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RA Digital - 08/2021

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418 Nebengebiete

418 Nebengebiete RA 08/2021 [15] b) Bei der entsprechenden Anwendung der § 160 I und II, § 161 II HGB auf die Herabsetzung der Hafteinlage eines Kommanditisten beginnt die fünfjährige Nachhaftungsfrist unabhängig von der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister bereits mit dem Ende des Tages, an dem der Gesellschaftsgläubiger positive Kenntnis von dem Herabsetzungsbeschluss erlangt. Die Registereintragung markiert nur den letzten Tag des Fristbeginns. (...) Die OLG stellen auf den Zeitpunkt der positiven Kenntnis des Altgläubigers ab, wenn dieser vor der Eintragung der herabgesetzten Hafteinlage in das Handelsregister liegt (...). Diese Rechtsprechung hat überwiegend Zustimmung erfahren (Heymann/Borges, HGB, 3. Aufl., § 174 Rn 4; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl., § 174 Rn 2), wird aber auch kritisiert (BeckOK HGB/ Häublein, Stand: 15. Januar 2021, § 174 Rn 9). Soweit im Übrigen auf den Zeitpunkt der Eintragung abgestellt wird, wird sich nicht mit der Möglichkeit einer Vorverlagerung bei Kenntnis befasst (z.B. Staub/ Thiessen, HGB, 5. Aufl., § 175 Rn 19). Auch bei GbR, OHG und KG beginnt die Fünfjahresfrist mit der positiven Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft (wird ausgeführt). [22] (3) Wird die Hafteinlage eines Kommanditisten herabgesetzt, beginnt die Nachhaftungsfrist entsprechend § 160 I HGB ebenfalls nicht erst mit der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister, sondern bereits mit der positiven Kenntnis des Altgläubigers von dem Herabsetzungsbeschluss. [23] (a) Der Gesetzgeber hat (...) in § 736 II BGB einerseits und in § 160 I 2 HGB andererseits den Zweck verfolgt, eine einheitliche Haftungsbegrenzung im gesamten Personengesellschaftsrecht herzustellen (...). Dieses Regelungsziel verlangt es, den teilweisen Rückzug des Kommanditisten aus der Gesellschaft durch Verminderung seiner Haftungssumme und den vollständigen Rückzug des ausscheidenden Kommanditisten aus der Gesellschaft im Hinblick auf die Nachhaftungsbegrenzung gleich zu behandeln. Zu den vom Regelungsziel erfassten Personengesellschaften gehört auch die Kommanditgesellschaft und dabei nicht nur der persönlich haftende Gesellschafter, sondern auch die Kommanditisten, etwa beim Ausscheiden eines Kommanditisten unter Rückgewähr der Einlagen (...). [24] (b) Ohne Erfolg bleibt der Einwand, es könne deshalb für den Beginn der Enthaftungsfrist nicht auf die positive Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers von der Herabsetzung des Haftkapitals abgestellt werden, weil anders als für das Ausscheiden des Gesellschafters die Eintragung im Handelsregister für die Herabsetzung der Hafteinlage gemäß § 174 Halbs. 1 HGB konstitutiv ist. Der Einwand verkennt, dass die Eintragung keine konstitutive Wirkung für die Altgläubiger entfaltet. [25] Im Innenverhältnis der Gesellschaft wird eine Haftsummenherabsetzung bereits mit der Änderung des Gesellschaftsvertrags wirksam. Die Eintragung der Herabsetzung der Hafteinlage entfaltet konstitutive Wirkung nur im Außenverhältnis (...). Gerade für die Altgläubiger, um deren Ansprüche es bei der hier zu beantwortenden Frage geht, hat die Eintragung der Kapitalherabsetzung aber auch im Außenverhältnis keine konstitutive Wirkung. Für die Altgläubiger ändert sich allein durch die Eintragung nichts. Nach § 174 Halbs. 2 HGB müssen Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, die Herabsetzung nicht gegen sich gelten lassen. Bildet die konstitutive Wirkung der Eintragung der Haftkapitalherabsetzung keine Haftungszäsur gegenüber den Altgläubigern, spricht dies dafür, die Eintragung auch nicht notwendig als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Nachhaftungsfrist heranzuziehen, sondern den Zeitpunkt des Beginns der Nachhaftungsfrist auch im Fall der Herabsetzung der Haftsumme unabhängig von der in § 174 Halbs. 