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RA Digital - 10/2019

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RA 10/2019 Öffentliches Recht 533 „[96] […] Das Abstellen auf die ortsübliche Vergleichsmiete soll die Marktbezogenheit der regulierten Miethöhe und damit die Wirtschaftlichkeit der Vermietung sicherstellen. Dies ist angesichts dessen, dass die auf den jeweiligen Wohnungsmärkten vorherrschenden Bedingungen regionalen Abweichungen unterliegen, sachgerecht, […]. [99] […] Dass Vermieter die Lage der zu vermietenden Wohnung nicht beeinflussen können, gebietet insbesondere nicht, ihnen die Vermietung bis zu einer bundesweit einheitlichen Miethöhe zu ermöglichen. Denn die Wirtschaftlichkeit der Vermietung hängt ebenfalls von den auf den regionalen Mietmärkten vorherrschenden Bedingungen ab. […]“ Weiterhin könnte eine unzulässige Gleichbehandlung privater und gewerblicher Vermieter vorliegen. „[101] […] Die gleiche Behandlung führt nicht zu einer im Ergebnis nicht mehr angemessenen Belastung privater Vermieter. § 556d Abs. 1 BGB sichert dem Vermieter eine am örtlichen Markt orientierte Miete, die die Wirtschaftlichkeit der Wohnung jedenfalls regelmäßig sicherstellen wird. Dabei ist eine unzumutbare Beeinträchtigung solcher privater Vermieter, die ihren Lebensunterhalt durch Vermietung erwirtschaften, schon vor dem Hintergrund der nur befristeten Geltung der Miethöhenregulierung nicht zu besorgen.“ Eine weitere Ungleichbehandlung besteht in der Privilegierung von Vermietern, die ihre Wohnung vor der Wiedervermietung zu einer oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Vormiete vermietet hatten. „[103] […] Den für eine Rechtfertigung erforderlichen Sachgrund bilden […] Bestandsschutzerwägungen. […] Zwar darf ein Vermieter nicht ohne weiteres darauf vertrauen, nach Beendigung eines bestehenden Mietverhältnisses auch im nachfolgenden Mietverhältnis eine gleich hohe Miete erzielen zu können. Der Gesetzgeber darf die Investitionssicherheit von Vermietern aber über diesen Umfang hinaus schützen. Kann angespannten Wohnungsmärkten dauerhaft nur durch Sicherstellen ausreichenden Wohnraums wirksam begegnet werden, ist es sachgerecht, die kurzfristig wirkende Miethöhenregulierung derart auszugestalten, dass die Vermietung von Wohnraum nicht langfristig wirtschaftlich unattraktiv wird. Dass bestehende Mieten nicht abgesenkt, sondern lediglich unangemessene Mietanhebungen bei Wiedervermietung verhindert werden, ist […] angemessen. [105] Die Beschränkung der Ausnahmeregelung des § 556f Satz 1 BGB auf nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzte und vermietete Wohnungen verstößt ebenfalls nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. […] [106] […] An diesem Datum ist der dem Mietrechtsnovellierungsgesetz von 2015 zugrundeliegende Regierungsentwurf veröffentlicht worden. Durch den Rückbezug auf dieses Datum wird verhindert, dass nach Bekanntwerden des Gesetzesentwurfs die Vermietung bereits fertiggestellter Neubauten hinausgezögert oder unterlassen wird, um später eine unbeschränkte Miete vereinbaren zu können.“ Somit liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 I GG vor. Jura Intensiv FAZIT Die Thematik ist hoch aktuell, insbesondere auch in Anbetracht des geplanten sog. Berliner Mietendeckels. Die Entscheidung sollte daher Anlass sein, sich mit den damit verbundenen Rechtsfragen zu beschäftigen. Sachlicher Grund: Sicherstellung einer wirtschaftlichen Vermietung Keine bundesweit einheitliche Mietobergrenze geboten Gleichbehandlung privater und gewerblicher Vermieter Sachlicher Grund: Mietpreisbremse gefährdet nicht das Wohneigentum der privaten Vermieter, lässt vielmehr wirtschaftliche Vermietung zu und ist zeitlich begrenzt Ungleichbehandlung durch § 556e BGB Sachlicher Grund: Bestandsschutz und Investitionssicherheit für den Vermieter Ungleichbehandlung durch Stichtagregelung Sachlicher Grund: Am 1.10.2014 wurde Gesetzentwurf veröffentlicht Zum „Berliner Mietendeckel“: Papier, Landeskompetenz zur Einführung eines sogenannten Mietendeckels? Rechtsgutachtliche Stellungnahme im Auftrag des Bundesverbandesdeutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. GdW; Putzer, NVwZ 2019, 283 ff. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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