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RA Digital - 10/2018

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530 Referendarteil:

530 Referendarteil: Zivilrecht RA 10/2018 Gesamtergebnis am Anfang der Entscheidungsgründe § 648 I BGB a.F. ist die Vorgängernorm von § 650e BGB. Durch die jüngste Reform des Bauvertragsrechts wurde § 648 II BGB gestrichen und die Norm umnummeriert. § 650e BGB entspricht dem bisherigen § 648 I BGB. Bisherige Literatur und Rechtsprechung können daher unproblematisch weiterverwendet werden. Damit bleibt auch diese, noch zum alten Recht ergangene Entscheidung aktuell. Münch.Komm./Busche, BGB, § 650e BGB, Rn 37 ff, insbes. 40 Ratio legis des § 648 I BGB a.F.: Es handelt sich um die Kehrseite des Eigentumsverlusts an den Materialien nach § 946 BGB. Keine strenge Bindung des Anspruchs an einen geschaffenen Mehrwert, BGH, Urteil vom 30.03.2000, VII ZR 299/96 Auslegung der Norm anhand der Gesetzgebungshistorie § 648 BGB a.F. = § 650e BGB n.F. Hierzu: BGH, Urteil vom 30.03.2000, VII ZR 299/96 mwNw. Die entscheidende Begründung: Die Eintragung der Hypothek kann bei unvollständigen Werken nur für einen der geleisteten Arbeit – also dem Baufortschritt – entsprechenden Teil geleistet werden. Insofern entspricht dies der Regelung in § 641 I 2 BGB n.F., nach der Zahlungen nur entsprechend dem Baufortschritt geschuldet sind. Hierzu: BGH, Urteil vom 10.03.1977, VII ZR 77/76, Rn 15 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Antrag der Verfügungsklägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen Anspruch gemäß § 650e BGB auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Bauunternehmer-Sicherungshypothek, da es an einer sicherungsfähigen Forderung aus dem Bauvertrag fehlt. Denn der Verfügungsklägerin können aufgrund der Kündigung des Bauvertrags durch die Verfügungsbeklagte vor der Errichtung des Bauwerks keine Ansprüche zustehen, die die Eintragung einer Sicherungshypothek rechtfertigen. Nach § 650e BGB kann der Unternehmer eines Bauwerks zur Sicherung der Forderung aus dem Werkvertrag die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Dieser Anspruch kann gemäß §§ 883, 885 I 1 BGB durch Eintragung einer Vormerkung im Wege der einstweiligen Verfügung gesichert werden. „[12] Der Bundesgerichtshof hat zum Schutzzweck des § 648 I BGB ausgeführt, die Vorschrift verschaffe dem Unternehmer eines Bauwerks ein bevorzugtes und schnell zu verwirklichendes Sicherungsmittel. Das finde seine Rechtfertigung einmal in der Vorleistungspflicht des Unternehmers, zum anderen in dem Mehrwert, den das Grundstück durch seine Leistung erfahren habe. Dem Unternehmer, der durch den Einbau von beweglichen Sachen in das Grundstück gemäß § 946 BGB einen Eigentumsverlust erleide und sich durch einen Eigentumsvorbehalt oder ein Besitzpfandrecht nicht absichern könne, solle bereits vor Fälligkeit seiner Werklohnforderung ein Kreditsicherungsmittel an die Hand gegeben werden. Dem lässt sich zwar nicht die Aussage entnehmen, der Anspruch aus § 648 I BGB sei streng an dem vom Unternehmer geschaffenen Mehrwert des jeweiligen Baugrundstücks orientiert und hierauf beschränkt. Eine derartige Beschränkung ergibt sich vor allem nicht aus dem Wortlaut des § 648 I 1 BGB. Sie lässt sich auch nicht aus der Gesetzgebungsgeschichte herleiten. Im Gesetzgebungsverfahren war der Mehrwert im Zusammenhang mit der Erörterung des von der Bauwirtschaft geforderten sogenannten Vorzugsrechtes diskutiert worden; dieses ist jedoch nicht Gesetz geworden. Dass die Bauhandwerker bei der Realisierung ihres zum Gesetz gewordenen Sicherungsanspruchs auf den von ihnen geschaffenen Mehrwert des jeweiligen Baugrundstücks beschränkt sein sollten, lässt sich den Materialien zum BGB nicht entnehmen. Jura Intensiv Der Gesetzgeber hat in § 648 I 2 BGB den Sicherungsanspruch allerdings der Höhe nach eingeschränkt und damit dem Mehrwertprinzip in einer modifizierten Form Rechnung getragen. Das ändert aber nichts daran, dass dann, wenn das Bauwerk noch nicht vollendet ist, nach § 648 I 2 BGB die Einräumung der Sicherungshypothek nur für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangt werden kann. Die Höhe der vom Unternehmer für seine Vergütung zu beanspruchenden Sicherungshypothek richtet sich also nach dem jeweiligen Baufortschritt. Andererseits braucht die Werklohnforderung des Unternehmers nicht oder noch nicht fällig zu sein. Selbst wenn sie das ist, selbst wenn sich der Bauherr in Zahlungsverzug befindet, kann die Sicherungshypothek nicht verlangt werden, soweit der Unternehmer seine Leistung zurückhält. In diesem Umfang ist seine Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 10/2018 Referendarteil: Zivilrecht 531 Arbeit nicht in das Bauwerk eingegangen. Der übergreifende Gedanke, auf dem die Regelung des § 648 BGB beruht und der ihr den ihr eigentümlichen Sinn und Zweck gibt, ist daher, dass der Unternehmer eines Bauwerks Anspruch auf hypothekarische Sicherung für seinen Werklohn nur in dem Umfang erhalten soll, in dem jeweils die von ihm geleistete Arbeit dem Wert nach der vereinbarten Vergütung entspricht, mag diese fällig sein oder nicht.