508 Referendarteil: Strafrecht RA 09/2018 [21] Für diese Rechtsfrage ist erkennbar ohne jeden Belang, ob dem Familiengericht das Protokoll der polizeilichen Vernehmung der im Zeitpunkt ihrer Antragstellung vorgelegen hat. Die Zeugin hätte es gar zum Gegenstand ihres Antrags machen, sich hierauf beziehen oder als Mittel der Glaubhaftmachung vorlegen können. In keiner Weise hätte sich die Prozesserklärung im Gewaltschutzverfahren damit - auch nicht etwa normativ - zu einer Vernehmung gewandelt“. Ergebnis: Die Angaben der Ehefrau dürfen verwertet werden. FAZIT Zweck des § 252 StPO ist es, dem Zeugen, der zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, bis zu seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung die Freiheit der Entschließung über sein Recht zu erhalten und ihn in den Fällen des § 52 StPO davor zu schützen, voreilig zur Belastung des angehörigen Angeklagten beizutragen. Zur weitest möglichen Gewährleistung dieses Schutzes ist § 252 StPO über seinen Wortlaut hinaus daher nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern auch ein allgemeines Verwertungsverbot zu entnehmen, mit der Folge, dass in der Hauptverhandlung grundsätzlich auch Verhörspersonen nicht zum Inhalt früherer Vernehmungen des nunmehr sein Zeugnis verweigernden Zeugen gehört werden dürfen. Anknüpfungspunkt bildet dabei die Vernehmung, wobei der Vernehmungsbegriff weiter als bspw. im Rahmen des § 136 StPO verstanden wird. Ob der BGH die von dem OLG Hamburg ausgeführte Rechtsauffassung teilt, bleibt abzuwarten. Zweifel sind jedoch insoweit angebracht. Gerade bei Auseinandersetzungen in häuslichen Beziehungen soll das Opfer zeitnah mittels der Herbeiführung einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz Schutz vor dem Täter erlangen können. Die effiziente Anwendung dieser Schutzmöglichkeit könnte aufgrund der Entscheidung des OLG Hamburg beeinträchtigt sein, weil sich das Opfer nunmehr vor Antragstellung darüber im Klaren sein muss, dass die Angaben zum Tathergang in einem späteren Strafverfahren verwertet werden können. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
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