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RA Digital - 09/2022

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RA 09/2022 ÖFFENTLICHES RECHT Öffentliches Recht 477 Problem: Schutz der Infrastruktur eines Protestcamps durch Art. 8 GG Einordnung: Grundrechte BVerwG, Urteil vom 24.05.2022 6 C 9.20 EINLEITUNG Es geht um das aktuell wohl examensrelevanteste Problem im Bereich der Versammlungsfreiheit, die rechtliche Einordnung sog. Protestcamps und ihrer Infrastruktur. Die „RA“ hatte bereits mehrfach über Entscheidungen von Instanzgerichten berichtet (VG Bremen, RA 2021, 373; OVG Magdeburg, RA 2021, 421). Jetzt hat das BVerwG hierzu eine Grundsatzentscheidung getroffen. SACHVERHALT Die Klägerin (K) meldete ein „Klimacamp 2017“ im rheinischen Braunkohlerevier für die Dauer von 11 Tagen im August 2017 als öffentliche Versammlung unter freiem Himmel bei dem Polizeipräsidium Aachen an. Das Polizeipräsidium wies K in Form einer auf § 15 I VersammlG gestützten Ortsauflage eine von K gemietete Fläche (Flurstück 55) und einen dieser Fläche benachbarten Sportplatz in Erkelenz als Versammlungsflächen zu. Auf dem Sportplatz dürften Versammlungsteilnehmer ihre Übernachtungszelte errichten. Mit einer nach Beginn des Camps erlassenen weiteren Verfügung vom 22.08.2017 lehnte das Polizeipräsidium ein 800 Meter entferntes Feld (Flurstück 65), das K gemietet hatte und das als weitere Fläche für Übernachtungszelte von Versammlungsteilnehmern und für Sanitäreinrichtungen genutzt wurde, als Versammlungsfläche ab. K hat deshalb am 14.03.2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht auf Feststellung erhoben, dass das genannte Feld (Flurstück 65) als Übernachtungsfläche von dem versammlungsgesetzlich ausgestalteten Schutz durch Art. 8 GG umfasst gewesen sei. Sie plant, auch in Zukunft mehrtägige Klimacamps im rheinischen Braunkohlerevier durchzuführen. Hat die Klage Erfolg? Jura Intensiv LEITSÄTZE 1. Der Charakter eines Protestcamps als Dauerveranstaltung steht seiner Einordnung als durch Art. 8 GG und das Versammlungsgesetz geschützter Versammlung grundsätzlich nicht entgegen. 2. Die Versammlungsbehörde kann die Dauer eines Protestcamps unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersammlG beschränken. 3. Eine infrastrukturelle Einrichtung eines als Versammlung zu beurteilenden Protestcamps unterfällt dem unmittelbaren, durch das Versammlungsgesetz ausgestalteten Schutz durch Art. 8 GG, wenn sie entweder einen inhaltlichen Bezug zu der mit dem Camp bezweckten Meinungskundgabe aufweist oder für das konkrete Camp logistisch erforderlich und ihm räumlich zuzurechnen ist. LÖSUNG Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Für die vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage muss der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Mangels aufdrängender Sonderzuweisungen richtet sich dies nach § 40 I 1 VwGO. Die danach erforderliche öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind, was wiederum der Fall ist, wenn sie ausschließlich einen Hoheitsträger berechtigen oder verpflichten (sog. modifizierte Subjektstheorie). Streitentscheidend sind hier Vorschriften aus dem Bereich des Versammlungsrechts oder des allgemeinen Polizeirechts und damit Normen © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis Modifizierte Subjektstheorie bzw. Sonderrechtslehre Das muss an dieser Stelle der Prüfung noch nicht endgültig entschieden werden, weil all diese Normen solche des öffentlichen Rechts sind und es gerade umstritten ist, ob das VersR oder das POR einschlägig ist.

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