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RA Digital - 10/2019

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532 Öffentliches Recht

532 Öffentliches Recht RA 10/2019 Weiterer Schutz des Vermieters durch räumliche Begrenzung der Mietpreisbremse Wichtig! Verweis auf andere Stadtviertel mit ausreichendem Wohnraum ist kein Argument, da die Mieter dadurch ihr soziales Umfeld verlieren. Keine unzumutbare Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Ertrags des Vermieters Mietpreisbremse fließt in Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein und senkt sie damit ab Aber: 10% Aufschlag auf Vergleichsmiete möglich Gemeint sind die Ausnahmen nach §§ 556e, 556f BGB [78] Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die zum Verordnungserlass berufene Landesregierung regelmäßig besser als der Bundesgesetzgeber beurteilen kann, ob in einer Stadt oder einem Stadtviertel eine Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn erforderlich ist. Im Übrigen sind die aus § 556d Abs. 2 Satz 5 bis Satz 7 BGB folgenden Anforderungen an die Begründung der Verordnung geeignet, den Verordnungsgeber zu einer sorgfältigen Prüfung der Erlassvoraussetzungen auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Eigentumsgarantie der betroffenen Vermieter anzuhalten. [80] Die Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Gemeinden oder Gemeindeteile mit angespannten Wohnungsmärkten (§ 556d Abs. 2 Satz 2 BGB) gewährleistet eine Schonung des Vermietereigentums unter Wahrung der mit der Miethöhenregulierung verfolgten Ziele. [82] […] Im Übrigen hält sich die Möglichkeit, die Miethöhenregulierung auf Teile einer Gemeinde zu beschränken, innerhalb der mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Ziele. Für die angestrebte Durchmischung der Wohnbevölkerung ist es ohne Bedeutung, ob ausreichender Wohnraum in anderen Stadtvierteln zur Verfügung steht. Auch die Belange von Wohnungssuchenden würden nicht angemessen berücksichtigt, wenn sie auf Mietwohnungen verwiesen werden, die außerhalb nachgefragter Gemeindeteile liegen. […] [83] 556d Abs. 1 BGB schränkt die Nutzungsmöglichkeiten von Wohneigentum nicht unzumutbar ein. Die ortsübliche Vergleichsmiete sichert dem Vermieter einen am örtlichen Markt orientierten Mietzins, der die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellen wird. § 556d Abs. 1 BGB entkoppelt die höchstzulässige Miete insofern nicht von der am unregulierten Markt erzielbaren Miete. [84] […] [Zwar ist in § 556d Abs. 1 BGB] eine weitere Entfernung der ortsüblichen Vergleichsmiete von der am unregulierten Markt erzielbaren Miete angelegt, als in Gebieten mit einer regulierten Miete bei Mietbeginn zunehmend solche Mieten einfließen, die sich nicht an der am Markt erzielbaren Höhe orientieren, sondern unter Berücksichtigung der Mietobergrenze abgeschlossen worden sind. [85] Diese Auswirkungen treten aber nicht unmittelbar ein, sondern über das verzögerte Eingehen begrenzter Wiedervermietungsmieten in die ortsübliche Vergleichsmiete erst zeitlich versetzt. Zudem werden die Auswirkungen der Miethöhenregulierung dadurch abgemildert, dass § 556d Abs. 1 BGB einen zehnprozentigen Aufschlag auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulässt, und dass die Miethöhenregulierung auch in den einer Verordnung nach § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB unterworfenen Gebieten keine uneingeschränkte Geltung beansprucht. [87] […] Entsprechendes gilt für die Ausgestaltung der Miethöhenregulierung als vorübergehende Maßnahme durch Begrenzung ihrer Geltungsdauer […] auf längstens fünf Jahre. […]“ Jura Intensiv Somit sind die streitgegenständlichen Vorschriften angemessen und genügen damit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, sodass insgesamt kein Verstoß gegen Art. 14 I 1 GG vorliegt. Obersatz bei einem Gleichheitsrecht Unterschiedliche Vergleichsmieten B. Verstoß gegen Art. 3 I GG Ein Verstoß gegen Art. 3 I GG ist gegeben, wenn eine Ungleichbehandlung vorliegt, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Eine Ungleichbehandlung könnte einerseits darin bestehen, dass auf regional abweichende ortsübliche Vergleichsmieten abgestellt wird. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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