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RA Digital - 11/2016

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572 Zivilrecht

572 Zivilrecht RA 11/2016 Kosten der Mangelbeseitigung 5 %-Grenze ist keine starre Grenze Es verbieten sich schematische Lösungen. Objektiv betragen die Nacherfüllungskosten nur 0,4% vom Kaufpreis Weil eine schematische Betrachtung nicht erlaubt ist, sind die Gründe, die die Nacherfüllung unzumutbar machen, auch im Rahmen des § 323 V 2 BGB zu berücksichtigen. Merkantiler Minderwert und erheblicher Imageverlust „Der BGH stellt unter anderem auf die Kosten der Mangelbeseitigung ab; danach ist im Rahmen der nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmenden Interessenabwägung von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung in der Regel dann nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand mehr als 5 % des Kaufpreises beträgt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen starren Grenzwert. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Bestimmung der Erheblichkeitsgrenze unter Heranziehung der Mängelbeseitigungskosten bei einem Prozentsatzes von 5 % des Kaufpreises nur in der Regel gilt. Demnach ist also weiterhin eine flexible und den Umständen des Einzelfalles gerecht werdende Handhabung der Erheblichkeitsschwelle angezeigt. Eine schematische Betrachtung verbietet sich.“ „Im Rahmen der Interessenabwägung sind aus Sicht der Beklagten als Verkäuferin die Relation von Kaufpreis und Kosten der Nachbesserung sowie der Zeitaufwand der Nachbesserung zu berücksichtigen. Die Kosten des 30-minütigen Software-Updates samt Arbeitskosten belaufen sich nach Behauptung der Beklagten auf ca. 100,00 €. Das Verhältnis zum Kaufpreis von 27.550,00 € betrüge demnach ca. 0,4 %.“ „Aus der Sicht der Klägerin muss im Rahmen der Interessenabwägung beachtet werden, wie schwer sie der Mangel trifft und was eine Nacherfüllung für sie konkret bedeutet. Danach liegt ein erheblicher Mangel schon allein deshalb vor, weil zum Zeitpunkt der Rücktritterklärung - wie ausgeführt - bei der Klägerin trotz des damals schon angekündigten (aber noch nicht genehmigten) Software-Updates ein erheblicher und berechtigter Mangelverdacht verblieben ist und damals noch nicht konkret absehbar war, wann der Wagen der Klägerin nachgebessert werden würde. Hier greifen die Gründe, die der Klägerin eine Nachbesserung unzumutbar machen und die den Mangel erheblich machen, ineinander.“ „Ferner war es im Zeitpunkt des Rücktritts nicht auszuschließen, dass der Sachmangel einen merkantilen Minderwert verursacht, weil sich der mit dem Abgasskandal verbundene erhebliche Imageverlust von Audi und dem ganzen VW-Konzern bei der Preisbildung auf dem Gebrauchtwagenmarkt niederschlägt.“ Jura Intensiv Die Pflichtverletzung des B ist folglich nicht als unerheblich zu bewerten. Der Rücktritt ist damit nicht gem. § 323 V 2 BGB ausgeschlossen. B. Ergebnis K steht gegen B ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 27.550 € gem. §§ 437 Nr. 2, 440 S. 1, 323 I, 346 I BGB zu. FAZIT Der VW-Abgasskandal beschäftigt derzeit viele Gerichte. Bisher wurden die meisten Rücknahmeklagen von Kunden allerdings abgewiesen. Umso examensrelevanter erscheint diese Entscheidung, die durch ihre sorgfältige Subsumtion und ausführliche Argumentation besticht. Inhaltsverzeichnis

