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RA Digital - 09/2021

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Editorial

Editorial RA 09/2021 Lesen Sie, welche Auswirkungen es auf den Einwand des Mitverschuldens haben kann, im Urteil des OLG Hamm auf Seite 458. Weil wir für den Teil Strafrecht etwas mehr Platz benötigen, enthält der Teil Nebengebiete diesmal eine Seite weniger. Im Urteil des VGH Mannheim, 10 S 30/16, das wir Ihnen in der RA 2017, 650 präsentierten, ging es um einen Motorrad fahrenden Sikh, der sich aus religiösen Gründen der Helmpflicht widersetzte. Weil schon der Aufbau der Thematik im Gutachten sehr anspruchsvoll ist, wurde dieser Fall kurz nach der Veröffentlichung des Urteils bereits im 1. Examen im Saarland geprüft. Sie sind deshalb gut beraten, den Beschluss des OVG Münster zum Führen eines Kfz mit Gesichtsschleier auf Seite 476 in dieser Ausgabe der RA gründlich zu lesen. Die Thematik ruft danach, im Examen geprüft zu werden. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim und Marburg IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Duisburger Straße 95, 46535 Dinslaken, Tel.: 02064/8275757 Internet: verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Rechtsanwalt Oliver Soltner & Rechtsanwalt Dr. Dominik Jan Sauer, LL.M. (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 09/2021 ZIVILRECHT Zivilrecht 449 Problem: Keine Anwendung des § 656 BGB auf Online-Partnerschaftsvermittlungsverträge Einordnung: Schuldrecht BGH, Urteil vom 17.06.2021 III ZR 125/19 EINLEITUNG Wie in der Augustausgabe der RA 2021 angekündigt, erfolgt nun die Besprechung einer weiteren Entscheidung zum Thema Widerruf eines Online-Partnerschaftsvermittlungsvertrages. Hier liegt der Schwerpunkt bei der Berechnung des Wertersatzanspruchs und den Sanktionen im Falle einer treuwidrigen Forderung überhöhten Wertersatzes. Die Examensrelevanz in beiden Examen ist hoch. SACHVERHALT B betreibt eine Online-Partnervermittlung. Ihre Nutzer können zwischen zwei Formen der „Mitgliedschaft“ wählen, einer kostenlosen Basis-Mitgliedschaft und einer zahlungspflichtigen Premium-Mitgliedschaft mit unterschiedlichen Laufzeiten. Premium-Mitglieder erhalten unter anderem die Möglichkeit, auf der Plattform unbegrenzt zu kommunizieren, sowie ein automatisiert auf Basis von Algorithmen erstelltes ca. 50-seitiges Persönlichkeitsgutachten („Parship-Portrait“), das von Basis-Mitgliedern gegen ein Entgelt von 149,- € als Einzelleistung erworben werden kann. Zudem werden Premium-Mitgliedern unmittelbar nach der Anmeldung mehrere Partnervorschläge zugänglich gemacht. Schließlich können sie sich durch einen sogenannten Profil-Check auf Verbesserungsmöglichkeiten für ihr Profil hinweisen lassen. Dieser kostet für Basis-Mitglieder als Einzelleistung 49,- €. K erwarb am 12.07.2018 über die Website der B eine Premium-Mitgliedschaft mit einer Laufzeit von 12 Monaten zum Preis von 265,68 €. B belehrte sie nach der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Art. 246a § 1 II Nr. 1 und 3 EGBGB. K forderte die B auf, vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistungen zu beginnen, nachdem sie über die Pflicht zum Wertersatz „für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen“ unterrichtet worden war. Daraufhin erhielt K das Persönlichkeitsgutachten sowie Partnervorschläge und konnte die Plattform vollumfänglich nutzen. Am 13.07.2018 erklärte K den Widerruf des Online-Partnerschaftsvermittlungsvertrages. B bestätigte den Widerruf und machte zugleich einen Anspruch auf Wertersatz für bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachte Leistungen in Höhe von 199,26 € geltend. Diese Summe zog B vom Konto der K ein; der Betrag wurde wieder zurückgebucht. K beauftragte einen Rechtsanwalt, der B zunächst vergeblich zum Verzicht auf Wertersatz aufforderte. K ist der Ansicht, B habe ihr gegenüber eine überhöhte Forderung gestellt und begehrt Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von B. Zu Recht? LÖSUNG Jura Intensiv A. Anspruch der K gegen B auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus §§ 280 I, 241 II BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 I, 241 II BGB haben. LEITSÄTZE § 656 Abs. 1 BGB ist auf einen Vertrag über eine Online-Partnervermittlung, bei der die Leistungspflicht des Partnervermittlers vor allem darin besteht, Kunden einen unbeschränkten Zugang zu seiner Internetplattform zu gewähren, auf der die Kunden aus eigener Initiative einen Kontakt zu möglichen Partnern herstellen können, und bei der die Partnervorschläge des Partnervermittlers allein auf einem elektronischen Abgleich der nicht näher überprüften eigenen Angaben der Kunden beruhen, nicht entsprechend anwendbar (Abgrenzung von Senat, Urteile vom 04.03.2004, III ZR 124/03, und vom 17.01.2008, III ZR 239/06 und BGH, Urteil vom 11.07.1990, IV ZR 160/89). Anders als in RA 2021, 393 = BGH, Urteil vom 20.05.2021, III ZR 126/19 ist hier die Verbraucherinformation über den Widerruf und seine Rechtsfolgen nicht zu beanstanden. Deshalb liegen die Schwerpunkte in diesem BGH-Urteil an anderen Stellen. Hier geht es um die Berechnung der Höhe des Wertersatzanspruchs des Unternehmers sowie um die Folgen, wenn dieser überhöhte Wertersatzansprüche beim Verbraucher geltend macht. Aus diesem Grund sind die beiden Daten – 12.07.2018 und 13.07.2018 – hier wesentliche Informationen für die Falllösung. Hinweis für Referendarinnen und Referendare: • K hatte im Antrag zu 1. Klage auf Feststellung erhoben, nicht zur Zahlung der 199,26 € verpflichtet zu sein und im Antrag zu 2. die vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt. • Aus redaktionellen Gründen steht der Fall im Teil für das Studium, weshalb wir auf die Feststellungsklage als Aufhänger verzichten und alle Probleme bei den Anwaltskosten prüfen. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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