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RA Digital - 09/2018

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472 Referendarteil:

472 Referendarteil: Zivilrecht RA 09/2018 Vergessen Sie bei Beschlüssen, auch wenn es keiner Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf, nicht die Kostenentscheidung! Die Entscheidung des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - sowie der hierdurch bestätigte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22.03.2016 haben danach keinen Bestand und werden aufgehoben. Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. FAZIT Nach Auffassung des BGH-Senates macht es rechtlich einen Unterschied, ob der Feststellungstenor im zu vollstreckenden Urteil oder in einer gesonderten Entscheidung enthalten ist. Das ist sehr wichtig für Anwaltsklausuren aus Klägersicht, weil der zusätzliche Feststellungsantrag zur Feststellung des Annahmeverzuges des Schuldners mit der Gegenleistung durch diese BGH- Entscheidung aufgewertet wird. Der im zu vollstreckenden Urteil enthaltene Tenor ist dabei, wie die Entscheidung des BGH zeigt, insofern privilegiert, als sie nicht rechtskräftig sein muss. Zur Vollstreckung genügt die vorläufige Vollstreckbarkeit. Wurde der Antrag nicht gestellt, kann der Fehler zwar durch eine erneute Klage mit Feststellungsantrag geheilt werden, allerdings muss der Eintritt der Rechtskraft abgewartet werden, bis den Erfordernissen der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen aus §§ 756, 765 ZPO Genüge getan ist. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 09/2018 Referendarteil: Zivilrecht 473 Problem: Erledigung im einstweiligen Verfügungsverfahren Einordnung: ZPO I, Sachenrecht AG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 31 C 107/18 EINLEITUNG Entscheidungen nach § 91a ZPO gehören ebenso zur alltäglichen Arbeit der Gerichte wie der Erlass einstweiliger Verfügungen. Kommt es zur übereinstimmenden Erledigung im einstweiligen Verfügungsverfahren, stellt sich die Frage, was eigentlich die für erledigt erklärte Hauptsache ist. Die vorliegende Entscheidung des AG Brandenburg klärt über ein spannendes Kostenproblem auf. GRÜNDE I. Der Verfügungskläger hat von den Verfügungsbeklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren begehrt, es zu unterlassen, sein Grundstück zu betreten und an der darauf befindlichen Mauer arbeiten vorzunehmen. Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke in …-stadt, ...-straße. Entlang der Grundstücke verläuft eine Mauer, dabei ist zwischen den Parteien streitig, auf welchem der beiden Grundstücke. Am 16.6.2018 begann der Verfügungsbeklagte zu 1), an der Mauer Arbeiten vorzunehmen. Auch die Verfügungsbeklagte zu 2) betrat zu diesem Zweck den Grundstücksstreifen direkt neben der Mauer. Der Verfügungskläger war mit den Arbeiten und dem Betreten des Grundstücks neben der Mauer nicht einverstanden und teilte dies den Verfügungsbeklagten am selben Tag mit. Diese weigerten sich, die Arbeiten einzustellen und das Areal zu verlassen. Die Arbeiten waren nach dem Wochenende erkennbar noch nicht abgeschlossen. Jura Intensiv Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 19.06.2018 hat der Verfügungskläger das Unterlassen der Arbeiten und des Betretens des westlich daneben gelegenen Bereichs begehrt. Er hat behauptet, sowohl die Mauer als auch der angrenzende Grundstücksstreifen in die Richtung des Beklagtengrundstücks stünden in seinem Eigentum. Die Verfügungsbeklagten haben behauptet, Mauer und angrenzendes Grundstück stünden in ihrem Eigentum. Die Grundstücksgrenze verlaufe weiter östlich als der Verfügungskläger verlaufe. LEITSATZ Die „Hauptsache“ im Sinne von § 91a ZPO ist bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht der zu sichernde materielle Verfügungsanspruch, sondern vielmehr die begehrte Rechtsfolge auf einstweilige Regelung oder Sicherung, mithin der Verfügungsgrund. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ändern die Parteien im Laufe des Verfahrens ihre Bezeichnung: Antragsteller und Antragsgegner heißen sie nur, solange nicht mündlich verhandelt wurde. Im Urteil, z.B. nach Widerspruch gem. §§ 936, 924, 925 ZPO heißen sie dann Verfügungskläger und Verfügungsbeklagter. Hier wurde in Beschlussform entschieden, weil die Parteien gem. § 91a ZPO für erledigt erklärt haben. Der streitige Tatbestand steht im Beschluss nach § 91a ZPO im Perfekt, da sich das vormalige streitige Vorbringen erledigt hat. Gestritten wird nur noch über die Kosten. In einstweiligen Verfügungsentscheidungen müssen Anträge nicht zwingend wörtlich zitiert werden. In der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2018 haben die Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und nur noch Kostenanträge gestellt. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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