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RA Digital - 09/2016

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470 Referendarteil:

470 Referendarteil: Zivilrecht RA 09/2016 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen. Bei Beratungspflichtverletzungen besteht eine sogenannte abgestufte Darlegungs- und Beweislast (Zöller- Greger, ZPO, vor § 284, Rn 34): Da die zu beweisenden Tatsachen mehr in de Sphäre der nicht beweisbelasteten Partei liegen, muss die beweisbelastete Partei zunächst nur etwas behaupten, zu dem dann die anderen Partei die Details vortragen muss. Geschieht dies nicht, ist die Klage schlüssig, obwohl sie normalerweise als nicht hinreichend substantiiert (und damit unschlüssig) abgewiesen würde. BGH, Urteil vom 11.10.2007, IX ZR 105/06 mwNw. Darstellung abgestufter Darlegungs- und Beweislast im Urteil: 1.: Darstellung Behauptung Beratungsfehler 2.: Prüfung, ob die Gegenseite der sekundären Darlegungslast gerecht geworden ist 3.: (dann unten) Prüfung, ob der Anspruchsteller diese substantiierten Darlegungen substantiiert widerlegt und dies auch bewiesen hat. BGH, Urteil vom 11.03.2010, IX ZR 104/08: Maßstäbe für die Beratungspflicht hinsichtlich eines Vergleichs Hier Rechtsgedanke: „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“. Dieser Rechtsgedanke gilt generell bei Aufklärungspflichtverletzungen, beispielsweise auch bei Falschberatung zur Geldanlage. Maßstab für einen Beratungsfehler Subsumtion durch Darstellung des jeweiligen Parteivorbringens, hier des Beklagten: Der Kläger meinte, den Beweis erbringen können und ist das Risiko bewusst eingegangen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz aus dem Anwaltsvertrag iVm § 280 I BGB, da es ihm nicht gelungen ist, im Rahmen der diesbezüglich geltenden abgestuften Darlegungs- und Beweislast erfolgreich darzulegen, dass der Beklagte seine anwaltlichen Pflichten verletzt hat. Bei einer Schadensersatzklage gegen einen Rechtsanwalt ist grundsätzlich der Mandant, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür beweisbelastet. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH werden die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten oder aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft. Der Beklagte ist der ihn aufgrund der klägerischen Behauptung eines Beratungsfehlers treffenden sekundären Darlegungslast für den Inhalt seiner Beratung gerecht geworden. Nach seinem schriftsätzlichen Vortrag und seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung hat er seinen anwaltlichen Beratungspflichten genügt. „[8] a) Im Rahmen von Verhandlungen zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Um dem Mandanten eine eigenständige Entscheidung über den Abschluss des Vergleichs zu ermöglichen, muss er ihm dessen Vor- und Nachteile darlegen. Auch ein ausdrücklicher gerichtlicher Vergleichsvorschlag vermag den Rechtsanwalt nicht von seiner Verantwortung bei der Beratung der Partei zu entbinden. Der Anwalt hat von einem Vergleich abzuraten, wenn er für die von ihm vertretene Partei eine unangemessene Benachteiligung darstellt und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen. In diesem Fall greift die Vermutung ein, dass der Mandant dem Vorschlag des Anwalts, von einem Vergleichsschluss abzusehen, gefolgt wäre. Nimmt der Mandant auf Anraten seines Rechtsanwalts eine günstige Vergleichsmöglichkeit nicht wahr, kommt es für einen Pflichtverstoß darauf an, ob im Zeitpunkt der Vergleichsverhandlung objektive Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, die den Vergleich günstiger erscheinen ließen als dessen Ablehnung.“ Jura Intensiv Nach dem von ihm dargestellten Verlauf und Inhalt der Beratung des Klägers im Vorprozess hat der Beklagte diesen Anforderungen genügt. Schon in der Klageerwiderung hat der Beklagte ausgeführt, dem Kläger bereits im Vorprozess und erneut nach dem Termin am 13.09.2010 zum Vergleichsschluss geraten zu haben. In diesem Termin hat der Richter vor Durchführung der Beweisaufnahme erneut einen Vergleich auf hälftiger Basis vorgeschlagen und darauf hingewiesen, dass er die Darlegungs- und Beweislast für eine Sondervereinbarung, nach der ein zeitliches Limit des Arbeitseinsatzes bestehen sollte, beim Kläger sehe. Der Kläger sei demgegenüber jedoch der Ansicht gewesen, den Beweis mit den von ihm benannten Zeugen erbringen zu können. Sinngemäß habe er erklärt, pokern zu wollen und auf das Ganze zu gehen. Inhaltsverzeichnis

