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RA Digital - 10/2017

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528 Referendarteil:

528 Referendarteil: Zivilrecht RA 10/2017 Bei der Bezogenheit des Anspruchs auf Erstattung von Anwaltskosten auf den Gegenstandswert des ersatzfähigen Schadens handelt es sich um ein grundlegendes Prinzip, BGH, Urteile vom 07.02.2012, VI ZR 249/11 und vom 7.11.2007, VIII ZR 341/06. Entscheidender Aspekt des Falles: Der Beklagte haftet nicht für Anwaltskosten, die durch den vom Kläger selbst zu tragenden Schaden entstanden sind. Hier muss die sonst kurz zu haltende Begründung zu den Nebenentscheidungen ausnahmsweise einmal länger ausfallen, da mangels Erreichens der Berufungssumme Ausführungen zur Zulassung der Berufung bereits für den Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erforderlich sind. Insoweit ist dem Erstattungsanspruch im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht.“ Nach diesen Grundsätzen können die durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Kaskoversicherer entstandenen Kosten den Beklagten nicht zugerechnet werden, da diese nicht voll, sondern lediglich hälftig haften. Die andere Hälfte seines Schadens hat der Kläger selbst zu tragen. Im vorliegenden Fall hat er seinen Kaskoversicherer letztlich (nur) im Hinblick auf den ihm ohnehin verbleibenden Schadensteil in Anspruch genommen. Diese hat darüber hinausgehende Leistungen auch nicht erbracht. Der Kaskoversicherer hat erst nach und unter Berücksichtigung der Regulierung durch den Haftpflichtversicherer gezahlt. Dieser hatte in Anerkennung des zutreffenden Mitverursachungsanteils von 50 % einen Vorschuss in Höhe von 5.000 € und sodann eine Zahlung in Höhe von weiteren 606,84 € auf die vom Kläger geltend gemachten Schäden erbracht. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat der Kaskoversicherer (lediglich) den im Innenverhältnis auf den Kläger entfallenden Schadensteil, nämlich den hälftigen Restwert und die hälftigen Abschlepp- und Sachverständigenkosten reguliert. Den dem Regulierungsbetrag in Höhe von 4.871,46 € entsprechenden Wert hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seiner Berechnung gemäß § 10 RVG als Gegenstandswert (§ 13 I 1 RVG) angesetzt. Er hat damit dokumentiert, dass sich die von ihm entfaltete Tätigkeit lediglich auf den vom Kläger selbst zu tragenden Schaden bezogen hat. Etwaige dem Kläger dabei entstandene Kosten können den Beklagten nach den oben angeführten Grundsätzen als Folge ihres Verhaltens aber nicht zugerechnet werden. Da insoweit der Kläger mit seiner Klage voll unterlegen ist, hat er die Kosten nach § 91 I 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Das Urteil ist nicht der Berufung zugänglich, da der Streitwert unterhalb der Summe von 600 € liegt und die Berufung auch nicht zuzulassen ist, da der Rechtsstreit weder grundlegende Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich machen. Jura Intensiv FAZIT Der Bevollmächtigte des Klägers hat diesem für die Abwicklung gegenüber der Kaskoversicherung nur die Kosten für den Teil des streitigen Schadens in Rechnung gestellt, den die gegnerische Seite nicht ersetzen musste. Dass ein Rückgriff bezüglich dieser Kosten beim Unfallgegner und dessen Versicherung erfolglos bleiben muss, sagt bereits das Rechtsgefühl. Die nachvollziehbare dogmatische Begründung liefert dann der BGH. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 10/2017 NEBENGEBIETE Nebengebiete 529 Arbeitsrecht Problem: „Der Alte“-Kommissare wirksam befristet Einordnung: Kettenbefristung bei Schauspielern BAG, Urteile vom 30.08.2017 7 AZR 864/15 und 7 AZR 440/16 EINLEITUNG Nach dem Wortlaut des § 620 I BGB scheinen Befristungen des Arbeitsvertrages unproblematisch zulässig zu sein. Die Befristung des Arbeitsvertrages hat für den Arbeitgeber auch mehrere Vorteile: Erstens kann sich der Arbeitnehmer bei der Beendigung durch Zeitablauf oder Zweckerreichung nicht auf den Kündigungsschutz nach KSchG berufen, da ja gerade keine Kündigung vorliegt. Zweitens müssen weder der Betriebsrat noch irgendwelche Behörden bei der automatischen Beendigung beteiligt werden. Vor diesem Hintergrund ist beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags stets die Gefahr einer Umgehung von Arbeitnehmerschutzgesetzen – vor allem des KSchG – gegeben. § 620 III BGB stellt deshalb klar, dass für Arbeitsverträge § 620 I BGB keine Anwendung findet. Insoweit ist allein das TzBfG, maßgeblich. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist gem. § 14 I TzBfG generell nur zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Das gilt unabhängig von der Anwendbarkeit des KSchG. Der Grund für diese Restriktion liegt in der vom Gesetzgeber angenommenen Paritätsstörung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Deshalb gilt es, durch gesetzliche Regelungen einen Missbrauch der Vertragsgestaltungsfreiheit zu verhindern. Ein sachlicher Grund für eine Befristung liegt vor, wenn auch ein verständiger Arbeitgeber im konkreten Fall ein befristetes Arbeitsverhältnis anstelle eines unbefristeten geschlossen hätte. Es gibt bei der Befristung mit Sachgrund keine maximale Befristungsdauer. Eine Mehrzahl hintereinander geschlossener befristeter Arbeitsverträge (Kettenverträge) ist jedoch ein Indiz für den Mangel der sachlichen Rechtfertigung. Diese Würdigung beruht nicht nur darauf, dass die schutzbedürftigen Interessen des Arbeitnehmers mit dem längeren Bestand seiner Betriebszugehörigkeit wachsen, sondern auch darauf, dass sich die den vorangegangenen befristeten Arbeitsverträgen jeweils zugrunde liegende Prognose des Arbeitgebers, nach dem jeweils vorgesehenen Vertragsablauf werde kein Bedürfnis oder keine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers mehr bestehen, mit steigender Zahl der befristeten Arbeitsverträge immer häufiger als letztlich unzutreffend herausgestellt hat und deshalb seine Prognose, jedenfalls diesmal werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus endgültig nicht mehr erforderlich oder nicht mehr möglich sein, einer verschärften Prüfung standhalten muss. Bei der befristeten Beschäftigung von Schauspielern, Redakteuren und Profisportlern kommt eine Rechtfertigung gem. § 14 I 2 Nr.4 TzBfG in Betracht, wenn „die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt“. Jura Intensiv LEITSATZ (BEARBEITER) Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Schauspielers in einer Fernsehserie ist danach gerechtfertigt, wenn seine Rolle in der Serie wegfällt, sofern die Entscheidung über den Wegfall der Rolle Ausdruck künstlerischer Gestaltungsfreiheit ist. In diesem Sinne beachtliche künstlerische Erwägungen stellen etwa die Anpassung an den Publikumsgeschmack oder die Berücksichtigung der Vorstellungen des Fernsehsenders durch die Produktionsfirma der Serie dar. . Schweinberger, JURA INTENSIV, Arbeitsrecht, Rn 1362 ff. Schweinberger, JURA INTENSIV, Arbeitsrecht, Rn 1369 Richtwerte für die Missbrauchskontrolle hat das BAG jüngst aufgestellt: BAG, Urteil vom 26.10.2016, 7 AZR 135/15 = RA-Telegramm 6/2017, S. 39 © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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