1 HGB festgelegten konstitutiven Wirkung der Eintragung zu bestimmen. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 08/2021 Nebengebiete 419 [26] Entsprechend der gesetzgeberischen Wertung des § 176 I 1 HGB ist es gerechtfertigt, dass bei Kenntnis des Altgläubigers von der im Innenverhältnis beschlossenen Haftsummenherabsetzung diese schon mit dem Zeitpunkt der Kenntnis dem Altgläubiger gegenüber Wirkung entfaltet und nicht erst mit deren späteren Eintragung im Handelsregister (...). Die Eintragung der Herabsetzung der Haftsumme ist danach nur wie bei der offenen Handelsgesellschaft der späteste Zeitpunkt für den Beginn der Nachhaftung, wenn keine positive Kenntnis vorliegt. (...). [31] c) Die vom Kläger geltend gemachten Forderungen der K. GmbH und der H. GmbH & Co. KG sind Altverbindlichkeiten im Sinne des § 160 I 1 HGB. [32] Ob eine Forderung eine „bis dahin begründete Verbindlichkeit“ i.S.v. § 160 I 1 HGB darstellt, hängt weder von dem Zeitpunkt ihres Entstehens noch von dem Eintritt ihrer Fälligkeit ab. Altverbindlichkeiten in diesem Sinn sind vielmehr alle Schuldverpflichtungen, deren Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden des Gesellschafters gelegt worden ist, auch wenn die einzelnen Verpflichtungen erst später entstehen und fällig werden (...). [33] Stellt man für den Beginn der Nachhaftungsfrist bei der entsprechenden Anwendung des § 160 I HGB auf die Herabsetzung der Hafteinlage eines Kommanditisten auf einen vor der Eintragung der Herabsetzung in das Handelsregister liegenden Zeitpunkt der positiven Kenntnis eines Gläubigers von dem Beschluss über die Haftkapitalherabsetzung ab, kommt es für die Abgrenzung zwischen Alt- und Neugläubigern darauf an, ob die Rechtsgrundlage für die Verbindlichkeit bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung gelegt wurde. (...) Vorliegend geht es um Altverbindlichkeiten. [35] d) Die Nachhaftungsfrist des § 160 I 1 HGB ist im Verhältnis zu der K. GmbH und zu der H. GmbH & Co. KG abgelaufen. Die Frist begann am Tag der Kenntniserlangung im Dezember 2012 und endete mit Ablauf des entsprechenden Tags im Dezember 2017 (§ 188 II, § 187 I BGB; ...). Die Klage ist nach Ablauf dieser Frist, am 5. Juli 2018, bei Gericht eingegangen. [36] Der Fristablauf hat zur Folge, dass die durch die Ausschüttungen wiederaufgelebte Außenhaftung der Beklagten erloschen ist (...). Jura Intensiv [37] 3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Abweisung eines Anspruchs des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. (…) Eine Haftung der Beklagten scheidet bereits deshalb aus, weil mit Ablauf der Nachhaftungsfrist des § 160 HGB in entsprechender Anwendung des § 217 BGB nicht nur die Haftung für den geltend gemachten Hauptanspruch, sondern auch die Haftung für die von ihm abhängenden Nebenleistungen entfällt. (…) Hierzu bereits BGH, 03.07.2020, V ZR 250/19, RA 2021, 81 und (etwas komplizierter) BGH, 15.12.2020, II ZR 108/19, RA 2021, 137. Wird die Forderung nach Kenntnis von der Kapitalherabsetzung begründet, ist der Gläubiger ohnehin Neugläubiger im Sinne des § 174 HGB und muss die Herabsetzung gegen sich gelten lassen. Dann kommt es auf § 160 HGB nicht an. [38] a) § 217 BGB findet auf die fünfjährige Nachhaftungsfrist des § 160 I 1 HGB entsprechende Anwendung. [39] Bei der Nachhaftungsfrist des § 160 I 1 HGB handelt es sich um keine Verjährungsvorschrift, sondern um eine Ausschlussfrist (...). [40] Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können einzelne Verjährungsvorschriften auf Ausschlussfristen entsprechend angewendet werden, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird. Das ist im Einzelfall nach Sinn und Zweck der jeweiligen einzelnen Bestimmung zu entscheiden (...). © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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