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RA Digital - 10/2016

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524 Referendarteil:

524 Referendarteil: Zivilrecht RA 10/2016 Der Geschädigte müsste gegen den Sachverständigen vorgehen, da dieser durch die Verrechnung der Versicherung des Geschädigten auf Kosten des Geschädigten ungerechtfertigt bereichert ist. Der Geschädigte rechnet mit einer Vereinfachung durch die Abtretung, nicht aber damit, eventuell gegen den SV vorgehen zu müssen. Bei unproblematischen Nebenentscheidungen können Sie sich auf die Nennung der maßgeblichen Normen beschränken zu verrechnen. Dies führte dazu, dass der Geschädigte - hält er die Honorarforderung aus welchen Gründen auch immer für nicht gerechtfertigt - gegen den Sachverständigen vorgehen muss, während er ohne die in der Klausel enthaltene Abtretung eine Inanspruchnahme durch den Sachverständigen abwarten und diesem seine Einwendungen entgegenhalten könnte.“ Diese Folgen der Abtretungsklausel weichen von den Erwartungen des durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten deutlich ab. Wenn, wie hier, die volle Haftung des Unfallgegners dem Grunde nach unstreitig ist, geht der an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens interessierte Geschädigte erkennbar davon aus, dass ihm die Sachverständigenkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werden. In dieser Erwartung wird er darin bestärkt, dass der Sachverständige ihm die Einziehung der Schadensersatzforderung bei der gegnerischen Versicherung anbietet. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Angebot des Sachverständigen, unmittelbar mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzurechnen, aus Sicht des Geschädigten als eine Regelung zur vereinfachten Abwicklung dar, die der Sachverständige für ihn übernimmt. Diese Erwartung wird nicht nur nicht erfüllt, sondern die rechtliche Position und wirtschaftliche Situation des Geschädigten zugunsten der Interessen des Sachverständigen geschwächt. Darin liegt zugleich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 I 2 BGB, denn die Klausel lässt, wie dargelegt, die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den durchschnittlichen geschädigten Auftraggeber nicht in ausreichendem Maße erkennen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. FAZIT Verkehrsunfälle bilden häufig den Klausurstoff im Assessorexamen. Auch die in dieser Entscheidung neben der eigentlichen Rechtsfrage dargelegten Ausführungen zum Schadensersatzrecht bei Verkehrsunfällen sind examensrelevant. Seit der Ablösung des Rechtsberatungsgesetzes durch das Rechtsdienstleistungsgesetz kommen formularmäßige Abtretungen von Ansprüchen aus Verkehrsunfällen in der Praxis noch häufiger vor. Hieraus ergeben sich aufgrund der Gestaltungsfreiheit der (nicht mehr zwingend juristisch gebildeten) Zessionare neue Rechtsfragen zur Einbeziehung und Wirksamkeit solcher Klauseln. Aus diesem Grund ist auch die entschiedene Detailfrage ein heißes Examensthema. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis

RA 10/2016 Referendarteil: Zivilrecht 525 Problem: Vollstreckung Zug-um-Zug bei Fondsanteilen Einordnung: Vollstreckungsrecht BGH, Beschluss vom 16.6.2016 I ZB 58/15 EINLEITUNG Die nachstehende Entscheidung des BGH behandelt gleich mehrere spannende Fragen aus dem Gebiet des Zwangsvollstreckungsrechts. Eingebettet in eine sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO wird eine Erinnerung gem. § 766 I ZPO gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft gem. §§ 802a, 802c, 802f ZPO geprüft. Dort stritten die Parteien um die mit § 756 I ZPO typischerweise verbundenen Probleme. GRÜNDE I. Der Schuldner wehrt sich gegen seine Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Der Schuldner war Mittelverwendungskontrolleur des geschlossenen Investmentfonds B. GmbH & Co. KG („B-KG“). Der Gläubiger hatte über eine Treuhandgesellschaft eine Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft erworben. Im Erkenntnisverfahren verurteilte das Landgericht den Schuldner wegen Verstoßes gegen die ihm obliegende Kontrollpflicht zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 5.676,02 € zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten und Zinsen an den Gläubiger, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung an der B-KG. Der Gläubiger betreibt aus diesem Urteil die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Er hat dem Schuldner über den Gerichtsvollzieher angeboten, ihm sämtliche Ansprüche aus seiner Beteiligung an dem Investmentfonds abzutreten. Der Schuldner hat dieses Angebot abgelehnt. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner daraufhin zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Dagegen hat der Schuldner bei dem Vollstreckungsgericht Erinnerung eingelegt. Jura Intensiv Er ist der Rechtsauffassung, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, weil der Gerichtsvollzieher die vom Gläubiger zu erbringende Gegenleistung nicht ordnungsgemäß angeboten habe. Zum einen lägen die erforderlichen Zustimmungen zur Verfügung über den Kommanditanteil und die Rechte aus dem Treuhandverhältnis nicht vor. Nach § 26 II des Kommanditgesellschaftsvertrages könne ein Kommanditist über seinen Kommanditanteil nur mit Zustimmung der geschäftsführenden Gesellschafterin verfügen. Nach § 8 III des Treuhandvertrages bedürfe die Verfügung des Treugebers über seine Rechte aus dem Treuhandverhältnis der Zustimmung des Treuhänders. Zum anderen sei die geschuldete Gegenleistung im Titel nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. LEITSÄTZE 1. Ist der Schuldner zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung des Gläubigers an einem Investmentfonds verurteilt worden und hat der Gerichtsvollzieher im Namen des Gläubigers dem Schuldner ein Angebot zum Abschluss eines Abtretungsvertrags gemacht, kann der Schuldner mit der Erinnerung nach § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht geltend machen, die Übertragung der Fondsbeteiligung sei von der Zustimmung Dritter abhängig. 2. Die in der Übertragung einer Fondsbeteiligung bestehende Gegenleistung im Rahmen einer Zug-um-Zug-Verurteilung ist durch die Angabe des Gläubigers hinreichend bestimmt, wenn der Gläubiger nur Inhaber eines Anteils und nicht mehrerer Beteiligungen an dem Investmentfonds ist. Sowohl das Zwangsvollstreckungsals auch das Erinnerungsverfahren sind bei einem Beschluss im Beschwerdeverfahren Bestandteil der Prozessgeschichte und stehen daher im Perfekt. Wenn, wie hier, nur Rechtsfragen streitig sind, dürfen im Tatbestand auch Rechtsansichten zitiert werden. Inhaltsverzeichnis

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