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RA Digital - 08/2019

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394 Zivilrecht

394 Zivilrecht RA 08/2019 existiere nicht. Auf die Gesetzesfiktion der Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte aufgrund der im ausgehändigten Text vorgenommenen Änderungen nicht berufen. G ist der Meinung, es bestünde kein Widerrufsrecht und fordert Zahlung der Leasingraten bis zum vorgesehenen Vertragsende. Zu Recht? LÖSUNG Warum Mietrecht analog gilt, wird unten erklärt. Das LG Offenburg skizziert vor Prüfung des Widerrufs kurz § 488 I 2 BGB als Anspruchsgrundlage, ohne eine nähere Begründung hierfür zu liefern. Deshalb erfolgt hier eine kurze Einschätzung der Rechtsnatur des Leasingvertrages. Das Schrifttum hat es bisher nicht vermocht, eine von der hier vorgeschlagenen Einordnung des Leasings abweichende Meinung zu etablieren, die zur Konfliktlösung taugt. Auch die, die einen Vertrag sui generis vorschlagen, bleiben eine überzeugende Antwort schuldig, welche Regelungsmaterien im Einzelfall anzuwenden sind. Deshalb wendet der BGH auf Finanzierungsleasingverträge zwar in erster Linie Mietrecht an, berücksichtigt aber bei vorzunehmenden Inhaltskontrollen i.S.d. § 307 I BGB jeweils das Eigengepräge des Leasingvertrags unter sachgerechter Bewertung der von den Parteien typischerweise verfolgten Interessen; BGH, Urteil vom 26.11.2014, XII ZR 120/13, mwNw. A. Anspruch G gegen N auf Zahlung der Leasingraten aus dem Leasingvertrag analog § 535 II BGB G könnte gegen N einen Anspruch auf Zahlung der fälligen Leasingraten aus einem Leasingvertrag analog § 535 II BGB haben. I. Abschluss eines Leasingvertrages zwischen G und N G und N schlossen im Juli 2016 einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Dieser war am 31.08.2018 noch nicht erfüllt oder beendet. II. Rechtsnatur des Leasingvertrages Der Leasingvertrag wird im BGB nur vereinzelt erwähnt, nicht jedoch ausführlich geregelt. Fraglich ist, ob sich der Zahlungsanspruch aus dem Leasingvertrag analog § 535 II BGB ergibt oder aus § 488 I 2 BGB analog. Die Parteien haben einen Finanzierungsleasingvertrag geschlossen. Bei diesem erwirbt der Leasinggeber den Gegenstand vom Hersteller oder Händler und überlässt ihn dem Leasingnehmer entgeltlich für eine feste Laufzeit, während der Leasingnehmer die Leasingraten an den Leasinggeber bezahlt. Für die hier vorgeschlagene mietrechtliche Qualifizierung spricht zunächst, dass die Parteien eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung des Leasinggegenstands auf Zeit anstreben, ohne dass das Eigentum auf den Leasingnehmer übergehen soll. Jedoch enthält das Finanzierungsleasing hierzu eine Abweichung. Diese liegt in der dem Finanzierungsleasing eigenen Finanzierungsfunktion und dem darin wurzelnden Amortisationsprinzip. Die Anschaffungskosten des Leasinggebers amortisieren sich je nach Vertragsgestaltung durch die Zahlungen der Leasingraten voll oder teilweise. Hintergrund ist das Bedürfnis des Leasinggebers, einen Gegenstand zum Gebrauch zu erhalten und zugleich sein Eigenkapital zu schonen, ohne Sicherheiten bereitstellen zu müssen. Deshalb übernimmt der Leasingnehmer das Risiko der Fehlinvestition, und es handelt sich beim Finanzierungsleasingvertrag um einen atypischen Mietvertrag mit leasingtypischen Besonderheiten. Jura Intensiv III. Widerruf des Leasingvertrages gem. §§ 355, 495, 506 I, II Nr. 3 BGB N könnte den Leasingvertrag widerrufen haben. 1. Widerrufserklärung gem. § 355 I BGB N erklärte am 31.08.2018, wie in § 355 I BGB gefordert, den Widerruf in eindeutiger Weise. 2. Widerrufsrecht gem. §§ 355, 495, 506 I, II Nr. 3 BGB Fraglich ist, ob N zur Zeit der Erklärung auch ein Widerrufsrecht zustand. In Betracht kommt ein Widerrufsrecht gem. §§ 355, 495, 506 I, II Nr. 3 BGB. Problematisch ist, dass das Leasing mietrechtliche Züge trägt, aber andererseits der Leasingnehmer eigene Anschaffungskosten spart und es sich damit um eine Finanzierungshilfe handeln könnte. