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RA Digital - 08/2020

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412 Referendarteil:

412 Referendarteil: Zivilrecht RA 08/2020 Der Streitwert wird auf 27.036,86 € festgesetzt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. FAZIT Die Bestimmung eines (neuen) Termins nach dem Einspruch der säumigen Partei gegen das Versäumnisurteil hat so schnell wie möglich zu erfolgen. Dennoch ermöglicht die Rechtsfolge des § 342 ZPO das Vorbringen ansonsten verspäteter Beweismittel noch zu diesem Zeitpunkt. Ein Hinausschieben des anzuberaumenden Termins auf unbestimmte Zeit ermöglicht diese prozessuale Taktik aber nicht. Die Argumentation des Gerichts ist gut nachvollziehbar. Argumentiert wird mit dem der herrschenden Meinung entsprechenden absoluten Verzögerungsbegriff [18]. Die hierauf folgende Argumentation, dass eine Verzögerung „nicht sicher vorhersehbar“ sei, beruht auf fallunbezogenen, abstrakten Erwägungen, welche wiederum mit Art. 103 I GG abgewogen werden. Nehmen Sie die unter [19] aufgeführten Erläuterungen zur Kenntnis. Meiner Meinung nach ist es ebenfalls vertretbar, dass § 296 ZPO gegen die Möglichkeit spricht, abstrakte, einzelfallunabhängige Erwägungen im Rahmen der Prüfung der Verspätung mit einzubeziehen. In einer möglichen Anwaltsklausur besteht die zu erläuternde Problematik im B-Gutachten. Die (säumige) Partei geht ein erhebliches Risiko ein. Auf der einen Seite besteht die Chance, ein Beweismittel vorzubringen, welches ansonsten als verspätet zurückgewiesen wird. Der „Preis“ ist jedoch das gegen die säumige Partei ergehende Versäumnisurteil, welches einen gemäß § 708 Nr. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstreckbaren Titel darstellt. Wird dann das angebotene Beweismittel dennoch als verspätet zurückgewiesen, hat die säumige Partei keinen Vorteil im Prozess erzielt, sieht sich aber einer möglichen Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ausgesetzt. Der Prozessvertreter sollte daher sorgfältig prüfen, ob das „versäumte“ Beweismittel auch tatsächlich im Rahmen der Einspruchsfrist ohne Gefahr der Zurückweisung als verspätet angeboten werden kann. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 08/2020 Referendarteil: Zivilrecht 413 Problem: Auswirkungen einer Rückabtretung auf § 727 ZPO Einordnung: ZPO II LG Braunschweig, Beschluss vom 22.06.2020 2 T 279/20 EINLEITUNG Der am Ende eines Erkenntnisverfahrens erwirkte Titel ist die Kernvoraussetzung für eine darauffolgende Zwangsvollstreckung. Ändert sich nachträglich die materielle Rechtslage dahingehend, dass ein anderer Gläubiger – oder auch ein anderer Schuldner – am Rechtsverhältnis beteiligt ist, bedarf es einer besonderen Klausel auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels. „Selbstbewusst“ ist in dem folgenden Fall die Gläubigerin der Ansicht, dass es einer Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO trotz Umwandlung der Gesellschaft, Abtretung und Rückabtretung der Forderung nicht bedarf. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Vollstreckung in diesem Fall ab, die Erinnerung blieb erfolglos. Die folgende Entscheidung ist der auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hin ergehende Beschluss des LG. GRÜNDE I. Die Gläubigerin (G) beauftragte den zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts (…) mit der Vollstreckung einer Forderung über 525,- € nebst Nebenforderungen aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts (…) vom (…) gegen den Schuldner (S). Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts (…) weist als Gläubigerin die „Q.-AG“ aus. Ausweislich eines von G überreichten Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts (…) entstand G durch formwechselnde Umwandlung der Q.-AG gemäß Umwandlungsbeschluss vom (…). Über das Vermögen der G wurde durch Beschluss des Amtsgerichts (…) vom (…) das Insolvenzverfahren eröffnet. Zusammen mit ihrem Zwangsvollstreckungsauftrag überreichte G eine nicht datierte Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters. Dort heißt es, dass sich gemäß einer beigefügten Inkassovollmacht die betroffenen Forderungen im freien Vermögen der Gläubigerin befinden. Jura Intensiv Der zuständige Gerichtsvollzieher hat die Zwangsvollstreckung durch Schreiben vom (…) abgelehnt, weil die notwendige Gläubigeridentität gemäß § 750 ZPO nicht gegeben sei. Hiergegen hat sich G mit Erinnerung vom (…) gewandt. Diese hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom (…) zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am (…) zugestellten Beschluss hat G sofortige Beschwerde vom (…) eingelegt. G vertritt die Rechtsauffassung, die verfahrensgegenständliche Forderung habe nicht zur Insolvenzmasse gehört, weil G sie bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die ... Services AG abgetreten habe. Die verfahrensgegenständliche Forderung habe sich zum maßgeblichen Zeitpunkt damit nicht im insolvenzbefangenen Vermögen der Gläubigerin befunden. G behauptet, die ... Services AG habe die Forderung anschließend an die Compass Exporec Limited abgetreten. G behauptet weiter, die Compass Exporec Limited habe LEITSATZ 1. Im Falle der Ab- und Rückabtretung einer Forderung bedarf es aufgrund der Gläubigeridentität einer qualifizierten Vollstreckungsklausel gemäß § 727 ZPO grundsätzlich nicht. Im formalisierten Vollstreckungsverfahren hat das Vollstreckungsorgan nicht zu prüfen, ob die im Titel bezeichnete Gläubigerin immer noch Inhaberin der titulierten Forderung ist. 2. Dies gilt nicht, wenn die Gläubigerin selbst die Ab- und Rückabtretung vorträgt und den titulierten Anspruch als Rechtsnachfolgerin geltend macht. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ergeht hier ebenfalls in Beschlussform. Daher ist es üblich, die Gliederung nicht in „Sachverhalt“ und „Entscheidungsgründe“ zu untergliedern, sondern in Gründe zu I. und zu II. Das Unstreitige wird im Indikativ Imperfekt dargestellt mit Ausnahme von Tatsachen, die sich auf die Gegenwart beziehen. Prozessgeschichte wird im Indikativ Perfekt dargestellt Grundsätzlich empfiehlt es sich, zuerst den streitigen Tatsachenvortrag und anschließend Rechtsansichten der Parteien vorzutragen. Über diesem Gebot steht aber stets das Erfordernis, dass der Sachverhalt verständlich ist. Bauen – wie hier – Ausführungen aufeinander auf, müssen Sie wechseln. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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