Aufrufe
vor 7 Jahren

RA Digital - 09/2016

  • Text
  • Jura
  • Intensiv
  • Anspruch
  • Inhaltsverzeichnis
  • Recht
  • Urteil
  • Stgb
  • Strafrecht
  • Entscheidung
  • Zivilrecht
Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

486 Öffentliches Recht

486 Öffentliches Recht RA 09/2016 Ausnahme: Formalbeleidigung und Schmähkritik Formalbeleidigung = Ehrverletzung ergibt sich aus der Form oder den äußeren Umständen. Schmähkritik: Restriktive Auslegung Hauptanwendungsfall der Schmähkritik: Privatfehde Landgericht geht nicht wörtlich, aber in der Sache von Schmähkritik aus. Ganz wichtig: Es muss immer genau untersucht werden, in welchem Kontext eine Äußerung fällt. Das bedeutet hier nicht, dass B nicht wegen Beleidigung verurteilt werden darf. Das Gericht muss sich aber mehr Mühe mit der Auslegung seiner Äußerungen geben. Genau das muss auch in einer Klausur geschehen: Eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der umstrittenen Äußerungen und den äußeren Umständen, unter denen sie getätigt wurden. [13] […] Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird. […] [17] Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassung wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung […] noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern […] die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt. […] [16] Das Landgericht geht […] vom Vorliegen des Sonderfalls einer Schmähkritik aus. Es verwendet den Begriff der Schmähkritik zwar nicht ausdrücklich, stellt aber darauf ab, die inkriminierten Äußerungen seien Ausdruck einer persönlichen Fehde und stellten die Beleidigte als Person in den Vordergrund. […]“ Die Ausführungen des Landgerichts genügen jedoch nicht, um im konkreten Fall von einer Schmähkritik ausgehen zu können. „[18] […] Der Beschwerdeführer reagierte auf einen Anruf von einem mit dem Verfahrensstand vertrauten Journalisten, der ihn in seiner Eigenschaft als Strafverteidiger zu dem Ermittlungsverfahren gegen seinen Mandanten und dessen Inhaftierung befragte. In diesem Kontext ist es jedenfalls möglich, dass sich die inkriminierten Äußerungen auf das dienstliche Verhalten der Staatsanwältin vor allem mit Blick auf die Beantragung des Haftbefehls bezogen. Für die Annahme einer Schmähkritik reicht es unter diesen Umständen nicht, wenn das Landgericht nur darauf abstellt, dass die Äußerungen dabei nicht relativiert oder auf ganz bestimmte einzelne Handlungen der betreffenden Staatsanwältin Bezug nahmen. Es hätte insoweit in Auseinandersetzung mit der Situation näherer Darlegungen bedurft, dass sich die Äußerungen von dem Ermittlungsverfahren völlig gelöst hatten oder der Verfahrensbezug nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt wurde, um die Staatsanwältin als solche zu diffamieren. Jura Intensiv [19] So lange solche Feststellungen nicht tragfähig unter Ausschluss anderer Deutungsmöglichkeiten getroffen sind, hätte das Landgericht den Beschwerdeführer nicht wegen Beleidigung verurteilen dürfen, […].“ Folglich ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt, sodass B in seinem Grundrecht aus Art. 5 I 1 1. Hs. GG verletzt ist. FAZIT Sieh genau hin! Mach es dir nicht zu leicht! Das ist die ständige Aufforderung des BVerfG, wenn es um die Sanktionierung von Meinungsäußerungen geht. Inhaltsverzeichnis

RA 09/2016 Referendarteil: Öffentliches Recht 487 Speziell für Referendare Problem: Einstweilige Anordnung gegen beabsichtigte Festsetzung eines Wochenmarkts Einordnung: Gewerberecht OVG Münster, Beschluss vom 20.07.2016 4 B 690/16 EINLEITUNG Der Beschluss des OVG Münster hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Gegenstand, der gegen die beabsichtigte Festsetzung eines Wochenmarkts und den begleitenden Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages an einen Mitbewerber gerichtet ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit hat sich das Gericht mit der Frage nach isolierten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Verfahrenshandlungen und der Möglichkeit vorbeugenden Rechtsschutzes gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes auseinandergesetzt. Im Rahmen der Begründetheit hat es eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin bejaht, weil die Behörde einen Mitbewerber ausgewählt hatte, obwohl dessen Antrag nicht den von der ihr zuvor allgemein verbindlich festgelegten Vergabekriterien entsprochen hatte. GRÜNDE „Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. […] Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für zulässig gehalten. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht § 44a Satz 1 VwGO entgegen, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Auch wendet die Antragstellerin ohne Erfolg ein, § 123 VwGO gewähre keinen vorbeugenden Rechtsschutz mit dem Ziel, den Erlass eines Verwaltungsakts zu verhindern, gegen den der Betroffene nachträglich zumutbaren einstweiligen Rechtsschutz erlangen könne. Jura Intensiv Bei der Auslegung des § 44a VwGO ist die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG angemessen zu berücksichtigen. Der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen darf für die Rechtsuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind. Ebenso ist höchstrichterlich geklärt, dass vorbeugender Rechtsschutz ausnahmsweise dann gewährt werden kann, wenn ein qualifiziertes, das heißt gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes, Rechtsschutzinteresse vorliegt und der Betroffene nicht zumutbarerweise auf den als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. LEITSÄTZE 1. […] 2. Die Auswahl eines Bewerbers um die Festsetzung eines Wochenmarkts nach § 69 GewO verletzt den aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch eines Mitbewerbers, wenn der Antrag des Ausgewählten nicht den Mindestanforderungen ent spricht, auf die sich die Behörde im Ausschreibungstext gegenüber allen Bewerbern verbindlich festgelegt hat. Zulässigkeit des Antrags Problem: Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlung und vorbeugender Rechtsschutz BVerfG, NJW 1991, 415; BVerwG, Beschluss vom 20.9.1989, 9 B 165.89, juris Rn 3 Die Grundsätze „Kein isolierter Rechtschutz gegen Verfahrenshandlungen“ und „Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen Erlass eines VA“ gelten im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht uneingeschränkt! § 44a VwGO bedarf insoweit einer verfassungskonformen Auslegung. Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats