Aufrufe
vor 2 Jahren

RA Digital - 08/2021

  • Text
  • Ifsg
  • Beklagte
  • Entscheidung
  • Verlags
  • Anspruch
  • Urteil
  • Inhaltsverzeichnis
  • Stgb
  • Intensiv
  • Jura
Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

424 Öffentliches Recht

424 Öffentliches Recht RA 08/2021 BVerfG, Urteil vom 22.2.2011, 1 BvR 699/06, Rn 66-70, RA 2011, 169, 172f. - Fraport - Versammlungsrecht erstreckt sich auch auf private, nicht eingefriedete Waldflächen. Argument: § 14 I 1 BWaldG Fragliche Argumentation, da die Errichtung eines Protestcamps schon wegen seiner Dauerhaftigkeit und der Intensität der Nutzung etwas anderes ist als das Betreten zum Zwecke der Erholung. Es geht gerade nicht nur um die allgemeine Zugänglichkeit, sondern auch darum, ob zum durch Art. 8 I GG geschützten Verhalten das Errichten eines Protestcamps gehört. Das OVG stellt im Übrigen klar, dass Art. 8 I GG nicht greift, wenn nur der Zweck verfolgt wird, die Baumaßnahmen zu verhindern (juris Rn 31). Sperrwirkung des Versammlungsrechts gegenüber dem Baurecht • Beseitigungsverfügung darf erst erlassen werden, nachdem Versammlung aufgelöst wurde. Das OVG weist noch darauf hin, dass eine Auflösung der Versammlung nicht allein auf den Verstoß gegen Vorschriften des Baurechts gestützt werden kann, sondern - wie immer im Versammlungsrecht - eine konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter bestehen muss (juris Rn 43). „Zwar gewährt die Versammlungsfreiheit kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten, insbesondere gewährt sie dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind. Demgegenüber verbürgt sie die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Dies ist neben dem öffentlichen Straßenraum auch bei außerhalb hiervon gelegenen Stätten der Fall, sofern dort in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen, nicht aber beispielsweise in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, nicht für die Allgemeinheit geöffneten Anlagen. Dem entsprechend stehen auch private, nicht eingefriedete Waldflächen grundsätzlich als Versammlungsorte zur Verfügung, da dort im Grundsatz ein Zutrittsrecht der Allgemeinheit besteht. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BWaldG ist das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gestattet. Auch nach § 22 Abs. 1 LWaldG LSA ist das Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung […] gestattet. Der in diesen Regelungen angegebene Zweck der Erholung und der Umstand, dass nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LWaldG LSA das Zelten oder das Aufstellen von Wohnwagen sowie das Anlegen von Feuerstellen in der freien Landschaft der vorherigen Zustimmung des Nutzungsberechtigten bedarf, vermag nichts daran zu ändern, dass die freie Landschaft im Grundsatz - und allein darauf kommt es für die Durchführbarkeit von Versammlungen an - allgemein zugänglich ist.“ Demnach ist das Protestcamp eine Versammlung i.S.v. Art. 8 I GG. 2. Sperrwirkung des Versammlungsrechts Die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 I GG wirft die Frage auf, ob die Anwendung des Baurechts durch das Versammlungsrecht gesperrt ist. „[…] genügt allein der Verstoß gegen bauordnungsrechtliche und/oder bauplanungsrechtliche Bestimmungen nicht, um auf bauordnungsrechtlicher Grundlage eine Beseitigung von dem Schutz des Art. 8 GG unterfallender baulicher Anlagen anordnen zu können, solange die Versammlung nicht aufgelöst ist. […] Bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die nicht aus dem Ablauf der Versammlung herrühren - etwa bei Brand- oder Einsturzgefahren umliegender Gebäude oder des Versammlungsgebäudes selber - würde eine bauaufsichtliche Verfügung zur Räumung in die Versammlungsfreiheit der Teilnehmer eingreifen, bedürfte deshalb der vorherigen Auflösung. Insoweit entfaltet der Schutz der Versammlungsfreiheit eine Sperrwirkung gegenüber bauaufsichtlichen Maßnahmen. […] Jura Intensiv Da eine Auflösung der Versammlung nicht erfolgt ist, ist das Baurecht nicht anwendbar. II. Ergebnis Die Beseitigungsverfügung ist mangels einschlägiger Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig. FAZIT Besonders examensrelevant sind die Ausführungen des OVG zur Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 I GG bzgl. Protestcamps, die Eignung nicht eingefriedeter Waldflächen als Versammlungsorte und insbesondere die Sperrwirkung des Versammlungsrechts gegenüber dem Baurecht. