLEITUNG Eine Veränderung oder Erweiterung des Tatzeitraums hebt die Identität zwischen Anklage und abgeurteilter Tat nicht zwingend auf, wenn die in der Anklage beschriebene Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkmalen individualisiert und dadurch weiterhin als einmaliges, unverwechselbares Geschehen gekennzeichnet ist. Ist dies nicht der Fall, so besteht für den bislang nicht angeklagten Sachverhalt ein Verfahrenshindernis. Mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt der BGH die diesbezügliche obergerichtliche Rechtsprechung. SACHVERHALT Durch die mit Beschluss des LG unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft ist dem A zur Last gelegt worden, am 20.04.2017 ein Verbrechen des besonders schweren Raubes (§ 249 I, § 250 II Nr. 1 StGB) begangen zu haben. Hierzu ist im konkreten Anklagesatz ausgeführt, dass der A mit einem bisher unbekannt gebliebenen Mittäter am 20.04.2017 maskiert und mit einer silberfarbenen geladenen Gaspistole einen Überfall auf ein Lebensmittelgeschäft durchgeführt und neben Bargeld auch eine Armbanduhr erbeutet haben soll. Darüber hinaus ist im Anklagesatz festgehalten, dass „der A und sein Mittäter“ die Uhr „an den Y“ verkauften. Nach durchgeführter Hauptverhandlung hat das LG den A vom Tatvorwurf des besonders schweren Raubes freigesprochen. Es hat sich weder von seiner Tatbeteiligung am Raub noch davon zu überzeugen vermocht, dass er sich der Hehlerei schuldig gemacht hat. Es hat ihn jedoch wegen Betrugs (§ 263 I StGB) verurteilt, weil der A die durch den verfahrensgegenständlichen Überfall am 20.04.2017 erbeutete Armbanduhr zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 25.04.2017 und dem 09.05.2017 an den - gutgläubigen - Y zum Preis von 1.000 EUR verkauft und ihm dabei vorgespiegelt habe, dass die Uhr nicht aus einer rechtswidrigen Tat stamme, sondern er sie legal erworben habe. Die Armbanduhr wurde später bei Y sichergestellt und an den Berechtigten herausgegeben. Jura Intensiv DER LEITSATZ (DER REDAKTION) Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt. Hat eine zulässige Revision des A gegen das Urteil Aussicht auf Erfolg? PRÜFUNGSSCHEMA: BEGRÜNDETHEIT EINER REVISION A. Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse B. Verfahrensrügen C. Sachrüge © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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