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RA Digital - 09/2016

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464 Zivilrecht

464 Zivilrecht RA 09/2016 Der Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit ist durch eine Vormerkung sicherbar. Sicherung des Anspruchs eines Dritten ist ebenfalls möglich Eigene Vormerkung für K notwendig, wenn sie und die jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks keine Gesamtgläubiger sind Der Vertrag zugunsten Dritter genügt nicht zur Begründung einer Gesamtgläubigerschaft, denn der Schuldner ist nur verpflichtet, an den Versprechensempfänger zu leisten. Vormerkung sicherbar. Durch eine solche Vormerkung wird aber nicht der sich nach Entstehen der Grundschuld ergebende Anspruch aus einem Recht an einem Grundstück, sondern allein der schuldrechtliche Anspruch auf Einräumung eines Rechts gesichert. „[11] Eine Identität zwischen dem Gläubiger des schuldrechtlichen Anspruchs und dem Empfänger der Leistung ist nicht erforderlich. Durch eine Vormerkung kann deshalb auch der auf Leistung an einen Dritten gerichtete Anspruch gesichert werden. So ist nichts gegen die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit für eine bestimmte natürliche Person im Grundbuch zu erinnern, wenn sie Gläubigerin eines solchen Anspruchs ist. Insbesondere kann bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter eine Vormerkung für den Versprechensempfänger zur Sicherung seines Anspruchs auf Leistung an den begünstigten Dritten, vgl. § 335 BGB, im Grundbuch eingetragen werden.“ II. Eintragung einer einheitlichen Vormerkung Fraglich ist, ob für K und den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks eine einheitliche Vormerkung eingetragen kann. Dies setzt voraus, dass sie Gesamtgläubiger i.S.d. § 428 BGB sind. „[13] Denn durch eine Vormerkung kann nur ein einzelner Anspruch auf dingliche Rechtsänderung gesichert werden. Mehrere verschiedene Ansprüche erfordern ebenso viele Vormerkungen. Allerdings können solche Ansprüche von Gesamtgläubigern durch Eintragung nur einer Vormerkung gesichert werden, unabhängig davon, dass jedem von ihnen ein eigener Anspruch zusteht.“ Gem. § 428 BGB ist jeder Gesamtgläubiger berechtigt, die ganze Leistung zu fordern, während der Schuldner die Leistung einmal, und zwar nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger zu bewirken hat, § 428 S. 1 BGB. Die Gesamtgläubiger sind untereinander gem. § 430 BGB zum Ausgleich verpflichtet. Die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner erlöschen, wenn sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers vereinen, § 429 II BGB. Jura Intensiv „[16] Hiervon unterscheiden sich die Rechte und Pflichten der Beteiligten eines Vertrags zu Gunsten Dritter. Zwar steht hier dem Schuldner auch eine Mehrheit von Gläubigern gegenüber, die dieselbe Leistung fordern können. Das genügt aber nicht, deren Beziehungen untereinander den Regelungen der Gesamtgläubigerschaft zuzuordnen. Der Schuldner ist beim Vertrag zugunsten eines Dritten nur zur Leistung an diesen verpflichtet, §§ 328 Abs. 1, 335 BGB, eine Ausgleichungspflicht zwischen Versprechensempfänger und dem Dritten besteht nicht und der Anspruch des Dritten bleibt bei Vereinigung des Versprechensempfängers und des Versprechenden in einer Person bestehen.“ Folglich fehlt es beim Vertrag zugunsten Dritter an einer wesentlichen Voraussetzung für eine Gesamtgläubigerschaft, infolgedessen die jeweiligen Ansprüche des Versprechensempfängers und des Dritten nur durch jeweils eine eigene Vormerkung gesichert werden können. B. Ergebnis Ein Vertrag zugunsten Dritter begründet keine Gesamtgläubigerschaft. Inhaltsverzeichnis

RA 09/2016 Referendarteil: Zivilrecht 465 Speziell für Referendare Problem: Beweislastumkehr bei der Tierarzthaftung Einordnung: Schuldrecht BT, ZPO BGH, Urteil vom 10.5.2016 VI ZR 247/15 EINLEITUNG Krambambuli hin oder her: Der gewöhnliche Tierhalter wird in seiner Liebe zum Tier vom Pferdehalter stets und mühelos übertroffen. Dies mag auch daran liegen, dass den Pferden ein nicht unerheblicher Wert zukommt, insbesondere, wenn es sich - wie im vom BGH entschiedenen Fall - um einen Zuchthengst handelt. Aus diesem Grund drehen sich Fälle von Tierarzthaftung in der Praxis selten um Zwergkaninchen oder Wellensittiche, jedoch häufig um Pferde. Und es wird erbittert gekämpft. Selten liegen die Probleme allein im Rechtlichen, fast immer wird um die Tatsachen gestritten. Weil es sich um Lebewesen handelt, die man nicht erfolgreich befragen kann, ist die Aufklärung erschwert. Dadurch wird die Frage der Beweislast zum Kernproblem. Genau wie beim humanmedizinischen Behandlungsvertrag kommt es beim groben Behandlungsfehler zur Beweislastumkehr. TATBESTAND Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem tierärztlichen Behandlungsvertrag in Anspruch. Die Klägerin war Eigentümerin eines Hengstes. Am 08.07.2010 stellte sie das Pferd dem beklagten Tierarzt zur Behandlung vor, nachdem sie an der Innenseite des rechten hinteren Beines eine Verletzung festgestellt hatte. Der Beklagte verschloss die Wunde und gab die Anweisung, das Pferd müsse zwei Tage geschont werden, könne dann aber wieder geritten werden, soweit keine Schwellung im Wundbereich eintrete. Am 11.7.2010 wurde das Pferd zum Beritt abgeholt. Dabei ergaben sich leichte Taktunreinheiten im Bereich des verletzten Beines, so dass das Reiten eingestellt wurde. Am 14.7.2010 wurde eine Fraktur der Tibia hinten rechts diagnostiziert. Die Operation der Fraktur gelang nicht, das Pferd wurde getötet. Jura Intensiv Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe behandlungsfehlerhaft auf eine Lahmheits- und Röntgenuntersuchung des Pferdes verzichtet. Dabei hätten die Fissur erkannt und Maßnahmen zur Verhinderung der letztlich tödlichen Fraktur ergriffen werden können. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 114.146,41 € Schadensersatz zu zahlen und 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weitergehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass der Hengst euthanasiert werden musste, soweit Ansprüche nicht beziffert oder auf Dritte übergegangen sind. LEITSATZ Auch bei der Behandlung eines Tieres durch einen Tierarzt führt ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Unstreitiges Parteivorbringen: Imperfekt Indikativ Streitiges Parteivorbringen wird eingeleitete durch: „… behauptet,,..“ und steht im Präsens Konjunktiv. Der grobe Behandlungsfehler muss vom Kläger dargelegt werden, auch wenn sich nach der Rechtsprechung des BGH die Beweislast anschließend umkehrt. Deshalb gehört die Behauptung hier zum Klägervortrag. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Inhaltsverzeichnis

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