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RA Digital - 10/2022

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RA 10/2022 ÖFFENTLICHES RECHT Öffentliches Recht 533 Problem: Stationsungebundenes Carsharing keine Sondernutzung Einordnung: Straßenrecht VG Berlin, Beschluss vom 01.08.2022 1 L 193/22 EINLEITUNG Äußerst praxis- und examensrelevant ist die Rechtsfrage, die das VG Berlin in seinem nachfolgend dargestellten Beschluss beantwortet: ist das Abstellen von stationsungebundenen Carsharing-Pkw im öffentlichen Straßenraum eine erlaubnispflichtige Sondernutzung? SACHVERHALT Die Antragstellerinnen bieten in Berlin stationsungebundenes Carsharing mit Pkw an, d.h. sie stellen ihren Kunden die Pkw ohne feste Abhol- oder Rückgabestationen zur Verfügung. Die Kunden mieten die auf öffentlichem Straßenland abgestellten Pkw dabei über eine App, mit deren Hilfe die Mietwagen auch lokalisiert, geöffnet und nach Nutzungsende wieder verschlossen werden. Der Berliner Landesgesetzgeber hat das Berliner Straßengesetz (BerlStrG) mit Wirkung zum 01.09.2022 dahingehend geändert, dass nach § 11a BerlStrG u.a. auf das gewerbliche Anbieten von Carsharingfahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können, die Vorschriften über die Sondernutzung öffentlicher Straßen anwendbar sein sollen. Ferner wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden können. Das Gesetz sieht dabei die Durchführung eines Auswahlverfahrens unter mehreren Anbietern (Kontingentierung) vor. Wer das Angebot ohne die danach erforderliche Erlaubnis weiterhin betreibt, handelt ordnungswidrig. Die Antragstellerinnen wollen vorläufig festgestellt wissen, dass ihr Angebot nicht von den genannten Vorschriften erfasst wird, weil ihres Erachtens keine Sondernutzung vorliegt. Hat der bei dem zuständigen Verwaltungsgericht gestellte Eilantrag Erfolg? LÖSUNG Der Antrag hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit des Antrags Jura Intensiv I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Für den beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag muss der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Das richtet sich mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO. Die danach erforderliche öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidende Norm eine solche des öffentlichen Rechts ist, d.h. ausschließlich einen Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet (sog. modifizierte Subjektstheorie). Streitentscheidend ist hier § 11a BerlStrG, der ausschließlich an die zuständige Straßenbaubehörde adressiert und damit eine Norm des öffentlichen Rechts ist. Da die Streitigkeit zudem nichtverfassungsrechtlicher Art ist und abdrängende Sonderzuweisungen nicht ersichtlich sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 I 1 VwGO eröffnet. LEITSÄTZE (DER REDAKTION) 1. Ein Eilantrag nach § 123 I VwGO kann auf die vorläufige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. 2. Vorbeugender Rechtsschutz wird auch im Eilrechtsschutz nur gewährt, wenn ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis existiert. Das ist der Fall, wenn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes die Gefahr besteht, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden oder ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entsteht. 3. Werden stationsungebundene Carsharing-Fahrzeuge im Einklang mit der StVO abgestellt, handelt es sich straßenrechtlich um erlaubnisfreien Gemeingebrauch. Terminologie beachten: Im Eilrechtsschutz heißt es „Antrag“ und nicht „Klage“. Modifizierte Subjektstheorie bzw. Sonderrechtslehre © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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