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RA Digital - 08/2020

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448 Referendarteil:

448 Referendarteil: Strafrecht RA 08/2020 Mithin genügen die Ausführungen des Urteils, mit denen das Landgericht seine Überzeugung begründet hat, dass der A bis zum Ende der Tatausführung ohne Tötungsvorsatz handelte, den diesbezüglichen rechtlichen Anforderungen nicht. Die Beweiswürdigung zur Verneinung des bedingten Vorsatzes ist fehlerhaft. Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt vor. II. Beruhen des Urteils auf diesen Fehlern Das Urteil beruht auch auf den festgestellten Fehlern. D. Ergebnis Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet und hat Erfolg. FAZIT 1. Bei der Abgrenzung von dolus eventualis zu bewusster Fahrlässigkeit lassen sich zwei wesentliche Ansätze unterscheiden: a) In der Literatur werden teilweise kognitive Abgrenzungen vorgeschlagen. Danach ist allein auf die Vorstellung des Täters von der Tatbestandsverwirklichung abzustellen. Die innere Einstellung zum Erfolg (Wille) ist unbeachtlich. Hierzu gehören bspw. die Möglichkeitstheorie (Täter erkennt die konkrete Möglichkeit der Rechtsgutverletzung und handelt dennoch), die Wahrscheinlichkeitstheorie (Täter hält den Erfolgseintritt für wahrscheinlich) und die Theorie vom unabgeschirmten Risiko (Täter lässt das unerlaubte Risiko einer Verletzung zu und schirmt diese Gefahr nicht ab). b) Nach h.M. setzt sich der Eventualvorsatz jedoch aus einer kognitiven und einer voluntativen Komponente zusammen. Der Unterschied zu den beiden anderen Vorsatzformen ergibt sich vor allem aus der verschiedenen Ausgestaltung der voluntativen Komponente. Hierzu werden vor allem die Gleichgültigkeitstheorie (Täter hält den Erfolgseintritt für möglich und nimmt ihn aus Gleichgültigkeit in Kauf), die Vermeidungstheorie (Täter stellt sich die Folge als möglich vor, sein Wille ist aber nicht auf die Vermeidung des Erfolges gerichtet), die Ernstnahmetheorie (Täter nimmt die Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung ernst und findet sich mit ihr ab) und die Billigungstheorie (Täter erkennt den Erfolgseintritt als möglich und nimmt ihn billigend in Kauf) vertreten. Jura Intensiv 2. Die Beweiswürdigung des Tatgerichts unterliegt in der Revisionsinstanz und damit in einer Revisionsklausur nur einer eingeschränkten Prüfung. Das Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung nur auf rechtliche Fehler prüfen, nicht aber durch seine eigene Beweiswürdigung ersetzen. Die Beweiswürdigung des Tatrichters muss für das Revisionsgericht nachvollziehbar sein. Treten Fehler in der Beweiswürdigung auf, die sich im Urteil zeigen, muss auf § 261 StPO Bezug genommen werden (Sachrüge). Keinesfalls darf in einer Revisionsklausur eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen werden! Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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