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RA Digital - 09/2018

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480 Öffentliches Recht

480 Öffentliches Recht RA 09/2018 Sonderproblem: Fixierung zur Nachtzeit Zeitraum für richterliche Verfügbarkeit: 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr Richterliche Entscheidung entbehrlich, wenn die Fixierung vor Erlass der Entscheidung beendet ist. Prüfung trotz bereits festgestellter Verfassungswidrigkeit nicht abbrechen, da umfassendes Rechtsgutachten zu erstellen ist. Unproblematisch, daher Ergebnissatz Weitere Sicherungsmaßnahmen gem. § 25 PsychKHG BW sind u.a. die Wegnahme oder Vorenthaltung von Gegenständen oder die Absonderung in einem besonders gesicherten Raum. [100] […] Wird zur Nachtzeit von einem Arzt zulässigerweise eine Fixierung ohne vorherige richterliche Entscheidung angeordnet, wird […] eine unverzügliche nachträgliche richterliche Entscheidung im Regelfall erst am nächsten Morgen (ab 6:00 Uhr) ergehen können. Um den Schutz des Betroffenen sicherzustellen, bedarf es in diesem Zusammenhang eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der – in Orientierung an § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO – den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt. [101] Eine richterliche Entscheidung ist nicht (mehr) erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird, oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. In einem solchen Fall würde der Betroffene durch die Einhaltung des Verfahrens nach Art. 104 Abs. 2 GG nicht besser, sondern schlechter gestellt, weil eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte Freiheitsentziehung durch die Notwendigkeit einer nachträglichen richterlichen Entscheidung verlängert würde. […]“ Da § 25 PsychKHG BW keine Regelungen zur richterlichen Anordnung einer Fixierung enthält, ist die Vorschrift insoweit verfassungswidrig. Sie könnte darüber hinaus weitere Vorgaben des GG verletzen. 2. Schranken-Schranken Der grundrechtseinschränkende Gesetzgeber unterliegt seinerseits gewissen Begrenzungen, den sog. Schranken-Schranken. D.h. § 25 PsychKHG BW und die darauf basierende streitgegenständliche Fixierung des A müssen verfassungsgemäß sein. a) Verfassungsmäßigkeit des § 25 PsychKHG BW aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit In formeller Hinsicht entspricht § 25 PsychKHG BW den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Jura Intensiv bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit In materieller Hinsicht ist allein die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips fraglich. § 25 PsychKHG BW verfolgt den legitimen Zweck, eine Selbstgefährdung des Untergebrachten sowie eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter durch den Untergebrachten zu verhindern. Zur Erreichung dieses Zwecks sind die in § 25 PsychKHG BW vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen - auch die Fixierung - geeignet. Erforderlich ist die gesetzliche Regelung, wenn es kein milderes, gleich geeignetes Mittel gibt. § 25 PsychKHG BW lässt Sicherungsmaßnahmen mit geringerer Eingriffsintensität zu, zwingt also nicht zur Anordnung einer Fixierung und ist damit erforderlich. Angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne ist die Norm, wenn der mit ihr verfolgte Zweck nicht außer Verhältnis zur Schwere des Grundrechtseingriffs steht. Wie bereits erläutert (s.o. II. 1. c)) weist eine Fixierung eine ganz erhebliche Eingriffsintensität auf, insbesondere versetzt sie den Betroffenen in eine Situation außerordentlicher Abhängigkeit. Daher darf eine Fixierung nur unter sehr engen Voraussetzungen gesetzlich vorgesehen sein. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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