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 08/2021 Öffentliches Recht 425 Problem: Corona-Pandemie: Entschädigungsansprüche Einordnung: Staatshaftungsrecht LG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2021 2b O 110/20 EINLEITUNG Anknüpfend an das bereits in der RA 2020, 537 publizierte Urteil des LG Hannover (8 O 2/20) geht die RA erneut der Frage nach, ob Entschädigungsansprüche bestehen, wenn Coronaschutz-Verordnungen zu Betriebsschließungen und damit zu finanziellen Schäden führen. SACHVERHALT Die Coronaschutz-Verordnung des Landes NRW vom 22.3.2020 (CoronaschutzVO) untersagte in § 5 IV den Betrieb nahezu aller Einzelhandelsgeschäfte. Auch die Klägerin musste ihr Sportgeschäft bis zum 27.4.2020 schließen und erlitt Umsatzeinbußen. Sie stellt die Rechtsmäßigkeit der angeordneten Geschäftsschließungen im Zuge der Pandemiebekämpfung nicht in Frage. Sie ist jedoch der Ansicht, sie sei durch das beklagte Land für die erlittenen, jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abschließend bezifferbaren Einnahmeausfälle zu entschädigen. Als in Anspruch genommene Nichtstörerin stünden ihr insbesondere Ansprüche gem. § 39 I lit. a) OBG NRW und aus dem Rechtsinstitut des enteignenden Eingriffs zu. [Anm.: Die CoronaschutzVO beruht auf § 32 S. 1 i.V.m. § 28 I 1, 2 IfSG. Es ist zu unterstellen, dass sie rechtmäßig ist.] LÖSUNG Neben den von der Klägerin ausdrücklich geltend gemachten Ansprüchen könnte sich ihr Entschädigungsbegehren primär auf Normen des IfSG stützen. Jura Intensiv I. Anspruch aus § 56 I, Ia IfSG Ein Entschädigungsanspruch aus § 56 I IfSG scheitert daran, dass die Klägerin nicht zu dem in der Norm genannten Personenkreis gehört. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Ia IfSG liegen bei ihr nicht vor. II. Anspruch aus § 65 I IfSG Für die Klägerin könnte sich ein Entschädigungsanspruch aus § 65 I IfSG ergeben. Die Vorschrift verlangt allerdings eine behördliche Maßnahme nach §§ 16, 17 IfSG, was hier nicht der Fall ist, da die streitgegenständlichen Corona-Verordnungen auf § 32 S. 1 i.V.m. § 28 I 1, 2 IfSG gestützt wurden. Möglicherweise ist § 65 I IfSG aber erweiternd auszulegen. Dafür könnte sprechen, dass Verhütungsmaßnahmen nach § 16 IfSG und Bekämpfungsmaßnahmen nach § 28 IfSG nicht medizinisch exakt voneinander getrennt werden können und Maßnahmen der Infektionsprophylaxe oftmals zugleich auch der Bekämpfung der Weiterverbreitung des Virus dienen. LEITSÄTZE (DER REDAKTION) 1. Entschädigungsansprüche von Nichtstörern wegen Betriebsschließungen, verursacht durch Coronaschutz-Verordnungen, folgen nicht aus einer Analogie zu §§ 56, 65 IfSG. 2. Ministerien sind keine Ordnungsbehörden i.S.d. § 3 OBG NRW. Folglich können Maßnahmen eines Ministeriums - insbesondere der Erlass einer Coronaschutz-Verordnung - keinen Entschädigungsanspruch gem. § 39 Abs. 1 OBG NRW begründen, da diese Norm das Handeln einer Ordnungsbehörde voraussetzt. 3. Eine zwingende Betriebsschließung über einen Zeitraum von 5 Wochen greift nicht in die Substanz eines Gewerbebetriebs ein. IfSG = Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) Ergebnissätze, da Anspruch eindeutig (-) Anspruch nach Wortlaut des § 65 I IfSG (-) Problem: Erweiternde Auslegung des § 65 I IfSG? Argument: Keine exakte Trennung der Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen möglich © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats