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RA Digital - 09/2016

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468 Referendarteil:

468 Referendarteil: Zivilrecht RA 09/2016 Dieselben Sachprobleme wie bei humanmedizinischen Behandlungen. Zur tierärzlichen Aufklärungspflicht, BGH, Urteil vom 18.03.1980, VI ZR 39/79 Das Gesetz zur Kodifizierung des vormals nur richterrechtlich geregelten Rechts des Behandlungsvertrags steht dem auch nicht – als beredtes Schweigen – entgegen. Vielmehr eröffnet die Gesetzesbegründung eine solche Möglichkeit ausdrücklich. Bei Feststellungs-Teilurteilen sowie bei Zwischenurteilen ergeht keine Entscheidung über Kosten und Vollstreckbarkeit. tierärztlichen Kunst Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen und dadurch die Beweisnot auf Seiten des Geschädigten vertieft. Mithin sind bei grob fehlerhaften tiermedizinischen Behandlungen die gleichen Sachprobleme gegeben wie bei solchen Maßnahmen der Humanmedizin. Die im Senatsurteil vom 15. März 1977 angesprochenen wirtschaftlichen Erwägungen spielen - anders als bei der tierärztlichen Aufklärungspflicht - bei der Frage einer Beweislastumkehr nach einem groben Behandlungsfehler keine Rolle, weil es hier nicht darum geht, dass der Auftraggeber abwägen kann, welche der vorgeschlagenen Behandlungsmaßnahmen für ihn aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen wünschenswert sind und in welche Eingriffe des Tierarztes er demgemäß einwilligen will. [16] bb) Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277) steht dem nicht entgegen. Zwar fallen Behandlungsverträge mit Veterinärmedizinern über die Behandlung von Tieren nicht unter die §§ 630a ff. BGB, weil Patient im Sinne des § 630a I BGB nur ein Mensch ist und die §§ 630a ff. BGB speziell auf die besonderen Bedürfnisse des Menschen und des Schutzes seines Selbstbestimmungsrechtes zugeschnitten sind (BT-Drucks. 17/10488 S. 18). In der Gesetzesbegründung zu § 630a BGB wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit des Tierarztes mit der medizinischen Behandlung durch einen Humanmediziner vergleichbar sei, soweit es um die Heilung und Erhaltung eines lebenden Organismus gehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, fortgeführt von Oberlandesgerichten, würden deshalb die im Bereich der Humanmedizin entwickelten Grundsätze zur Beweislastverteilung auch im Bereich der Veterinärmedizin angewendet. Die Rechtsprechung bleibe durch die gesetzlichen Regelungen zum Behandlungsvertrag insoweit nicht gehindert, hieran festzuhalten (vgl. BT-Drucks. 17/10488 S. 18).“ Die Entscheidungen zu Kosten und Vollstreckbarkeit bleiben dem Endurteil vorbehalten. Jura Intensiv FAZIT Da es zur Beweislastumkehr kam, ergab sich aus der unstreitig unterbliebenen vertieften Befunderhebung, die einen groben Behandlungsfehler darstellt, eine Beweislast des Beklagten. Dieser hat jedoch weder Beweise angeboten noch näher vorgetragen, weshalb seine Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach nicht besteht. Die Höhe des Schadensersatzes ist nun im Nachverfahren – dem sogenannten Betragsverfahren – zu klären. Auch dort kann jedoch – wenn kein Schaden vorliegt! – noch eine Klageabweisung erfolgen. Inhaltsverzeichnis

RA 09/2016 Referendarteil: Zivilrecht 469 Problem: Anwaltspflichten bei der Beratung zum Vergleich Einordnung: Schuldrecht AT, BT, Anwaltl. Berufsrecht BGH, Urteil vom 14.7.2016 IX ZR 291/14 EINLEITUNG Prozessparteien klagen häufig, sowohl das Gericht als auch Anwälte würden zu häufig und zu dringlich zu einem Vergleichsschluss raten. Die hier besprochene Entscheidung illustriert den umgekehrten Fall. Der Kläger verklagt seinen früheren Anwalt, weil ihm dieser gerade nicht hinreichend dringlich zum Vergleich geraten habe, mit der Folge, dass er den Prozess verloren habe und nun mehr zahlen muss als dies nach dem vorgeschlagenen Vergleich der Fall gewesen wäre. Entscheidend war, wie dringlich ein Anwalt zum Vergleich raten muss. Von besonderer Bedeutung war die Problematik einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast. TATBESTAND Der Kläger ließ durch Leiharbeitnehmer, die ihm von einem Arbeitsvermittlungsunternehmen zur Verfügung gestellt wurden, Renovierungsarbeiten an seiner denkmalgeschützten Villa in Berlin ausführen. Nach Unstimmigkeiten über die Anzahl der von den Arbeitnehmern geleisteten Stunden und Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages nahm ihn das Vermittlungsunternehmen gerichtlich auf Restzahlung von 60.226,09 € in Anspruch. In diesem Prozess vertrat der beklagte Rechtsanwalt den hiesigen Kläger und dortigen Beklagten (nachfolgend nur Kläger) im ersten Rechtszug. In der mündlichen Verhandlung am 13.9.2010 wies das LG auf die Darlegungs- und Beweislast des Klägers für den Abschluss einer Sondervereinbarung hin, nach der ein zeitliches Limit für den Arbeitseinsatz bestehen sollte. Sodann schlug es den Parteien den Abschluss eines Vergleichs auf einen Betrag von 30.000 € vor, welchen das Arbeitsvermittlungsunternehmen angenommen hätte. Nach Beratung mit dem Beklagten lehnte der Kläger einen Vergleichsschluss ab. In der sich anschließenden Beweisaufnahme konnte er seine Behauptung einer vertraglich vereinbarten zeitlichen Beschränkung der abzurechnenden Stunden nicht beweisen. Seine Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 59.238,03 € blieb erfolglos. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm pflichtwidrig nicht zum Abschluss des Vergleichs geraten. Er sei deshalb verpflichtet, ihm Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem vom Landgericht vorgeschlagenen Vergleichsbetrag und dem Betrag seiner Verurteilung im Vorprozess zu leisten. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 29.238,03 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Jura Intensiv LEITSATZ Zu den Belehrungspflichten eines Rechtsanwalts bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über die Vergütung geleisteter Dienste (Sanierung eines Wohnhauses). Unstreitiges Parteivorbringen: Imperfekt Indikativ Streitiges Parteivorbringen wird eingeleitete durch: „… behauptet,..“ und steht im Präsens Konjunktiv. In der Praxis ist die begehrte Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit (§§ 291, 288 BGB) Teil nahezu jeden Klageantrags. Inhaltsverzeichnis

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