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RA Digital - 09/2019

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476 Nebengebiete

476 Nebengebiete RA 09/2019 FAZIT Fischinger dürfte mit seiner heftigen Kritik an dieser Entscheidung des BAG richtig liegen. Es ist einigermaßen befremdlich und in sich wenig konsistent, dass das BAG einerseits auf den „klassischen“, etablierten und in anderen Bereichen gut funktionierenden Kontrollmechanismus des § 138 I BGB weitgehend verzichtet, nur um dann über ein dogmatisch wenig abgesichertes, unerprobtes Instrument (das Gebot fairen Verhandelns) eine neue, mindestens genauso weitreichende Prüfungsstufe einzuführen. Zunächst wird man in der (Gerichts-)Praxis schon rein semantisch mit dem Vorwurf eines unfairen Verhandelns viel leichter bei der Hand sein wird als mit demjenigen sittenwidrigen Verhaltens; dass diese Gefahr mit den vom BAG gemachten Vorgaben für die inhaltliche Reichweite des Gebots gebannt wird, erscheint mindestens zweifelhaft. Im Verbund mit der weiteren Annahme des BAG, bei der Verletzung des Gebots fairen Verhandelns sei der Aufhebungsvertrag automatisch unwirksam, wird damit die bei der Sittenwidrigkeitskontrolle angelegte zurückhaltende Prüfungsintensität weitgehend – wenn nicht sogar vollständig – konterkariert. Auch die vom BAG postulierte Rechtsfolge kann 1. nicht überzeugen und dürfte 2. eine gerichtliche Geltendmachung auch nicht entbehrlich machen. Bei der dogmatisch sauberen Klage auf Abgabe einer Willenserklärung müsste der Arbeitnehmer eine Leistungsklage erheben. Nach Meinung des BAG wäre hingegen eine Klage auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Mithin ändert sich alleine die statthafte Klageart. Man wird abwarten müssen, wie die anderen BAG-Senate, die Untergerichte und – nicht zu vergessen (!) – der BGH auf diese „mutige“ Rechtsprechung reagiert. Bis dahin sollten Sie in künftigen Klausuren den Aspekt des § 138 BGB nicht übersehen. Sollten Sie zum Ergebnis kommen, dass keine Sittenwidrigkeit gegeben ist, ist bei der Prüfung der „BAG-Idee“ (Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns) große Zurückhaltung geboten. Argumentativ sollte stets darauf geachtet werden, dass die Wertungen des § 138 BGB nicht vollständig konterkariert werden. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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