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RA Digital - 09/2018

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474 Referendarteil:

474 Referendarteil: Zivilrecht RA 09/2018 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a I ZPO unter Einbeziehung der Baumbach´schen Kostenformel. Bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist nicht mehr zu prüfen, ob sich der Rechtsstreit wirklich erledigt hat. Das Gericht muss und darf somit hier nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Es ist an die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien gebunden und darf nicht mehr prüfen, ob tatsächlich durch ein erledigendes Ereignis wirklich ein zunächst zulässiger und begründeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nachträglich ggf. unzulässig oder unbegründet wurde. Prognoseentscheidung nach Billigkeit und bisherigem Sach- und Streitstand Lediglich summarische Prüfung, bei der weder eine Beweisaufnahme noch die Prüfung komplexer, bedeutsamer Rechtsfragen erfolgen muss, dazu BverfG, Beschluss vom 18.09.1992, 1 BvR 1074/92, BGH, Beschluss vom 06.03.2014, V ZB 35/13. Wegen der Anwendung der Baumbach`schen Kostenformel kommt diesem Gesamtergebnis noch eine Bedeutung zu. Es fehlt an einem Verfügungsgrund gegenüber der Beklagten zu 2) Grundsätzlich besteht hier ein Abwehranspruch wegen Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht gem. § 862 BGB oder aus § 1004 BGB wegen einer Eigentumsverletzung. Der Abwehranspruch aus verbotener Eigenmacht knüpft allein am Besitz an. Die Prozessparteien haben das einstweilige Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Voraussetzungen der Erledigungserklärungen lagen vor. Die Kostenentscheidung erfolgte hier nach dem aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstand zu erwartende Verfahrensausgang. Danach hat in der Regel derjenige die Kosten zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären. Bei der hier nur noch zu treffenden Kostenentscheidung sind durch das Gericht somit die allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften (§§ 91, 92 ff. ZPO) mit heranzuziehen. An die Stelle des Kriteriums des gegenseitigen Unterliegens und Obsiegens tritt dabei jedoch das Kriterium, wie das hiesige Verfahren ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen ausgegangen wäre und wer die Kosten des Verfahrens hätte tragen müssen. Dies erfordert eine Prognoseentscheidung, für die § 91a ZPO als Entscheidungsparameter die „Billigkeit“ und den „bisherigen Sach- und Streitstand“ vorgibt, wobei Entscheidungsgrundlage der Stand des Verfahrens zu dem Zeitpunkt ist, in dem die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien wirksam geworden sind. Grundlage dieser Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht aber auch grundsätzlich davon absehen kann nur wegen der Verteilung der Kosten, alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen noch mit abzuhandeln. Insbesondere erfolgt keine Beweisaufnahme mehr über die streitigen Behauptungen der Prozessparteien. Das Verfahren gemäß § 91a ZPO dient gerade nicht mehr der Klärung schwieriger Rechtsfragen grundsätzlicher Art; die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Parteien nach „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ genügt hier somit völlig. Jura Intensiv Diese summarische Prüfung ergibt, dass der Kläger gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 1) hälftig und gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 2) voll unterlegen gewesen wäre. Denn ein Verfügungsgrund besteht lediglich gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 1), nicht aber gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 2). Dem Kläger steht zwar insofern aus §§ 858, 862 sowie 1004 BGB ein Anspruch auf Unterlassung des Betretens seines Grundstücks und auf Untersagung von Maurerarbeiten einer auf seinem Grundstück befindlichen Ziegelmauer gegenüber jeder nicht dazu berechtigten Person - mithin auch gegenüber den hiesigen Verfügungsbeklagten zu. Es begeht nämlich jede Person eine verbotene Eigenmacht, die ohne Willen des Grundstücksbesitzers ein Grundstück betritt und dort dann sogar noch Maurerarbeiten an einer Ziegelmauer auf diesem Grundstück vornimmt. Sind insofern aufgrund eines konkreten Anlasses künftige Störungen zu befürchten, so kann der Grundstücksbesitzer vorbeugend deren Unterlassung im einstweiligen Verfügungsverfahren verlangen (§§ 858, 862, BGB). Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 09/2018 Referendarteil: Zivilrecht 475 Auch etwaig bestehende Ansprüche eines Dritten gegenüber dem Grundstücksbesitzer auf Duldung des Zutritts und ggf. sogar auch auf Ausführung von Maurerarbeiten (im vorliegenden Fall denkbar gemäß den nachbarrechtlichen Vorschriften) erlauben in der Regel noch keine Eigenmacht dieser dritten Person. Diese etwaigen Ansprüche müssen vielmehr im Klagewege (bzw. in Eilfällen im Wege der einstweiligen Verfügung) gegenüber dem Grundstücksbesitzer verfolgt werden, gegenüber einer possessorischen Besitzschutzklage im Rahmen der sog. petitorischen Widerklage. Da eine solche im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren zulässigerweise nicht erhoben werden konnte, ist ungeachtet etwaiger Rechte der Verfügungsbeklagten von einem Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers auszugehen. Denn dieser konnte durch Vorlage der Grenzanzeige eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs glaubhaft machen, dass sich die streitbefangene Ziegelmauer zumindest auch (wenn nicht sogar ausschließlich) auf dem im Besitz des Verfügungsklägers befindlichen Grundstück befindet. Unstreitig hat allerdings lediglich der Verfügungsbeklagte zu 1) an dieser Ziegelmauer Maurerarbeiten ausgeführt. Die Verfügungsbeklagte 2) hat lediglich den angrenzenden Grundstücksbereich betreten. Dass auch dieser zu dem Grundstück im klägerischen Besitz gehört, ergibt sich aus der Grenzanzeige nicht. Jedoch ist „Hauptsache“ im Sinne des § 91a ZPO bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht der zu sichernde materielle Verfügungsanspruch, der abstrakt auch gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 2) besteht, sondern vielmehr die begehrte Rechtsfolge auf einstweilige Regelung oder Sicherung, mithin der Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO. Dieser ist zwar in der Regel bei der Geltendmachung possessorischen Besitzschutzes gegeben, da insoweit eine tatsächliche Vermutung besteht. Insofern kommt es für die Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO nicht nur darauf an, ob ein Verfügungsanspruch vorlag, sondern vor allem auch darauf, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung gegenüber den Verfügungsbeklagten ein Verfügungsgrund gegeben war. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn die begehrte Unterlassen derart dringlich gewesen wäre, dass die Durchführung eines Erkenntnisverfahrens insbesondere in Anbetracht der dem Verfügungskläger drohenden Nachteile derartig dringlich gewesen wäre, dass dies außer Verhältnis zu den Nachteilen gestanden hätten, die die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) bei Erlass der einstweiligen Verfügung erlitten hätten. Jura Intensiv Dies blieb zwar zwischen den Parteien streitig, jedoch sprechen nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nach dem bisherigen Sach- und Streitstand gewichtige Gründe für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes bezüglich des Verfügungsbeklagten zu 1.), da dieser unstreitig ohne Einwilligung des Verfügungsklägers an der streitbefangenen Ziegelmauer gewisse Mauerarbeiten vorgenommen hatte. Unstreitig hatte allerdings die Verfügungsbeklagte zu 2) an der Mauer keine Arbeiten vorgenommen. Ihr gegenüber bestand insofern lediglich ein abstrakter Unterlassungsanspruch, allerdings bestand hier keine konkrete Gefahr der Verletzung durch verbotene Eigenmacht. Hier zeigt sich eine Besonderheit des sog. possessorischen Besitzschutzes aus den §§ 858 ff. BGB. § 863 schließt sämtliche petitorischen Einwendungen aus. Diese werden erst gem. § 864 II BGB relevant. Allerdings dürfen sie dem Kläger aus § 862 BGB im Rahmen einer petitorischen Widerklage entgegengehalten werden. Im Falle einer Entscheidungsreife der Widerklage gem. § 301 ZPO erlöschen Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB dann analog § 864 II BGB. Dies gilt aber nicht im hier beantragten einstweiligen Verfügungsverfahren, denn Widerklagen sind dort nicht erlaubt. Streitige Tatsachen müssen im Einstweiligen Verfügungsverfahren zwar nicht bewiesen, aber gem. §§ 936, 920 II, 294 ZPO glaubhaft gemacht werden. Dies gelang dem Verfügungskläger teilweise. Die Hauptsache, die Bezugspunkt des Unterliegens und Obsiegens ist, ist anders als im Hauptsacheverfahren nicht nur der Anspruch selbst, sondern auch der Verfügungsgrund, BGH, Urteil vom 16.03.2006, I ZR 92/03. Zur tatsächlichen Vermutung der Eilbedürftigkeit bei possessorischem Besitzschutz, OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2017, 9 U 159/16. Anspruchsgrund: Abwägung der Dringlichkeit für den Antragsteller und den durch den Erlass der einstweiligen Verfügung für den Antragsgegner erwachsenden Nachteile, OLG Celle, Urteil vom 27.06.2017, 2 U 63/17 Würdigung des Sach- und Streitstands © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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