RA 09/2016 Referendarteil: Zivilrecht 471 Die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss der Sondervereinbarung war ausschlaggebend für den Ausgang des Rechtsstreits, wie auch der Richter dem Beklagten mitgeteilt hatte. Damit musste dem Kläger klar sein, dass er den Rechtsstreit verlieren würde, wenn er auf das Ganze ging und die Beweisaufnahme zu seinem Nachteil ausfiel. Eine besonders eindringliche Belehrung, wie sie der Kläger für erforderlich hält, schuldete der Beklagte dem Kläger nicht. Der Kläger hat die Darstellung des Beklagten nicht widerlegt und damit den ihm obliegenden Nachweis einer Falschberatung durch den Beklagten bei der Entscheidung über die Annahme des vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs nicht geführt. Er hat die Darstellungen des Beklagten außer der pauschalen Behauptung einer Beratungspflichtverletzung schon nicht bestritten. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB wegen fehlerhafter Prozessführung durch den Beklagten im Vorprozess vor dem LG Berlin zu. Der Kläger hat im hiesigen Haftungsprozess nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass seine Rechtsverteidigung gegen die Klage des Vermittlungsunternehmens erfolgreich gewesen wäre, wenn der Beklagte im Ausgangsrechtsstreit vorgetragen hätte, die von dem Unternehmen gestellten Arbeitnehmer seien für den nach den Überlassungsverträgen vereinbarten Zweck nicht tauglich und geeignet gewesen. „[17] a) Bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag handelt es sich um einen Unterfall des Dienstverschaffungsvertrages, der keinem der im Besonderen Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Vertragstypen zuzuordnen ist. Anders als bei einem Werkvertrag haftet der Verleiher nicht für einen Erfolg, sondern nur für die sorgfältige Auswahl und Bereitstellung von Arbeitskräften. Der verleihende Unternehmer hat bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht dafür einzustehen, dass die überlassenen Arbeitnehmer die ihnen von dem entleihenden Unternehmer übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß verrichten. Er haftet vielmehr nur dafür, dass die von ihm gestellten Arbeitnehmer für den nach dem Vertrag verfolgten Zweck tauglich und geeignet sind.“ Jura Intensiv Der Kläger hat die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen der Auswahl und Entsendung ungeeigneter Leiharbeitnehmer und die fehlerhafte Abrechnung geleisteter Stunden nicht hinreichend dargelegt. Er hat lediglich pauschal vorgetragen, die entsandten Arbeitnehmer hätten sich zum Teil als fachlich ungeeignet erwiesen, zum Teil seien Arbeitnehmer erschienen, für die es keine Überlassungsverträge gegeben habe, und Arbeitszeiten seien unzutreffend dargestellt worden. Welchen Leistungsanforderungen die von dem Leiharbeitsunternehmen gestellten Arbeitnehmer genügen sollten und aus welchen Gründen wenigstens ein Teil der auf die Baustelle entsandten Arbeitnehmer diesen Anforderungen nicht entsprach, ist dem Vortrag des Klägers demgegenüber nicht zu entnehmen. Konkrete Umstände, die dafür sprechen könnten, dass die überlassenen Arbeitnehmer nicht sorgfältig ausgesucht und für den nach dem Vertrag verfolgten Zweck nicht geeignet waren, sind seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. BGH Urteil vom 09.06.1994, IX ZR 125/93: keine besonders eindringliche Belehrung geschuldet weitere Prüfung bei abgestufter Darlegungs- und Beweislast Prüfung einer Pflichtverletzung wegen fehlerhafter Prozessführung beinhaltet die Prüfung, ob der Kläger den Prozess bei korrektem Vortrag und Prozessverhalten hätte gewinnen müssen. vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.05.2015, 19 U 21/15 BGH, Urteil vom 09.03.1971, VI ZR 138/69 Bloßes pauschales Behaupten seitens des Klägers. Inhaltsverzeichnis

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