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RA Digital - 09/2017

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Editorial

Editorial RA 09/2017 einen Cent zahlen würde. Weil die Gebühren per GEZ zwangseingetrieben werden, regt sich mittlerweile in vielen Teilen der Gesellschaft Widerstand gegen das gebührenpflichtige Konzept des „betreuten Denkens“. Von so viel Solidarität können Unternehmer nur träumen. Sie müssen ein Vielfaches dessen, was Bürger an GEZ-Gebühren zahlen, für ihre Zwangsmitgliedschaften in IHK und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts ausgeben, auch wenn sie die Leistungen dieser Körperschaften weder brauchen noch begehren, sondern kritisieren, wenn nicht sogar ablehnen. Warum es nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts aus der Zwangsmitgliedschaft kein Entrinnen geben darf, erfahren Sie auf Seite 477 in dieser Ausgabe der RA. Die Redaktion der RA stellt an sich den Anspruch, so aktuell wie möglich zu sein. Dies ist im September meistens ein Problem. Die Sommerferien wirken sich auch auf die Gerichte und die Anzahl der veröffentlichten Entscheidungen aus. In die Septemberausgabe schaffen es deshalb auch ältere Entscheidungen. Das Urteil des BGH zu den Besitzverhältnissen bei einer Probefahrt mit dem Werkunternehmer auf Seite 460 ist ein typisches Beispiel hierfür. Weil Kandidaten in den Prüfungen weniger an den Eigentumsverhältnissen als an der korrekten Erfassung der Besitzverhältnisse scheitern, ist diese aus März 2017 stammende Entscheidung ein klarer Examenstipp. Warum der schmerzensgeldähnliche Ausgleichsanspruch bei schwerwiegenden Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vererblich ist, entschied der BGH in RA 2014, 397. Das neue Urteil des BGH vom 23.05.2017, Aktenzeichen VI ZR 261/16, bestätigt diese Entscheidung sogar für den Fall, in dem der Verletzte bereits Klage erhoben hatte. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim, Marburg und Saarbrücken IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 09/2017 ZIVILRECHT Zivilrecht 449 Problem: Gutgläubiger Erwerb eines Gebrauchtwagens Einordnung: Sachenrecht OLG Köln, Urteil vom 14.07.2017 6 U 177/16 EINLEITUNG Bei der Veräußerung gebrauchter Kraftfahrzeuge spielt der Kfz-Brief (sog. Zulassungsbescheinigung Teil II) für den Nachweis und die Sicherung des Eigentums eine besondere Rolle. Ob auch ohne ihn der gutgläubige Erwerb eines (ausländischen) Gebrauchtwagens möglich ist, steht im Mittelpunkt der vorliegenden Entscheidung des OLG Köln. SACHVERHALT (LEICHT ABGEWANDELT): Am 24.06.2011 schließt die Kfz-Händlerin T mit Kläger (K) einen Kaufvertrag über einen aus Argentinien stammenden Oldtimer zu einem Kaufpreis von 130.000 €. Obwohl T die argentinischen Fahrzeugpapiere und eine Frachtrechnung im Original vorliegen, händigt sie K lediglich Kopien davon aus. Das Fahrzeug bleibt bei T untergestellt. Am 03.09.2014 schließen T und E zur Besicherung einer Verbindlichkeit der T i.H.v. 220.000 € eine Vereinbarung, in der es in Ziffer 5 heißt: „Der in Besitz der T befindliche 1931er M wird sicherungsübereignet. Das Fahrzeug wird E überstellt und mit 100.000 € bewertet.“ Sodann händigt T dem E die argentinischen Fahrzeugpapiere sowie die Frachtrechnung im Original aus. Der bisherige Halter ist eingetragen. Am Tag darauf wird der Oldtimer bei E abgeliefert. Am 24.02.2015 eröffnet das Amtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. K ist der Ansicht, das Eigentum an dem Fahrzeug nicht an E verloren zu haben. E sei nicht gutgläubig gewesen K verlangt daher das streitgegenständliche Fahrzeug von ihm heraus. Zu Recht? Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass K am 24.06.2011 gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB Eigentümer des Oldtimers geworden ist. Das notwendige Besitzmittlungsverhältnis gem. § 868 BGB folgt aus einer zwischen beiden geschlossenen Sicherungsabrede. Jura Intensiv LEITSATZ (DER REDAKTION) Zur Frage der Bedeutung des Kfz- Briefs für die Gutgläubigkeit des Erwerbers eines ausländischen Gebrauchtwagens PRÜFUNGSSCHEMA A. K gegen E gem. § 985 BGB I. Eigentum des K 1. Ursprünglich 2. Übergang des Eigentums auf K gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB 3. Übergang des Eigentums auf E gem. §§ 929 S. 1, 932 I BGB a) Einigung b) Übergabe c) Einigsein bei Übergabe d) Berechtigung e) Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten gem. § 932 I BGB aa) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts bb) Rechtsschein des Besitzes cc) Gutgläubigkeit des E dd) Kein Abhandenkommen gem. § 935 I BGB II. Zwischenergebnis B. Ergebnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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