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RA Digital - 10/2021

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528 Referendarteil:

528 Referendarteil: Zivilrecht RA 10/2021 Weitere Prüfung, ob § 25 I 1 UrhG zu einer anderen Wertung im Rahmen des § 307 I 1 BGB führt Auch aus § 25 I 1 UrhG ergibt sich, dass die berechtigten Interessen des vom Recht des Urhebers Betroffenen mit zu berücksichtigen sind, was hier nicht der Fall ist. Weitere Prüfung, ob sich der Anspruch direkt aus dem Gesetz, hier § 25 I 1 UrhG ergibt Definition der persönlichen geistigen Schöpfung Statt Vieler: BGH, Urteil vom 27.01.1983, I ZR 177/80 Würdigung des Tatrichters und wahrscheinlich das „Schlimmste“, was er dem K gegenüber ausführen konnte: Eine persönliche geistige Schöpfung lässt sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude nicht erkennen. Bezüglich der Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sind Sie in einer solchen Klausur auf Angaben im Sachverhalt angewiesen. Liegt der Streitwert bei einem klageabweisenden Urteil über 8.000 €, richtet diese sich nach § 709 S. 1 ZPO. Da hier das erstinstanzliche Gericht ein Amtsgericht war, lag der Streitwert bei maximal 5.000 €, was zu einer vorläufigen Vollstreckbarkeit gem. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO führt. Betretungsrecht des K sprechen und dieser nur ein geringes Interesse an dem Betreten hat, stünde dem K dem Wortlaut nach das Recht zu betreten zu. Die Berücksichtigung von § 25 I 1 UrhG führt zu keiner anderen Bewertung. [33] Danach besteht ein Zugangsrecht des Urhebers nur dann, wenn die berechtigten Interessen des Besitzers des Originals (…) nicht entgegenstehen. Das Berufungsgericht hat mithin (…) das urheberrechtliche Zugangsrecht gemäß § 25 Abs. 1 UrhG nicht außer Acht gelassen, sondern ist (…) davon ausgegangen, dass die Klausel (…) mit dem gesetzlichen Leitbild des § 25 Abs. 1 UrhG, nach dem das Zugangsrecht von der Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Besitzers des Werks abhängig ist und damit die Interessen beider Parteien in einen Ausgleich zu bringen sind, nicht übereinstimmt. Das Zugangsrecht ergibt sich zudem nicht originär aus § 25 I 1 UrhG. Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht nicht. § 25 I 1 UrhG setzt ein geschütztes Werk – hier im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG voraus. Ein solches liegt nicht vor. [57] Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der (…) Baukunst (…) zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann. (st. Rspr. BGH (…)) [49] (…) Eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG, die gerade hinsichtlich der Gestaltung des Inneren des Gebäudes aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausrage, lasse sich dabei nicht erkennen. (…) Jura Intensiv Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 I 1 ZPO und auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. FAZIT Beide Entscheidungen in dieser Zeitschrift mit speziellem Blick auf das Assessorexamen haben einen Schwerpunkt in der AGB-Prüfung. In der Praxis besteht ein deutlicher Trend dahingehend, dass textliche Verträge, egal ob Text-, Schriftform oder notarieller Urkunde, umfangreicher werden. Kurzum, Verträge werden länger und nicht kürzer. Dies mag teilweise haftungsrechtliche Gründe haben oder auch den Ursprung in einer stärkeren Verhandlungsposition einer Partei finden. Umfangreiche Vertragswerke haben umfangreiche AGB. In den seltensten Fällen dürfte es sich hierbei um Individualabreden handeln. Das Thema AGB wird daher weiter in der Praxis aus sämtlichen Perspektiven relevant und dominant bleiben. Im Assessorexamen kann in jeder Klausur AGB-Recht verarbeitet werden. Sowohl – wie hier dargestellt – in Urteilsklausuren als auch in Anwaltsklausuren können die §§ 305 ff. BGB geprüft werden. Insbesondere auch in einer Kautelarklausur im Rahmen einer Vertragsgestaltung muss dieses Rechtsgebiet ebenfalls souverän beherrscht werden. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 10/2021 NEBENGEBIETE Nebengebiete 529 Gesellschaftsrecht Problem: Actio pro socio: I.d.R. nicht im Außenverhältnis Einordnung: Prozessführungsbefugnis BGH , Urteil vom 07.07.2021 VIII ZR 52/20 EINLEITUNG Die actio pro socio ist ein Standard-Thema im Gesellschaftsrecht. In der ausgewählten Entscheidung geht es auch um die wichtige Frage, ob die Klage vom Gesellschafter im eigenen Namen oder im fremden Namen (mit Vertretungsmacht?!) erhoben wurde. SACHVERHALT Der Beklagte war seit März 2012 Mieter einer Wohnung in Düsseldorf. Vermieterin war die T./H. GbR, bestehend aus der Klägerin und dem von ihr getrennt lebenden Ehemann (T.). Die Nettomiete betrug 1.000 € im Monat zzgl. monatlicher Vorauszahlungen auf die Betriebskosten i.H.v. rund 303,- €. Über die Betriebskosten rechnete die Vermieterin zu keinem Zeitpunkt ab. Bis einschließlich Juli 2016 zahlte der Beklagte die Miete sowie die Betriebskosten. Im August 2016 entrichtete er lediglich die Betriebskosten und ab September 2016 erfolgten keine Zahlungen mehr. Erstmals Ende des Jahres 2016 forderte der Beklagte die Vermieterin vergeblich zur Abrechnung über die Betriebskosten auf. Im November 2016 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis zum 30.4.2017. An diesem Tag unterzeichneten der Beklagte und der T. anlässlich der Rückgabe der Wohnung eine Vereinbarung, wonach „alle wechselseitigen Ansprüche für die Zukunft oder die Vergangenheit, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten“ seien. Die Klägerin, die zunächst von einem Auszug des Beklagten September 2017 ausging, hat mit der vorliegenden Klage den Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete (einschließlich Betriebskosten) und auf Nutzungsentschädigung i.H.v. insgesamt 16.948 € an die T./H. GbR sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an sich selbst in Anspruch genommen. Das LG hat die Klage im Berufungsverfahren insgesamt abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. LÖSUNG Jura Intensiv LEITSATZ Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist im Allgemeinen nicht befugt, den Schuldner einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen. Als actio pro socio wird nur die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Gesellschaftsverhältnis durch einen Gesellschafter im eigenen Namen gegen einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft bezeichnet. Der „Grundfall“ ist natürlich, dass jemand ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend macht und auch Zahlung an sich selbst verlangt. [21] 1. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass über die Klage nicht in der Sache entschieden werden kann, da sie auf Grundlage des bisherigen Sachvortrags mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig ist. [22] Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist (...). © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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