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RA Digital - 08/2021

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430 Referendarteil:

430 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 08/2021 einen gemeinnützigen Veranstalter zu vergeben. Für das Jahr 2017 habe die Klägerin nicht berücksichtigt werden können, da ein genehmigungsfähiger Antrag nicht vorgelegen habe. Ablehnungsbescheid Begründung: Konjunktiv Präsens Klageerhebung: Indikativ Perfekt Weitere Geschichtserzählung, die sich zeitlich nach Klageerhebung ereignet hat, sodass das Gericht aus Gründen der Verständlichkeit hier von dem üblichen Aufbau (Klageerhebung und sodann Klagebegründung) abgesehen hat. Zum Teil geben die Gerichte auch Ereignisse, die nach Klageerhebung eingetreten sind, im Indikativ Perfekt wieder. „trägt … vor“ - zulässige Formulierung in ÖR-Klausuren Klagebegründung: Konjunktiv Präsens Mit Bescheid vom 31. Juli 2017 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab [...]. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis stehe im Ermessen der Behörde, welches sich am Zweck der Vorschrift ausrichte. Es seien Gesichtspunkte zugrunde zu legen, die einen sachlichen Bezug zur Straße hätten. [...] Sie übe ihr Ermessen bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern in den vergangenen Jahren regelmäßig so aus, dass eine Erlaubnis lediglich für ein Kalenderjahr erteilt werde, gleichzeitig nur ein Aufsteller die Erlaubnis erhalte und die Anzahl der Container im Stadtgebiet auf maximal 17 an zehn vorgegebenen Standorten beschränkt werde. Diese Vorgehensweise habe sich bewährt und diene dem Schutz des Straßen- und Stadtbildes. [...] Zum Zeitpunkt der Antragsstellung sei für das Kalenderjahr 2016 bereits eine Erlaubnis an das DRK erteilt worden. Nachdem die Klägerin sich auf ihre Nachfrage […] nicht geäußert habe, habe sie auch die Jahreserlaubnis für das Jahr 2017 an das DRK vergeben. Vor dem genannten Hintergrund sei es ermessensgerecht, den Antrag der Klägerin abzulehnen und einer weiteren Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Straßen entgegenzutreten. […] Am 4. September 2017 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie auf fünf Standorte begrenzt hat. Am 26. September 2017 beschloss der Rat der Stadt F2. […], die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Straßen aus Gründen der Verkehrssicherheit und zum Schutz des Stadt- und Straßenbildes zu begrenzen. [...] Die Erlaubnis werde im Stadtgebiet F2. nur einem Verantwortlichen erteilt. [...] Sofern mehrere Anträge interessierter und geeigneter Bewerber fristgerecht eingehen, so werde einer dieser Bewerber ermessensgerecht ausgewählt und diesem die Erlaubnis erteilt. In der Beschlussvorlage war u.a. sinngemäß ausgeführt, dass die vorgeschlagene Anzahl und Verteilung der Sammelcontainer sich bereits in der Vergangenheit als geeignet erwiesen habe, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, einer Verunstaltung des Straßenbildes durch eine Überfrachtung des öffentlichen Verkehrsraumes entgegenzutreten und gleichzeitig den Bedarf an Entsorgungsmöglichkeiten zu decken. Ferner diene die Vergabe aller Standplätze an nur einen Anbieter der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, da sie die Überwachung erleichtere, weil die Verwaltung sich nur mit einem Ansprechpartner auseinanderzusetzen habe und die regelmäßige Leerung und Reinigung der Standplätze so besser nachverfolgen könne. Unter dem 26. Oktober 2017 erteilte die Beklagte dem Deutschen Roten Kreuz […] für das Kalenderjahr 2018 Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von 16 Altkleidercontainern an neun Standorten auf öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet der Beklagten. Jura Intensiv Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Beklagte habe zur Begründung der Ablehnung pauschal und standortunabhängig die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in Bezug genommen, Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 08/2021 Referendarteil: Öffentliches Recht 431 nicht aber die Verkehrssicherheit anhand der konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Standortes betrachtet. […] Ferner habe die Beklagte tragend darauf abgestellt, dass es sich bei der Klägerin um einen gewerblichen Sammler handele. […] Der Sammelzweck als rein subjektives Merkmal habe nach der Rechtsprechung der Obergerichte keinen Straßenbezug. [...] Der nach Erhebung der Klage als ermessenslenkende Richtlinie für die Zukunft ergangene Beschluss des Rates vom 26. September 2017 sei nichtig. Der Ratsbeschluss sei bereits nicht begründet. Er reduziere die nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW vorgesehene Ermessensentscheidung auf eine gebundene Entscheidung; er lasse kein Einzelfallermessen zu. Er leide ferner an einem Ermessensausfall, da er die Erwägungsgründe, auf denen er beruhe, nicht angebe. [...] Die Erwägungen der Beschlussvorlage zur Zuteilung „an eine Hand“ seien ermessensfehlerhaft. Die bezweckte relevante Verringerung des Verwaltungsaufwandes gehe damit tatsächlich nicht einher. [...] Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte […] zu verpflichten, über den Antrag vom 3. Juni 2016 bezüglich der Standorte 2, 4, 14, 15 und 19 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden, sowie festzustellen, dass die Ablehnung für das Jahr 2017 rechtswidrig gewesen ist. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit sich die Klage auf das Jahr 2017 bezogen hat. Die Klägerin beantragt daraufhin nunmehr, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, den Antrag vom 3. Juni 2016 auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern an den Standorten [...] in Bezug auf die Kalenderjahre 2018 und 2019 zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung […] führt sie in Ergänzung des angefochtenen Bescheids im Wesentlichen aus: Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidersammelcontainer werde […] regelmäßig die zeitliche Geltung auf die Dauer eines Kalenderjahres beschränkt. [...] Sie habe der Klägerin mitgeteilt, dass für das Kalenderjahr 2016 bereits eine solche Jahreserlaubnis erteilt worden sei. Eine Rückäußerung sei auf ihr Schreiben vom 21. Juni 2016 nicht erfolgt. Sie sei davon ausgegangen, dass die Klägerin kein Interesse an der weiteren Bearbeitung ihres Antrags habe, und habe daraufhin der Wettbewerberin der Klägerin auch für das Kalenderjahr 2017 eine Sondernutzungserlaubnis erteilt. [...] Das Verfahren zur Vergabe von Standplätzen für Altkleidersammelcontainer im öffentlichen Straßenraum sowie die Verteilung dieser Standplätze im Stadtgebiet sei zwischenzeitlich durch Beschluss der Stadt vom 26. September 2017 klargestellt worden. Die Ablehnung des Antrags sei daher geboten gewesen. [...]“ Jura Intensiv Prozessgeschichte: Indikativ Perfekt Aufbau der übereinstimmenden Teilerledigung im Tatbestand: Wiedergabe des ursprünglichen Klageantrags und der übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Indikativ Perfekt als Teil der Prozessgeschichte, dann Wiedergabe des verbleibenden Sachantrags im Indikativ Präsens: hier: Fortsetzungsfeststellungsklage Antrag Beklagte: Indikativ Präsens Beklagtenvorbringen: Präsens Konjunktiv ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE „Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg. Die im noch streitbefangenen Teil als Verpflichtungsklage in Form einer Bescheidungsklage erhobene und als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgte Klage ist zulässig und begründet. Prozessvorspann: Wiedergabe der (deklaratorischen) Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des erledigten Teils. Dann Prüfung des verbleibenden Sachantrags, beginnend mit einem Ergebnissatz (Urteilsstil) © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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