RA 11/2016 Zivilrecht 573 Problem: Schutzwirkung eines anwaltlichen Beratungsvertrags zugunsten eines Vertreters des Mandanten Einordnung: Allgemeines Schuldrecht BGH, Urteil vom 21.07.2016 IX ZR 252/15 EINLEITUNG Der Kläger Steffan Mappus (CDU) wirft der beklagten Kanzlei vor, sie habe ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag im Zusammenhang mit dem sog. EnBW-Deal verletzt und verlangt daher Schadensersatz in sechsstelliger Höhe. Der BGH musste nun abschließend entscheiden, ob der Vertrag Schutzwirkung zu seinen Gunsten entfalten konnte. SACHVERHALT (LEICHT ABGEWANDELT) Der Kläger (K) ist Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg (fortan: Land). Er beabsichtigt, das Land 45% der Aktien der börsennotierten EnBW AG (E) von der Electricité de France S.A (F) erwerben zu lassen. Im November 2010 fragt K bei der beklagten Anwaltskanzlei (B), ob diese bereit sei, das Land „bei einer Transaktion mit E und F auf der anderen Seite“ zu vertreten. A ist Partner bei B und erklärt am 25.11.2010 gegenüber K, dass B das Mandat übernehmen wird. Am 26.11.2010 führen K und A ein Telefonat, in dem sie vereinbaren, dass K der F am 06.12.2010, 09:00 Uhr, ein Angebot machen wird, die Aktien der E von F zu übernehmen. Dieses Angebot soll allein unter dem Vorbehalt der Kabinettszustimmung stehen. B prüft daraufhin, ob das Land die Aktien der E ohne vorherige Befassung des Landtags erwerben kann. Am 29.11.2010 verfasst einer der Partner der B eine fünfseitige Stellungnahme, in der darauf hingewiesen wird, dass nach Art. 81 LV der Finanzminister im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis die Zustimmung für über- und außerplanmäßige Ausgaben erteilen darf. Am 02.12.2010 schließen B und das Land Mandats- sowie Vergütungsvereinbarungen über die zu erbringenden anwaltlichen Leistungen ab. Am 05.12.2010 informiert K den Finanzminister des Landes über den geplanten Kauf der Aktien und die notwendige Zustimmungserklärung nach Art. 81 LV. Dieser unterzeichnet sie am 06.12.2010. Am selben Tag stimmt das Kabinett des Landes dem Erwerb der Aktien zu. Daraufhin schließt das Land mittels der dafür gegründeten N-GmbH den Aktienkaufvertrag ab. Darin übernimmt es eine Garantie für die Verpflichtungen der N-GmbH. Am 15.12.2010 genehmigt der Landtag den erforderlichen Nachtragshaushalt. Nach Genehmigung durch die Kartellbehörde wird der Kauf am 17.02.2011 vollzogen. Der Staatsgerichtshof stellt mit Urteil vom 06.10.2011 fest, dass die Landesregierung das Recht des Landtags aus Art. 79 LV verletzt habe, weil sie es unterließ, für die im Aktienkaufvertrag zwischen F und N-GmbH enthaltene Garantieübernahme des Landes die vorherige Ermächtigung des Landtags einzuholen. Auf Art. 81 LV habe sich die Regierung nicht stützen können. Der Landtag richtet daher im Dezember 2011 einen Untersuchungsausschuss ein. Im Juli 2012 leitet die Staatsanwaltschaft gegen K ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue ein, das sie am 29.10.2014 gemäß § 170 II StPO einstellt. K macht geltend, B hätte ihn falsch beraten. Insbesondere hätten ihre Anwälte ihn nicht hinreichend über die Risiken im Zusammenhang mit Art. 81 LV belehrt. Jura Intensiv LEITSATZ Ist Gegenstand des mit einem Anwalt geschlossenen Beratungsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten, hat der Anwaltsvertrag im allgemeinen keine Schutzwirkungen zugunsten des (gesetzlichen) Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen des Vertreters, die darauf zurückzuführen sind, dass dem Vertreter im Zusammenhang mit dem Gegenstand der anwaltlichen Beratung zu Recht oder zu Unrecht eigene Pflichtverletzungen vorgeworfen werden. Inhaltsverzeichnis

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