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 08/2019 Zivilrecht 395 [39] Bei dem geschlossenen Kilometer-Leasingvertrag handelt es sich nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB, so dass ein Widerrufsrecht nicht besteht. [40] Kilometer-Leasingverträge fallen nach dem Willen des Gesetzgebers unter keine der in § 506 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB genannten Alternativen. Ein solcher Vertrag sieht weder eine Erwerbsverpflichtung des Verbrauchers (§ 506 Abs. 2 Nr. 1) vor, noch wird dem Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt, von dem Verbraucher den Erwerb des Vertragsgegenstandes zu verlangen (§ 506 Abs. 2 Nr. 2), noch hat der Verbraucher bei Vertragsablauf für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen (§ 506 Abs. 2 Nr. 3). [42] Ein „bestimmter Wert“, für den der Leasingnehmer einzustehen hat nach § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB, liegt nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann vor, wenn im Vertrag eine feste Zahl vereinbart ist (BT-Drucksache 16/11643, Seite 92). Dies ist vorliegend nicht der Fall. [44] Der Kilometer-Leasingvertrag entspricht einem bloßen Gebrauchsüberlassungsvertrag, der nicht von § 506 Abs. 2 BGB umfasst ist. Aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 16/11643, Seite 91 ff.) ergibt sich, dass die Neufassung von § 499 BGB, jetzt § 506 BGB, Art. 2 Abs. 2d der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.04.2008) in nationales Recht umsetzen soll. Art. 2 Abs. 2d wiederum besagt, dass die Richtlinie nicht für Miet- oder Leasingverträge gilt, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Mietgegenstandes vorgesehen ist. Nach der Richtlinie ist von einer solchen Verpflichtung auszugehen, wenn der Kreditgeber darüber einseitig entscheidet. [47] Sowohl die Richtlinie als auch der deutsche Gesetzgeber wollten daher die Finanzierungshilfe vom bloßen Gebrauchsüberlassungsvertrag, insbesondere Mietvertrag, abgrenzen. Diese sind von der Richtlinie nicht umfasst und sollen nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers ebenfalls wegen der abweichenden Interessenlage nicht von § 506 Abs. 2 BGB umfasst werden. Abgrenzungskriterium gegenüber einem Mietvertrag, für den kein Widerrufsrecht eingeräumt wird, ist daher eine Erwerbsverpflichtung des Verbrauchers (BT-Drucksache 16/11643, Seite 92). Jura Intensiv 3. Widerrufsrecht analog §§ 355, 495, 506 I, II Nr. 3 BGB Fraglich ist, ob ein Widerrufsrecht analog §§ 355, 495, 506 I, II Nr. 3 BGB besteht. Eine analoge Anwendung würde eine planwidrige Gesetzeslücke erfordern und eine vergleichbare Interessenlage erfordern. Dies könnte man in der Gefahr der Umgehung der Erwerbsverpflichtung sehen. Allerdings ist die planwidrige Gesetzeslücke fraglich. § 506 II Nr. 3 BGB trägt der Gefahr der Umgehung der Erwerbsverpflichtung (§ 506 II Nr. 1 und 2) durch eine vertragliche Restwertgarantie Rechnung. Die hier aufgeworfene Frage ist ebenfalls eine leasingtypische Besonderheit. Gebrauchsüberlassungsverträge wurden in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht erwähnt, jedoch hat der deutsche Gesetzgeber in § 506 II BGB einige Leasingarten geregelt und Verbrauchern in diesen Fällen ein Widerrufsrecht gewährt. Ein Kilometerleasingvertrag unterfällt nicht § 506 II Nr. 3 BGB. Es fehlt eine feste Zahl. Deshalb fehlt ein bestimmter Wert. Ein Kilometer-Leasingvertrag ist ein Gebrauchsüberlassungsvertrag, welcher der Verbraucherkreditrichtlinie nicht unterfällt. Wille des Gesetzgebers bei Umsetzung der Richtlinie Abgrenzungskriterium vom Mietvertrag: Erwerbsverpflichtung des Nutzers [49] Mit dieser Vorschrift hat der deutsche Gesetzgeber über die Richtlinie hinaus solche Leasingverträge einbezogen, bei denen zwar eine Erwerbsverpflichtung nicht besteht, aber der Verbraucher für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat und dabei in seinem Gesetzesentwurf ausgeführt, dass ein bestimmter Wert ein solcher ist, der im Vertrag als feste Zahl vereinbart ist, somit ein im Vertrag festgesetzter Restwert (BT-Drucksache 16/11643, Seite 92). © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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