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RA Digital - 10/2022

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Editorial

Editorial RA 10/2022 Grillen in der Mietwohnung bei unerkannt nichtigem Mietvertrag ist ein prima Beispiel, um die Figur des Fremdbesitzerexzesses zu erklären. Unglaublich, aber wahr: Einige Zeitgenossen tun dies tatsächlich! Dies ist keine gute Idee, denn neben der Brand- besteht auch eine erhebliche Kohlenmonoxidvergiftungsgefahr. Ob dies auch für das hippe Vergnügen des Shisha-Rauchens gilt, erfahren Sie auf Seite 517. Das OLG Frankfurt glaubte der Minderjährigen, die ihrem Ziel, ein ordentliches Schmerzensgeld zu erhalten, nun ein gutes Stück näher gekommen ist. Einst dichtete Wilhelm Busch: „Drei Tage war der Frosch so krank, jetzt raucht er wieder, Gott sei Dank.“ Doch siehe: Sogar das will gelernt sein! Über die Rückzahlung der Miete von Räumlichkeiten nach der Absage einer Hochzeitsfeier im Frühjahr 2020 haben wir in der RA 05/2022 auf den Seiten 225 ff. berichtet. Das OLG Hamm nimmt Bezug auf jene BGH-Entscheidung, kommt aber aufgrund einer geänderten Corona-Schutzverordnung zum gegenteiligen Ergebnis. Es wird im Examen auf jedes Detail ankommen. Sie, liebe Leserinnen und Leser der RA, sind gut beraten, die Entscheidungen im Zusammenhang zu lesen. In der RA 01/2021, 29 stellten wir eine Entscheidung des OVG Münster zum Abstellen von Mietfahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr vor. Das V G Berlin stellt in seiner Entscheidung zum stationsungebundenen Carsharing klar, dass es der Rechtsprechung des OVG Münster im vorliegenden Fall nicht folgen will. Der Beschluss des VG Berlin, den Sie in dieser Ausgabe der RA auf Seite 533 lesen können, ist sowohl aus prozessualen als auch aus materiell rechtlichen Gründen examensrelevant. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim und Marburg IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Duisburger Straße 95, 46535 Dinslaken, Tel.: 02064/8275757 Internet: verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Rechtsanwalt Oliver Soltner & Rechtsanwalt Dr. Dominik Jan Sauer, LL.M. (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 10/2022 ZIVILRECHT Zivilrecht 505 Problem: Rückzahlungsanspruch wegen pandemiebedingtem Ausfall der Hochzeitsfeier Einordnung: Schuldrecht, Mietrecht OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2022 18 U 195/21 (abgewandelt) EINLEITUNG Die vorliegende Entscheidung ergänzt das Urteil des BGH vom 02.03.2022, das wir in RA 05/2022, 225 ff. (XII ZR 36/21) ausführlich besprochen haben. Dem vorliegenden Fall lag jedoch eine Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO NW vom 19.05.2020) mit anderem Inhalt zugrunde, weshalb der Senat des OLG Hamm zum entgegengesetzten Ergebnis kommt. SACHVERHALT K beabsichtigte, am 22.05.2020 seine Hochzeit mit Frau A in C zu feiern. Er schloss zu diesem Zweck am 23.06.2019 zwei Verträge. Zum einen schloss er einen „Dienstleistungsvertrag“ zum „Komplettpreis“ von 7.400 € für näher bezeichnete Serviceleistungen mit D ab, zum anderen einen „Mietvertrag“ mit B, welcher Eigentümer der Räumlichkeiten ist. Beide Formularverträge befinden sich auf identisch gestalteten Bögen im selben Layout. Die einzelnen Bögen weisen oben die Skizze eines Hauses, in den Fußzeilen die Angaben „B|D.“ auf. Auf der ersten Seite des „Dienstleistungsvertrags“ findet sich der handschriftliche Vermerk des D „kann ohne Angaben bis 26.06.19 storniert werden“; „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ betreffend den „Dienstleistungsvertrag“ und den „Mietvertrag“ finden sich auf „Seite 5 von 10“ und „Seite 6 von 10“; der „Mietvertrag“ ist auf „Seite 9 von 10“ und „Seite 10 von 10“ niedergelegt und sieht einen Mietpreis von 2.200 € vor. K zahlte an B 2.200 €. Mit E-Mail vom 25.09.2019 sprach Frau A gegenüber einer Mitarbeiterin des D eine Kündigung aus. D bestätigte den Empfang und erklärte sein Einverständnis mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Am 14.10.2019 kündigte K schriftlich gegenüber B. Die Heirat fand in der Folgezeit nicht statt. Die CoronaSchVO des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.05.2020 lautete in der für den 20.05.2020 maßgeblichen Fassung in § 14 wie folgt: „(3) Gastronomische Betriebe nach Absatz 1 und 2 dürfen Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 3 unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung stellen. Andere Veranstaltungen, Versammlungen und Zusammenkünfte sind in gastronomischen Betrieben nach Absatz 1 und 2 bis auf Weiteres nicht zulässig. (4) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Vermietung von Räumlichkeiten ohne gastronomischen Service, wenn dieser durch Dritte („Catering“) oder den Mieter selbst erfolgt.“ K begehrt von B die Rückzahlung der 2.200 €. Zu Recht? Jura Intensiv LEITSATZ 1. Dem Mieter von Hochzeitsräumlichkeiten für den 22. Mai 2020 steht ein Anspruch auf Rückzahlung der an den Vermieter überwiesenen Miete aus §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 14 Abs. 3 und 4 CoronaSchVO NW (i. d. F. vom 19. Mai 2020) zu, weil im Hinblick auf das Verbot der Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten ein Fall rechtlicher Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) vorlag. 2. An der Rückzahlungsverpflichtung des Vermieters ändert es nichts, wenn die Hochzeit abgesagt worden ist, weil das Fortbestehen der Mietzahlungspflicht gem. § 537 Abs. 1 S. 1 BGB ebenfalls voraussetzt, dass der Vermieter seinerseits zur Erfüllung seiner Verpflichtungen am 22. Mai 2020 in der Lage war. In der Berufungsentscheidung finden Sie seitenlange Ausführungen, welche vor allem für die Kostenentscheidung relevant sind. Wir haben den Fall auf das im Vordergrund stehende Problem der Unmöglichkeit reduziert und deshalb den Sachverhalt massiv gekürzt. LÖSUNG A. Anspruch des K gegen B auf Rückzahlung der an B überwiesenen 2.200 € aus §§ 326 IV, 346 I BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung der an B überwiesenen 2.200 € aus §§ 326 IV, 346 I BGB haben. Bei § 326 IV BGB handelt es sich um einen Rechtsfolgenverweis auf § 346 I BGB, sodass es auf eine Rücktrittserklärung nicht Rechtsfolgenverweis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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