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RA Digital - 11/2016

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576 Zivilrecht

576 Zivilrecht RA 11/2016 Allein die Gefahr einer Binnenhaftung des Vertreters ggü. dem von ihm vertretenen Mandaten reicht allein zur Begründung eines Näheverhältnisses nicht aus. Eigener Pflichtverstoß des Vertreters Die Gläubigernähe wird synonym auch „Einbeziehungsinteresse des Gläubigers“ genannt. Gläubigernähe ist vorliegend ebenfalls abzulehnen „Die Gefahr einer Binnenhaftung des Dritten als Vertreter gegenüber dem von ihm vertretenen Mandanten begründet ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig kein Näheverhältnis, das zu einer Schutzwirkung des Beratungsvertrags zugunsten des den Mandanten vertretenden Dritten führen könnte. Dass der Vertreter auf der Grundlage der dem Mandaten erteilten Beratung handelt, reicht für das erforderliche Näheverhältnis nicht aus, weil und soweit die Beratung auf Vermögensdispositionen des Mandanten zielt und für eine Binnenhaftung des Vertreters stets ein eigener Pflichtverstoß des Vertreters hinzutreten muss; der Vertreter muss also zumindest fahrlässig verkannt haben, dass die anwaltliche Beratung pflichtwidrig war. Dass eine pflichtgemäße Beratung hinsichtlich der vom Mandanten beabsichtigten eigenen Vermögensdispositionen die Gefahr einer Binnenhaftung des Vertreters verringert, ist nur Reflexwirkung der Beratung.“ „Darin liegt der entscheidende Unterschied zu den vom Senat entschiedenen Fällen, in denen die Beratung sich auf Handlungsgebote des Vertreters bezog, die im Interesse Außenstehender liegen, und hieraus die Gefahr einer - neben die Haftung des Mandanten tretenden - Außenhaftung des Vertreters gegenüber Außenstehenden entstand.“ Damit entfaltet der Aktienkaufvertrag zwischen dem Land und F aufgrund der fehlenden Leistungsnähe keine Schutzwirkung für K. 2. Gläubigernähe Im Übrigen liegt auch die notwendige Gläubigernähe nicht vor. Sie verlangt ein besonderes Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Vertrag. „Der Vertreter handelt für den Mandanten und hat dabei die gegenüber dem Mandanten bestehenden Pflichten einzuhalten. Aus Sicht des Mandanten besteht für diese Fälle im Allgemeinen kein besonderes Bedürfnis, seinen Vertreter für aufgrund der Gefahr einer Binnenhaftung entstehende Vermögensschäden durch eigene Haftungsansprüche gegen den Berater zu schützen.“ Jura Intensiv B. Ergebnis K ist nicht in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen. Ihm steht daher gegen B kein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten aus § 280 I BGB zu. FAZIT Ein Anwaltsvertrag kann drittschützende Wirkung haben, sofern der Dritte mit der Leistung des Anwalts bestimmungsgemäß in Berührung kommt, der Mandant ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags hat, dies dem Anwalt erkennbar und der Dritte schutzbedürftig ist. Diese Voraussetzungen erfüllt der vom Land abgeschlossene Anwaltsvertrag hier nicht. Gegenstand war allein die Beratung des Landes zu einer vom Land zu treffenden Entscheidung. Dies begründet regelmäßig kein Näheverhältnis für den Vertreter des Mandanten. Inhaltsverzeichnis

RA 11/2016 Referendarteil: Zivilrecht 577 Speziell für Referendare Problem: Gewillkürte Prozessstandschaft des Zedenten Einordnung: Zivilprozessrecht BGH, Urteil vom 24.08.2016 VIII ZR 182/15 EINLEITUNG Erneut lag dem BGH ein Fall zur Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch eines „eBay-Abbruchjägers“ vor. Im Vordergrund dieser aus den Medien bekannten und hier besprochenen Entscheidung steht allerdings nicht die materielle Rechtslage, sondern eine prozessuale Frage: Darf der Zedent eines Anspruchs diesen nach der Abtretung im eigenen Namen in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen? Aufgrund besonderer Umstände wies der Senat die Klage als unzulässig ab. TATBESTAND Die Klägerin, eine GbR, begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer abgebrochenen eBay-Auktion. Sie gestattete es dem Sohn ihres Verwalters, dem Zeugen H., unter der aus ihrem Gesellschaftsnamen abgeleiteten Bezeichnung „l.“ ein Benutzerkonto auf der Internetplattform eBay einzurichten. Der Beklagte stellte Ende Januar 2012 ein gebrauchtes Motorrad der Marke Yamaha für zehn Tage zur Internetauktion bei eBay mit einem Startpreis von 1 € ein. Als Artikelmerkmale trug er fälschlich „Dreiganggetriebe“ und „Elektrostarter“ ein. Neun Tage vor dem Ende der Auktion nahm H. das Angebot unter dem Benutzernamen „l.“ an, wobei er ein Maximalgebot von 1.234,57 € abgab. Wenige Minuten später brach der Beklagte die Auktion ab und strich das Angebot der Klägerin, welche die einzige Bieterin war. Der Beklagte korrigierte die Artikelmerkmale und stellte das Motorrad nach wenigen Stunden erneut bei eBay ein. Jura Intensiv Mit Anwaltsschreiben vom 05.07.2012 verlangte die Klägerin vergeblich die Übereignung des Motorrades, das der Beklagte zwischenzeitlich anderweitig veräußert hatte. Am 15.08.2012 - vor der am 31.8.2012 erfolgten Zustellung der Klage - trat die Klägerin dem Zeugen H. ihre Ansprüche aus den von ihm vorgenommenen eBay-​Geschäften unentgeltlich ab. Die Klägerin behauptet, das Motorrad sei 4.900 € wert gewesen. Sie begehrt Zahlung von Schadensersatz in dieser Höhe abzüglich des Kaufpreises von 4.899 €. LEITSÄTZE Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse des Zedenten einer unentgeltlich abgetretenen Forderung, diese im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gerichtlich geltend zu machen, wird durch sein bloßes Interesse an einer technischen Erleichterung der Prozessführung nicht begründet. Einleitungssätze sind sinnvoll, aber nicht überall gerne gesehen - erkundigen Sie sich nach der Üblichkeit in Ihrem Bundesland! Unstreitiges Parteivorbringen: Imperfekt Indikativ. Die Abtretung war hier keine Prozessgeschichte, da sie vor der Klageerhebung erfolgte. Im Hinblick auf den in den Entscheidungsgründen geprüften § 265 ZPO gehörte das Datum der Zustellung ebenfalls ins Unstreitige und nicht in die Prozessgeschichte. Streitiger Klägervortrag: Präsens Konjunktiv Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.899 € nebst Zinsen hierauf seit Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Inhaltsverzeichnis

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