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RA Digital - 10/2019

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528 Referendarteil:

528 Referendarteil: Zivilrecht RA 10/2019 F wird Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes, unterliegt aber den Besonderheiten der Vor- und Nacherbschaft. Es verschmilzt nicht völlig mit dem Eigenvermögen der E, Palandt/ Weidlich, BGB, § 2100 Rn 2. Palandt/Weidlich, BGB, § 2136 Rn 4, BGH, NJW 1953, 219. Hauptsachetenor entsprechend der Auslegung am Anfang der Entscheidungsgründe. Beachte, dass hier der Titel in der ZV die tatsächliche Abgabe der WE gemäß § 894 ZPO ersetzt. Falscher Vollstreckungstenor in der Originalentscheidung (%-Angabe). § 709 Satz 2 ZPO greift nicht, da keine Geldforderung zu vollstrecken ist. FAZIT Wird diese Entscheidung in der Klausur verwertet, kommt es maßgeblich darauf an, sich eine sorgfältige Übersicht über den Stammbaum und über den Inhalt des Testamentes zu machen. Die Besonderheit der Vor- und Nacherbschaft dahingehend, dass das Vermögen des Erblassers (E) als Sondervermögen auf die überlebende Ehegattin (F) übergeht und im Falle ihres Versterbens unabhängig von ihrer eigenen Erbfolge auf die vom E bestimmten Nacherben übergeht, muss Ihnen klar sein. Deswegen kommt es in diesem Fall auf die Erbfolge bezüglich des Vermögens der F überhaupt nicht an. Das originäre Vermögen der F ist nicht Streitgegenstand. Schlagen die Nacherben – hier T1, T2 und T3 als Kinder des E – die Nacherbschaft aus, würde grundsätzlich gemäß § 2069 BGB gelten, dass deren Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Das wären dann in diesem Fall die Kläger. Dann könnte die Möglichkeit einer Doppelbegünstigung bestehen. T1, T2 und T3 könnten den Pflichtteil von F gemäß § 2301 BGB verlangen. Verstirbt F, würden K1 und K2 von E erben. Dies kann derart geregelt werden, soll aber nicht dem gesetzlichen Normalfall entsprechen. Sodann erschließt sich auch der Regelungsgehalt des § 2142 II BGB. Hiernach gilt, dass für den Fall, dass der Nacherbe die Erbschaft ausschlägt, die Erbschaft dem Vorerben verbleibt, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. Schlagen hiernach T1, T2 und T3 die Nacherbschaft aus, wären die Kläger von der Nacherbschaft ausgeschlossen und F wäre nicht mehr Vorerbin, sondern Erbin. Das gilt aber nur, soweit nicht „der Erblasser ein anderes bestimmt hat“, wie hier Ersatznacherben gemäß § 2096 BGB. Darum ging es in diesem Fall. Ein weiterer Hinweis noch bezüglich der befreiten Vorerbschaft. Der Erblasser kann die Vorerbschaft gemäß § 2136 BGB von Beschränkungen und Verpflichtungen befreien. Ist dies erfolgt, kann der Vorerbe auch über Grundstücke entgeltlich verfügen. Dies ergibt sich aus § 2136 i.V.m. § 2113 I BGB. Die Befreiung von der Vorerbschaft führt aber nicht dazu, dass diese Verfügungen – wie hier aber geschehen – unentgeltlich erfolgen dürfen, da § 2113 II BGB nicht von § 2136 BGB mit umfasst ist. Jura Intensiv Der Hauptsachetenor der Entscheidung lautet: Der Beklagte wird verurteilt, das Grundeigentum, eingetragen im Grundbuch des AG (…), Grundstück lfd. Nr. (…), an die Kläger aufzulassen und deren Eintragung in das zuvor genannte Grundbuch zu bewilligen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 € vorläufig vollstreckbar. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 10/2019 Öffentliches Recht 529 ÖFFENTLICHES RECHT Problem: Verfassungsmäßigkeit der „Mietpreisbremse“ Einordnung: Grundrechte BVerfG, Beschluss vom 18.07.2019 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18 EINLEITUNG Angesichts wachsender Wohnungsnot und teilweise rasant steigender Mieten in den Ballungsräumen wird vielfach ein Einschreiten des Gesetzgebers gefordert. Dem ist er u.a. mit dem Erlass der sog. Mietpreisbremse nachgekommen, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit jetzt vom BVerfG zu beurteilen war. SACHVERHALT Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz wurden Bestimmungen über die höchstzulässige Miete bei Wiedervermietung von nicht der Preisbindung unterliegendem Wohnraum in das BGB eingefügt. § 556d I BGB sieht vor, dass die Miete in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10% übersteigen darf. § 556d II BGB ermächtigt die Landesregierungen, solche Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Nur in einem durch Rechtsverordnung bestimmten Gebiet wird die Mietobergrenze wirksam. Sie gilt jedoch nicht ausnahmslos. Insbesondere darf der Vermieter, wenn die vom vorherigen Mieter zuletzt geschuldete Miete die ansonsten höchstzulässige Miete übersteigt, gem. § 556e BGB bei Wiedervermietung eine Miete bis zur Höhe dieser Vormiete vereinbaren. Nach dem 1.10.2014 errichteter Wohnraum sowie die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung sind nach § 556f BGB von der Regulierung der Miethöhe ausgenommen. Für Berlin wurde im Jahr 2015 eine Rechtsverordnung erlassen, die das gesamte Stadtgebiet für die Dauer von fünf Jahren als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt. Verstoßen die Bestimmungen des BGB gegen Art. 14 I 1, 3 I GG? LÖSUNG Jura Intensiv A. Verstoß gegen Art. 14 I 1 GG Die umstrittenen Bestimmungen des BGB verstoßen gegen Art. 14 I 1 GG, wenn sie in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreifen und der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. I. Eingriff in den Schutzbereich Es muss ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 I 1 GG vorliegen. Das in sachlicher Hinsicht geschützte Eigentum umfasst die Summe aller vermögenswerten Rechte, die dem Einzelnen durch die Gesetze zugewiesen sind und ihm eine private Nutzungs- und Verfügungsbefugnis einräumen. „[53] […] Vom Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst ist das zivilrechtliche Sacheigentum, dessen Besitz und die Möglichkeit, es zu nutzen. Dazu gehört es, aus der vertraglichen Überlassung des Eigentumsgegenstands zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt.“ LEITSATZ (DER REDAKTION) Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sog. Mietpreisbremse) sind nicht verfassungswidrig. Sie verstoßen nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz. Obersatz bei einem Freiheitsrecht Definition „Eigentum“ Schildheuer, JURA INTENSIV, Grundrechte, Rn 661 Art. 14 I 1 GG schützt auch die Vermietung © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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