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RA 11/2016 Editorial EDITORIAL Traumschiff Liebe Leserinnen und Leser, über Wogen wollten sie ziehen, aber nicht zu neuer Heimat fliehen. 11.000 Euro war sie ihnen wert, die Reise für zwei Personen, 26 Tage auf hoher See, fünf Stellen für fünf Sterne. Was erhofft man sich auf einem Kreuzfahrtschiff, was sucht man dort, was es an Land nicht gibt? Wünscht man in Reizarmut Entspannung zu finden, wenn Auge und Ohr drei Wochen lang auf Diät gesetzt werden? So mancher mag Trost und Ruhe durch Beständigkeit und Wiederholung im ewigen Schauspiel finden, welches Sonne, Seegang und Gischt ihren geduldigen Betrachtern bieten. Andere ziehen ihren Lustgewinn aus dem Gefühl, unter Gleichgesinnten zu sein, die sich teure Reisen nicht nur erlauben, sondern auch genießen können. Bleibt die erhoffte Entspannung aus und nimmt stattdessen die Langeweile ihren Platz ein, soll das Unterhaltungsprogramm Erleichterung schaffen. So ist für jeden etwas dabei. Kein Wunder, dass Kreuzfahrten boomen. War es Auflehnung gegen die Totalherrschaft der Brülltonnen, Witzzwerge und Demenznudisten aus dem Erregungsfernsehen, welche das Ehepaar vor Gericht ziehen ließ? Oder handelte es sich bei ihnen um Querulanten, die als Schweinchen Schlau in noch jeder Suppe ein Haar zu finden wissen? Sicher ist, dass der Reiseveranstalter bei Vertragsschluss das Ehepaar nicht über die Dreharbeiten für das „Traumschiff“ aufgeklärt hatte und sie in der Konfrontation mit prominenten Schauspielern keine Vorteile für sich sehen konnten. Der klare Blick auf Schein und Sein gehört zum täglichen Rüstzeug jener Juristen, die über Reisemängel zu befinden haben. Wenn behauptete Störungen nur Erbsen für Prinzessinnen sind, liegt kein Reisemangel vor. Wie schwierig die Abwägung im Einzelfall sein kann, zeigt die auf Seite 561 in dieser Ausgabe der RA besprochene Gerichtsentscheidung. Weil auch die fehlende Aufklärung durch den Veranstalter zum Reisemangel führen kann, ist die Entscheidung des LG Bonn ein klarer Examenstipp für alle Bundesländer, in denen Reiserecht geprüft wird. Jura Intensiv „Wer bürgt, wird erwürgt.“ Das Sprichwort offenbart die historische Verbindung der rechtsgeschäftlich erklärten Bürgschaft des BGB zur Geiselnahme der Antike. Arminius, die römische Geisel, wäre vermutlich erwürgt worden, hätte sein Vater die Cherusker zum Aufstand gegen das Imperium geführt. Es kam anders. Der Vergleich zwischen Geisel und Bürge mag hart klingen, abwegig ist er nicht. Wer bürgt, legt sein Schicksal in die Hände des Schuldners. Für ihn steht man ein, gleich, wie vernünftig oder ungeschickt sich dieser künftig verhalten mag. Die Akzessorietät zwischen Hauptforderung und Bürgschaft wirkt sich auch auf die Einreden gegen die Bürgschaftsschuld aus, dies ist in materiell-rechtlicher Hinsicht systembedingt und folglich auch sofort einleuchtend. Was aber gilt, wenn der Hauptschuldner verklagt wurde und in seinem Prozess schlicht zu dumm war, die Einrede der Verjährung so substantiiert vorzutragen, dass das Gericht über sie auch entscheiden muss? Hat der Bürge auch für diese gehobene Form des Versagens seinen entblößten Hals auf den Richtblock zu legen? Die BGH- Entscheidung zur Bürgschaft haben wir auf Seite 579 in diesem Heft im Referendariatsteil platziert. Der aufgezeigte komplexe Zusammenhang zwischen Prozessrecht und materiellrechtlicher Akzessorietät klingt nach klassischem Prüfungsstoff für das Assessorexamen. Dennoch ist das Urteil für Sie auch dann Pflichtlektüre, wenn Sie sich noch im Studium befinden. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt nämlich, dass spektakuläre BGH-Entscheidungen zum Bürgschaftsrecht gerne in der ersten juristischen Prüfung als Klausurstoff verarbeitet werden, oft auch kurz nach der Veröffentlichung. Inhaltsverzeichnis
RA 11/2016 STRAFRECHT Strafrecht 60
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