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RA Digital - 10/2020

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542 Referendarteil:

542 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 10/2020 Das Zustellungsdatum wurde hier zur Verdeutlichung der fristgemäßen Klageerhebung genannt. Begründung des Bescheids: Konjunktiv Präsens Klageerhebung: Indikativ Perfekt Klagebegründung: Konjunktiv Präsens Mit Bescheid vom 19. September 2016 (Betreff: Sondernutzungserlaubnis für die E. GmbH bzw. die UNO Flüchtlingshilfe e. V. - Ihr Schreiben vom 10.08.2016), den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 22. September 2016, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Im Rahmen der Ermessensausübung seien die Auswirkungen der beabsichtigten Sondernutzung auf die widmungsgemäße Zweckbestimmung des Straßenlandes, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Ausgleichs- und Verteilungsfunktion und sonstige unmittelbar auf die Straße bezogene sachliche Kriterien zu berücksichtigen. Die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes u.a. zu kommerziellen Zwecken werde nur eingeschränkt genehmigt. Damit solle eine Überlastung […] vermieden werden. Im Falle einer Erlaubniserteilung zu Gunsten der Klägerin entstehe unmittelbar ein Rechtsanspruch aller anderen Antragsteller auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen. Unter Berücksichtigung der Vielzahl von Anfragen führe dies zu einer Überbeanspruchung öffentlicher Flächen, die jeglichen Gemeingebrauch ausschließe. [...] Das Werben von Mitgliedern mittels entsprechender Verträge stelle den Abschluss eines Rechtsgeschäfts dar. Bei dieser Tätigkeit handele es sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Bedingt durch die Möglichkeit des Abschlusses von verbindlichen Rechtsgeschäften sei die Tätigkeit nicht mehr dem kommunikativen Gemeingebrauch zuzuordnen. [...] Am 24. Oktober 2016 hat die Klägerin Klage erhoben und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Der auf die 30. und 35. Kalenderwoche bezogene Verwaltungsakt habe sich zwar erledigt, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei jedoch aufgrund der vorliegenden Wiederholungsgefahr gegeben. Die Klage sei auch begründet. Der Bescheid sei ermessensfehlerhaft. Eine Ermessensausübung im Rahmen von § 18 StrWG NRW sei nur dann möglich, wenn es um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gehe. [...] Der Bescheid leide schon deshalb an einem Ermessensfehler, weil er eine einzelfallbezogene Prüfung vermissen lasse. [...] In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Satzung der Beklagten über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen die Tarifstellen 6 und 7 die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für kommerzielle Werbe- und Informationsstände sowie kommerzielle Passantenbefragungen und Verteilung von Werbemitteln vorsähen. Die Annahme der Beklagten, es genüge, pauschale Kriterien aufzustellen, sei unzutreffend. Die Beklagte halte es im Übrigen offenbar für ausreichend, die Versagung der beantragten Sondernutzungserlaubnis auf eine Überbeanspruchung des öffentlichen Straßenraums zu stützen, die sich aus der Kommerzialität des eingeschalteten Dienstleisters ergebe. Die Beklagte hätte deutlich machen müssen, wieso die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Einschaltung eines Dienstleisters mehr beeinträchtigt werde. Die Beklagte wende diese straßenrechtliche Erwägung […] auch nicht durchgehend an. Soweit ihr, der Klägerin, bekannt sei, würden eigenständigen Gesellschaften, deren Anteile vollständig von Non-Profit-Organisationen gehalten würden, Sondernutzungserlaubnisse von der Beklagten erteilt. [...] Die Beklagte vermöge auch nicht zu erklären, wieso eine Werbung von Mitgliedern die Straßennutzung mehr beeinträchtige als das bloße Informieren. [...] Dem von der Beklagten angesprochenen Problem der Überbeanspruchung Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 10/2020 Referendarteil: Öffentliches Recht 543 des öffentlichen Straßenraums könne man mit Nebenbestimmungen oder sogenannten Kontingentlösungen Herr werden. Die Beklagte habe sich auch nicht dazu verhalten, dass sie, die Klägerin, in ihrem Antrag ausdrücklich die Zuweisung von Ausweichstandorten beantragt habe. Ferner halte die Beklagte ihr Differenzierungskriterium - Kommerzialität - nicht durch, da Obst-, Gemüse- und Blumenständen Sondernutzungserlaubnisse erteilt würden. [...] Mit ihrem schriftsätzlichen Vorbringen könne die Beklagte ihre Ermessenserwägungen aus dem Bescheid nicht ergänzen, da sich dieser erledigt habe. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass Bescheid der Beklagten vom 19.9.2016 rechtswidrig war und die Klägerin in den ihr zustehenden Rechten verletzt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es stimme nicht, dass in ständiger Verwaltungspraxis gemeinnützigen Organisationen Sondernutzungserlaubnisse zur Mitgliederwerbung erteilt würden; dies gelte auch für die von der Klägerin benannte PANDA Fördergesellschaft für Umwelt GmbH. Die Benutzung öffentlichen Straßenraums zu kommerziellen Zwecken werde in ihrer Verwaltungspraxis insgesamt nur sehr eingeschränkt genehmigt. Der ablehnende Bescheid sei auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt worden. Zum einen habe man auf die von der Klägerin geplante Mitgliederwerbung abgestellt. Zum anderen sei berücksichtigt worden, dass Erlaubnisse in der Regel nicht für gewerbliche oder wirtschaftliche Tätigkeiten erteilt würden. Die Erwägungen bezüglich der Mitgliederwerbung seien ermessensfehlerfrei. Es bestehe ein grundsätzlicher Unterschied zwischen reiner Information und Mitgliederwerbung. [...] Sie habe sich entschieden, kommerzielle Tätigkeiten grundsätzlich von der Sondernutzung bis auf wenige Ausnahmen auszuschließen. Damit sei es möglich, Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs zu minimieren. Entscheidend sei, dass gemeinnützige Vereine durch die Einschaltung kommerzieller Dienstleister ihre Kapazitäten erheblich erweitern könnten. [...] Der Umstand, dass die Klägerin ihr, der Beklagten, die Zuweisung eines Alternativstandorts anheimgestellt habe, sei ohne Belang, da der jeweilige Antragsteller den beabsichtigten Ort der Sondernutzung vorgeben müsse. [...] Jura Intensiv Auf eine gerichtliche Anfrage hat die Beklagte mitgeteilt, drei gemeinnützigen Organisationen („Save the Children“, „Ärzte ohne Grenzen“, „Amnesty international“) seien im Jahr 2018 Sondernutzungserlaubnisse zur Aufstellung eines Informationsstandes samt Auslegen von Informationsmaterial erteilt worden. Die Aktionen seien von den jeweiligen Organisationen selbst beantragt worden. Allen drei Organisationen sei aufgegeben worden, die Stände allein mit eigenem Personal zu betreiben. Jegliche Verkaufstätigkeiten seien verboten worden. [...]“ Anträge: Indikativ Präsens Beklagtenvorbringen: Präsens Prozessgeschichte: Perfekt Konjunktiv Indikativ Dies hätte auch in der Geschichtserzählung dargestellt werden können, da es nicht von Bedeutung ist, dass die Ausführungen (erst) auf Nachfrage des Gerichts erfolgten. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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