“ Ein Anspruch auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen kann jedoch nicht durch eine Sicherungshypothek gesichert werden. So hat das OLG Jena in einem Fall, wo es wie in dem vorliegenden um nicht erbrachte Leistungen nach erfolgter Kündigung eines Werkvertrags ging, festgestellt, dass es Sinn und Zweck des § 648 BGB a.F. ist, dem Unternehmer eines Bauwerkes für seine Werklohnforderung als Privilegierung gegenüber anderen Gläubigern eine Sicherheit am Baugrundstück zu verschaffen, weil er durch seine Leistung den Wert des Baugrundstückes erhöht hat. In dieser Entscheidung wird weiter festgestellt, dass durchaus noch von einer Werterhöhung gesprochen werden kann, wenn sich die geistige Leistung z.B. eines Architekten im Bauwerk realisiert, dass eine Werterhöhung aber gerade nicht stattfindet, wenn es sich nur um Schadensersatzansprüche wegen Baustellenunterbrechung handelt, die weitestgehend aus für eine Wertsteigerung des Grundstückes nutzlosen Vorhaltekosten, allenfalls noch aus Sicherungsmaßnahmen bestehen, und dass deshalb im Rahmen einer teleologischen Reduktion des Tatbestandsmerkmals „Forderung aus dem Vertrage” im Sinne von § 650e BGB eine Forderung nach § 6 Nr. 6 VOB/B nicht sicherbar ist. „[14] Soweit ersichtlich, hat lediglich das OLG Düsseldorf in dem von der Verfügungsklägerin zitierten Beschluss vom 14.8.2003, der auch von Teilen der Kommentarliteratur angeführt wird, und in einer weiteren Entscheidung die Ansicht vertreten, dass nach einer Kündigung des Werkvertrags das Werk nicht als “unvollendet” im Sinne des Satzes 2 anzusehen sei, weil infolge der Kündigung des Bauherrn gemäß § 648 S.1 BGB sich die Leistungspflicht der Verfügungsklägerin auf das beschränke, was sie als “Werk” bis zum Zeitpunkt der Kündigung hergestellt hatte, und dass die Kündigung diesen Zustand zum “vollendeten” Werk macht, für das der Auftragnehmer die nach § 648 BGB zu berechnende Vergütung verdient habe. Diese Entscheidung steht allerdings im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des § 650e S. 2 BGB, den der Gesetzgeber durch die jüngste Novelle des Bauvertragsrechts ausdrücklich noch einmal in dieser Form bestätigt hat, und zur Rechtsprechung des BGH. Durch die Kündigung, unabhängig davon, ob es sich um eine solche aus wichtigem Grund handelt oder um eine freie Kündigung, wird das unvollendete oder wie im vorliegenden Fall noch gar nicht begonnene Werk nicht zu einem vollendeten. Unabhängig davon, ob der Werkvertrag gekündigt ist oder nicht, fehlt es hier an einer Leistung, die den Wert des Baugrundstückes erhöht hat. In einem solchen Fall ist es dem Bauunternehmer, so er denn einen Anspruch auf Vergütung nicht erbrachter Leistungen gemäß § 649 BGB bzw. § 6 Nr. 6 VOB/B glaubhaft machen kann, unbenommen, eine Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a BGB zu verlangen. Einen Anspruch gemäß § 648 BGB auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek hat er jedoch auch nach einer Kündigung des Werkvertrages nicht. Jura Intensiv Entscheidender Aspekt: Kein Anspruch auf Einräumung einer Hypothek für noch nicht erbrachte Leistungen. Hierzu: Münch.Komm./Busche, BGB, § 650e BGB, Rn 20. Sicherungshypothek, weil der Wert des Grundstücks erhöht wurde Ziel: Besserer Rang als andere Gläubiger Keine Sicherungshypothek für vertragliche Schadensersatzansprüche ohne Bezug zum Baufortschritt, OLG Jena, Urteil vom 22.04.1998, 2 U 1747/97 § 650e BGB n.F. = § 648 BGB a.F. Detaillierte Auseinandersetzung mit den beiden klägerseits erwähnten Entscheidungen OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2003, 5 W 17/03 sowie vom 30.11.2006, 22 U 83/06. Berufen sich Parteien ausdrücklich auf eine Entscheidung, kann es gerade in der Praxis angebracht sein, sich mit dieser auseinanderzusetzen, wenn man ihr nicht folgt. In der Examensklausur kann dies von Ihnen i.d.R. nicht verlangt werden, da die Entscheidungen nicht vorliegen. Vorsicht: In der zitierten Passage bezieht sich das Gericht noch auf die alte Rechtslage! § 649 BGB a.F. = § 648 BGB n.F. § 648a BGB a.F. = § 650f BGB n.F. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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